Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.687/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_687/2012

Urteil vom 20. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege, Revision (Eheschutz etc.).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. August 2012 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. August 2012
des Obergerichts des Kantons Bern (ZK 12 440 und 442),

in Erwägung,
dass auf das - allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit
missbräuchliche - Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die
Abteilungspräsidentin nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E.
1c und d), zumal deren Mitwirkung an früheren Urteilen ohnehin nicht geeignet
ist, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E.
1c),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der
Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48
Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 9. August 2012 dem Beschwerdeführer am
16. August 2012 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am Dienstag,
den 18. September 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den
17. September 2012: Art. 45 Abs. 1 BGG) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass sich mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des
Beschwerdeführers als gegenstandslos erweisen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann