Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.65/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_65/2012

Urteil vom 23. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Rückerstattung von Beträgen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Januar 2012 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Januar 2012 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde vom
29. November 2011 des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die Rückerstattung
von (angeblich gemäss Urteil der Aufsichtsbehörde vom 16. Juli 2010 zu viel
gepfändeten) Beträgen verlangt hatte, nicht eintrat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, einerseits sei die 10-tägige Beschwerdefrist
(Art. 17 SchKG) verpasst, falls sich die Beschwerde gegen die Abrechnung der
Lohnpfändungsgruppe per 16. Juni 2011 richte, sodann könne der Beschwerdeführer
zu seinen Gunsten keine direkte Rückerstattungspflicht des Betreibungsamtes aus
dem Urteil vom 16. Juli 2010 ableiten, weil in diesem Urteil das Betreibungsamt
lediglich zur Prüfung (nach vorgängiger Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch
den Beschwerdeführer) von allenfalls revisionsweise einzurechnenden
Unterstützungsbeiträgen angewiesen worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er insbesondere keine Gesetzesbestimmung nennt, welche das Betreibungsamt
dazu verpflichtet hätte, die Abrechnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen, zumal Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG eine solche nur für
Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden vorsieht (BGE 7B.75/2006 E. 2.2.2),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann