Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.665/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_665/2012

Urteil vom 28. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Insolvenzverwalter X.________ im Insolvenzverfahren Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Amts- und Rechtshilfe in Konkurssachen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler
Aufsichtsbehörde für Konkurs vom 28. August 2012 (AB.2012.11).

Sachverhalt:
A.a Am 16. August 2011 eröffnete das Amtsgericht Nürnberg/ Deutschland über das
Vermögen der Z.________ AG, mit statutarischem Sitz in Herisau/AR, das
Insolvenzverfahren. Die Eröffnung erfolgte als Hauptinsolvenzverfahren gemäss
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über
Insolvenzverfahren (EuInsVO; ABl. EG 2000 L 160/1), welcher die Zuständigkeit
mitgliedstaatlicher Gerichte am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des
Schuldners vorsieht. Als Insolvenzverwalter wurde X.________, Rechtsanwalt in
Deutschland, ernannt.
A.b Bereits am 21. Juni 2011 wurde vom Einzelrichter des Kantonsgerichts des
Kantons Appenzell Ausserrhoden über die Z.________ AG infolge Mängel in der
Organisation die Liquidation in Anwendung von Art. 731b OR nach den
Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 19. April 2012 stellte der
Einzelrichter das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Am 5. Juli 2011 löste
zudem die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die
Z.________ AG durch Konkurs auf; bereits am 18. August 2011 stellte sie das
Konkursverfahren mangels Aktiven ebenfalls ein. Die Z.________ AG ist im
Handelsregister ungelöscht bzw. mit dem Zusatz "in Liquidation" eingetragen.
A.c Im Zuge des Strafverfahrens gegen Organe der Z.________ AG sperrte die
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bzw. rechtshilfeweise die Staatsanwaltsschaft
des Kantons St. Gallen bei der Bank Y.________ liegende Vermögenswerte bzw.
Kontoguthaben, mutmasslich Fr. 9 Mio. an Geldern geschädigter Kunden.
A.d Am 8. Februar 2012 gelangte Insolvenzverwalter X.________ an das Konkursamt
St. Gallen und verlangte rechtshilfeweise im Wesentlichen die Sicherung und
Weiterleitung von Vermögen bzw. Guthaben der Z.________ AG bei der Bank
Y.________ an die Insolvenzmasse, insbesondere für den Fall der
strafrechtlichen Deblockierung. Er stützte sein Vorgehen auf die
Konkursübereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern
aus dem Jahre 1834.

B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 wies das Konkursamt das Rechtshilfeersuchen ab.
Es verneinte eine staatsvertragliche oder gesetzliche Grundlage zur
Einforderung der Bankguthaben auf dem Rechtshilfeweg. Gegen die Verfügung erhob
Insolvenzverwalter X.________ betreibungsrechtliche Beschwerde. Am 3. Juli 2012
wies das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs
die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 hat Insolvenzverwalter X.________ Beschwerde
in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, der
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 2012 sei aufzuheben und
das Konkursamt St. Gallen anzuweisen, dem Amts- und Rechtshilfeersuchen vom 8.
Februar 2012 zu entsprechen; insbesondere seien u.a. Sicherungsvorkehren,
Publikationen und die von Weiterleitung von Auszahlung der Bankguthaben der
Z.________ AG bei der Bank an die Insolvenzmasse anzuordnen. Weiter ersucht er
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
im Sinne der Erwägungen zuerkannt.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die
Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursamtes (Art. 17 Abs. 1 SchKG) zum
Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen
Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde gegen den
letztinstanzlichen Rechtsmittelentscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art.
75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde
in Zivilsachen legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG).

1.2 Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundes- sowie
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung von
kantonalem Gesetzesrecht kann nicht überprüft bzw. nur wegen Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG). Nach der
ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinw.).

1.3 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E.
2 S. 591). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf eine
Entscheidbegründung rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen
nicht.

1.4 Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine
Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinw.). Unbehelflich sind
Vorbringen des Beschwerdeführers, welche im angefochtenen Entscheid in
tatsächlicher Hinsicht keine Stütze finden (wie betreffend Kenntnisnahme der
Entscheide des Einzelgerichts Appenzell Ausserrhoden durch die Organe der
Z.________ AG oder "fehlende Publikationen"). Im Übrigen wendet er sich
vergeblich gegen die Eröffnung der Konkursliquidation durch das Kantonsgericht
Appenzell Ausserrhoden, zumal diese nicht Verfahrensgegenstand ist.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat angenommen, dass im konkursrechtlichen Verhältnis
zu Nürnberg die Konkursübereinkunft mit Bayern aus dem Jahre 1834 grundsätzlich
anwendbar sei. Sie hat festgestellt, dass die Hauptinsolvenz in Deutschland am
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Art. 3 EuInsVO)
eröffnet wurde. Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass die
Übereinkunft nicht anwendbar sei, wenn der statutarische Sitz im
schweizerischen Kanton liege. Weiter hat sie erwogen, dass die Insolvenz in
Nürnberg eröffnet worden sei, als das Konkursverfahren über die Z.________ AG
in der Schweiz bereits im Gange war. Der später ergangene Insolvenzbeschluss
des Amtsgerichts Nürnberg könne wegen dieser Sperrwirkung keine Rechtswirkung
erlangen. Dem in Nürnberg eröffneten Insolvenzverfahren sei - unabhängig von
der Anwendbarkeit der Übereinkunft mit Bayern - eine unmittelbare Anerkennung
in der Schweiz zu verweigern. Ob eine Konkurseröffnung in der Schweiz nach Art.
166 IPRG möglich sei, hat die Aufsichtsbehörde mangels (sachlicher)
Zuständigkeit nicht beurteilt. Die anbegehrte Amts- bzw. Rechtshilfe könne
nicht gewährt werden.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen eine
Verletzung von Bundes- und Völkerrecht vor. Er macht im Wesentlichen geltend,
die Aufsichtsbehörde habe die Übereinkunft mit Bayern willkürlich ausgelegt,
wenn die Anwendbarkeit verneint werde. Die Übereinkunft regle keine
Konkursgerichtsstände als Voraussetzung zur Anerkennung des Konkursdekretes.
Das bayrische Konkursdekret entfalte unmittelbare Wirkung, ohne dass die
Zuständigkeit zu prüfen sei, und es sei keinesfalls ohne Wirkung. Die
Aufsichtsbehörde verstosse u.a. gegen den in der Übereinkunft festgelegten
Grundsatz der Universalität und Attraktivität des Konkurses, wenn sie die
automatische Anerkennung des bayrischen Insolvenzbeschlusses verweigere. Die
Konkursübereinkunft bewirke, dass sich der ausländische (bayrische)
Insolvenzverwalter direkt an das Konkursamt am Lageort des beweglichen
Vermögens im schweizerischen Kanton wenden könne. Nach der Übereinkunft sei
nicht zu prüfen, ob ein zeitlich prioritär eröffneter Konkurs im Vertragsgebiet
entgegenstehe. Eine solche Regel - Ausschliesslichkeit des prioritär eröffneten
Konkurses - fehle in der Übereinkunft. Aufgrund der Einstellung des
Konkursverfahrens sei die Frage einer Sperrwirkung bzw. Unverbindlichkeit des
ausländischen Verfahrens nicht weiter erheblich. Die Verneinung der Pflicht zur
Amts- und Rechtshilfe sei mit schweizerischen Rechtsgrundsätzen nicht
vereinbar.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das Gesuch des Insolvenzverwalters des
in Nürnberg eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens über die Z.________ AG, welche
ihren statutarischen Sitz in A.________ hat. Im Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung war in der Schweiz über die AG das Konkursverfahren bereits
im Gange. Umstritten ist, ob der Insolvenzverwalter an das Konkursamt St.
Gallen gelangen und auf dem Weg der Rechtshilfe im Kanton St. Gallen u.a.
Publikationen durchsetzen und auf dort gelegene Vermögenswerte greifen kann.

3.1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern,
ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines anderen
- schweizerischen - Kreises Amtshandlungen vor (Art. 4 Abs. 1 SchKG). Zu Recht
ist unbestritten, dass die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des
IPRG vorbehalten sind (Art. 30a SchKG). Der Beschwerdeführer beruft sich im
Wesentlichen auf die Konkursübereinkunft mit Bayern und auf die Ausdehnung der
in Nürnberg eröffneten Insolvenz über die Z.________ AG, weshalb es keine
Vollstreckbarerklärung des ausländischen Insolvenzbeschlusses im Kanton St.
Gallen brauche und das Konkursamt am Ort der gelegenen Vermögenswerte zur
Rechtshilfe verpflichtet sei.

3.2 Mehrere schweizerische Kantone und das Königreich Bayern schlossen am 11.
Mai/27. Juni 1834 die Übereinkunft über gleichmässige Behandlung der
gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen (abgedruckt in: HJ. PETER,
Edition annotée de la LP, 2010, S. 1809 ff.). St. Gallen und Appenzell
Ausserrhoden gehören zu den vertragsschliessenden Parteien, ebenso der
Freistaat Bayern, in welchem Nürnberg liegt (BÜRGI, Konkursrechtliche Verträge
mit der Schweiz [...], BlSchK 1989 S. 92). Die Übereinkunft stellt kantonales
Recht dar; ob sie noch in Kraft sei und ob die Voraussetzungen im konkreten
Fall erfüllt seien, beurteilt sich daher nicht nach Bundesrecht (BGE 109 III 83
E. 2 und 4 S. 85 f.).
3.2.1 Die Übereinkunft mit Bayern bestimmt,
"dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den [gegenseitigen]
Staatsangehörigen gleiche Konkurrenz- und gleiche Klassifikationsrechte
zustehen, und dass von dem Augenblicke der in einem kontrahierenden Staaten
erfolgten Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest, noch durch sonstige
Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der
Masse beschränkt werden soll".
Damit wird - nach dem Wortlaut beschränkt auf bewegliches Vermögen - die
Anerkennung der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet
der Vertragsparteien verankert (BÜRGI, a.a.O., S. 91; DALLÈVES, Les accords
bilatéraux en matière de faillite [...], in: Le droit de la faillite
internationale, 1986, S. 85). Dies bedeutet, dass der in einem Staat eröffnete
Konkurs im Staatsgebiet beider Vertragsparteien Wirkung haben soll, was die
Konkurseröffnung über denselben Schuldner im anderen Staat ausschliesst (vgl.
DALLÈVES, Universalité et territorialité de la faillite [...], BlSchK 1973 S.
162; D. STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge
in der Schweiz, 1989, S. 2, 4). Nach der Rechtsprechung ist die Übereinkunft
hinsichtlich der Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des ausländischen
Konkurserkenntnisses anwendbar (BGE 109 III 83 E. 3 und 6 S. 85 ff., betreffend
Übereinkunft mit der Krone Württemberg aus dem Jahre 1825/1826).
3.2.2 Die Konkursübereinkunft mit Bayern wird in der Lehre mehrheitlich als
noch gültig angesehen (BRACONI, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 21 zu
Art. 166-175 IPRG, mit Hinw.; MÄSCH, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, 2010, N. 8 und 9 zu Art. 44 EG-InsVO). Nach einem Teil der
Lehre wird die Konkursübereinkunft vom IPRG überlagert (SANDOZ-MONOD, in:
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, 1990, S. 781,
Bd. V, 1992, S. 254 ff., Ziff. 2.3.2.3 zu Art. 81 OG; DALLÈVES, Poursuite pour
dettes et faillites: faillites internationales, SJK Nr. 987, 1991, Ziff.
III.A.3; BERTI/INFANGER, Praktische Gedanken zur Frage der Kontrolle von
Rechtswirkungen ausländischer Konkursdekrete in der Schweiz, in: Festschrift
Spühler, 2005, S. 37 ff., 43 Fn. 12; vgl. GOTTWALD/KOLMANN, in:
Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010, N. 24 zu § 134) oder zumindest in
Zweifel gezogen, ob die Übereinkunft nach Inkrafttreten des IPRG noch als
Staatsvertrag im Sinne von Art. 30a SchKG angesehen werden kann (LIERSCH/
WALTHER, Geltung und Grenzen der deutsch-schweizerischen Staatsverträge auf dem
Gebiet des Insolvenzrechts, ZInsO 2007 S. 584).
3.2.3 Das Bundesgericht hat in BGE 109 III 83 (E. 3 S. 85) mit Bezug auf das
Konkursübereinkommen mit Württemberg festgehalten, dass dieses nur solange
massgebend sein kann, als bundesrechtliche Bestimmungen oder ein
eidgenössischer Staatsvertrag fehlen (Urteil 5A_134/2009 vom 7. Juli 2009 E.
3.1). Auf die gegensätzlichen Stellungnahmen zum Urteil (zustimmend
SANDOZ-MONOD, a.a.O.; kritisch GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la
poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 56 zu Art. 30a SchKG) und
allgemein zur Geltung der alten Konkursverträge ist - wie sich aus dem
Folgenden ergibt - nicht weiter einzugehen.

3.3 Vorliegend steht fest, dass die Insolvenzeröffnung durch das Amtsgericht
Nürnberg am 16. August 2011 in einem Zeitpunkt erfolgte, als über die
Z.________ AG an ihrem statutarischem Sitz in A.________ mit gerichtlichem
Entscheid vom 21. Juni 2011 infolge Mängel in der Organisation in Anwendung von
Art. 731b OR die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs bereits
angeordnet und im Gange war.
3.3.1 Die richterliche Anordnung der Liquidation gemäss Art. 731b OR ist - auch
in internationaler insolvenzrechtlicher Hinsicht - einem Konkursdekret
gleichgestellt, denn es wird ein ganz normales Konkursverfahren mit
gewöhnlichen Wirkungen abgewickelt (LORANDI, Konkursverfahren über
Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung [...], AJP 2008 S. 1395). Nichts
anderes kann aus der nachfolgenden Konkurseröffnung vom 5. Juli 2011 abgeleitet
werden (sofern diese überhaupt weitere Wirkung entfalten kann). Wenn in der
Folge am 16. August 2011 in Nürnberg über die Z.________ AG die Hauptinsolvenz
eröffnet wurde, während sich die AG in Appenzell Ausserrhoden in
konkursrechtlicher Liquidation befand, hat das Insolvenzgericht dem Konkurs in
Appenzell Ausserrhoden keine Universalität zugemessen. Es hat der EuInsVO - mit
Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gemäss Art. 3 EuInsVO - den Vorrang
vor der alten Konkursübereinkunft mit den schweizerischen Kantonen gegeben,
indem es den statutarischen Sitz der Schuldnerin in der Schweiz - bei
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland - als nicht relevante
Beziehung zu einem Drittstaat erachtet hat (vgl. SCHWANDER, Entwicklungen im
internationalen Konkurs- und Sanierungsrecht, jusletter 25. Oktober 2004, Rz.
27).
3.3.2 Die Vorinstanz hat im Ergebnis geschlossen, die Voraussetzungen zur
Anwendung der Konkursübereinkunft seien nicht gegeben. Es ist haltbar, wenn die
Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer das Recht abspricht, sich auf die
Durchsetzung des universalen Geltungsanspruchs einer in Bayern eröffneten
Insolvenz im schweizerischen Kanton zu berufen, wenn das ihn einsetzende
Insolvenzgericht die Konkursübereinkunft gar nicht angewendet hat. Die
Nichtanwendung der Konkursübereinkunft bzw. des kantonalen Rechts durch die
Aufsichtsbehörde ist nicht willkürlich. Die Rüge einer Verletzung von Art. 30a
SchKG wegen eines vorgehenden Staatsvertrages und des IPRG ist nicht begründet.

3.4 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen (sofern sie den
Begründungsanforderungen genügen) am Ergebnis nichts zu ändern.
3.4.1 Der Beschwerdeführer weist auf ein Schreiben vom 11. August 2011 des
Amtsgerichts Nürnberg hin, wonach dem Konkursamt Appenzell Ausserrhoden
ausdrücklich zugesichert werde, "dass die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens [in Bayern] die Befugnisse [des Konkursamtes] nicht in
Frage stellen soll". Daraus lässt sich keinen Anhaltspunkt entnehmen, dass die
Konkursübereinkunft Anwendung fand. Er beruft sich sodann vergeblich auf den
Entscheid des Konkursrichters in Zürich aus dem Jahre 1997 (ZR 1997 Nr. 104 S.
219 ff., S. 221). Darin wurde gerade bestätigt, dass in Anwendung der
Konkursübereinkunft die Anerkennung der Universalität des eröffneten Konkurses
im Staatsgebiet der Vertragsparteien gilt; nichts anderes lässt sich aus dem
Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin aus dem Jahre 1989 ableiten
(Rep. 1989 S. 559 f.).
3.4.2 Unbehelflich ist weiter, wenn der Beschwerdeführer ausführt, die
Insolvenzeröffnung am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sei
sachgerecht(er) und führe zu einer "höheren Resonanz". Die Insolvenzeröffnung
nach Art. 3 EuInsVO hat zwar universelle Wirkung in allen Mitgliedstaaten (vgl.
Art. 16 EuInsVO); dies ändert allerdings nichts daran, dass über die
Schuldnerin mit statutarischem Sitz in der Schweiz der Konkurs bereits wirksam
eröffnet war (vgl. allgemein zur Konfliktkonstellation SCHWANDER, a.a.O., Rz.
27 ff.). Der Beschwerdeführer wirft der kantonalen Aufsichtsbehörde vergeblich
vor, die Grundsätze zur Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen zu
missachten. Er setzt nicht auseinander, wie die Vorinstanz die betreffenden
Grundprinzipien (vgl. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, 2006, S. 107 ff.,
Rz. 254 ff.) willkürlich angewendet habe, wenn die Konkursübereinkunft
(Universalität der Konkurseröffnung) in Bayern nicht angewendet wurde.
3.4.3 Der Beschwerdeführer meint schliesslich, die strafrechtliche Freigabe der
Vermögenswerte der Z.________ AG ändere nichts an der Einstellung des im Kanton
Appenzell Ausserrhoden eröffneten Konkurses, und bei Wegfall der
strafrechtlichen Beschlagnahme könnten die Organe erneut auf die Vermögenswerte
zugreifen, weshalb - bei Anwendung innerstaatlichen Rechts - ein "rechtliches
Vakuum" drohe. Diese Befürchtung ist unbegründet. Richtig ist, dass nach
Einstellung des Konkurses die Befugnisse der Konkursverwaltung grundsätzlich
dahinfallen (vgl. BGE 102 III 80 E. 3a S. 82). Soweit jedoch Vermögenswerte
(wie Bankguthaben) angezeigt werden, hat das zuständige Konkursamt später
gefundene oder noch zur Konkursmasse zu ziehende Vermögenswerte in das
Konkursinventar aufzunehmen (LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 221 SchKG). Bis
zur Einstellung durch das Konkursamt kann der Konkursrichter seine Entscheidung
in Wiedererwägung ziehen; nach der Einstellung kann das Konkursverfahren durch
den Konkursrichter wiedereröffnet werden (VOUILLOZ, in: Commentaire romand,
Poursuite et faillite, 2005, N. 7 zu Art. 230 SchKG). Dies hat die kantonale
Aufsichtsbehörde grundsätzlich zu Recht für den Wegfall des strafrechtlichen
Beschlags bzw. die Einbringlichkeit der Aktiven für die Konkursmasse in der
Schweiz festgehalten.

3.5 Nach dem Dargelegten hat die kantonale Aufsichtsbehörde kein Recht
verletzt, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, das Konkursamt St. Gallen sei zur
Rechtshilfe wie u.a. zur Publikation an den im Ausland eingesetzten
Insolvenzverwalter und zur Herausgabe von Vermögenswerten nicht verpflichtet.

4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen
als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante