Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.659/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_659/2012

Urteil vom 25. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Jacques Butz,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ryhner-Seebeck,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts an einem landwirtschaftlichen
Grundstück,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 19. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 10. August 2007 verkaufte die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft
A.________ die Parzelle Nr. xxxx (Grundbuch B.________), 10'639 m² Acker und
Wiese, an X.________ zum Preis von Fr. 47'875.50. Im Kaufvertrag heisst es
unter Ziff. 7 lit. c "Vorkaufsrecht Pächter" Folgendes:
"Allfällig bestehende Pachtverhältnisse gehen grundsätzlich von Gesetzes wegen
auf den Erwerber über.

Gemäss Angaben der Verkäuferschaft besteht bzgl. des Kaufobjektes ein
Vertragsverhältnis betreffend den Kauf von Heu- und Emdgras mit Herrn
Y.________, B.________, welches die Verkäuferschaft gemäss eingeschriebenem
Brief an Herrn Y.________ am 13.04.2007 gekündigt haben [hat].

Das Grundbuchamt C.________ wird hiermit ermächtigt, Herrn Y.________ über den
Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages in Kenntnis zu setzen."
In Ziff. 10 des Kaufvertrags wurden die Notare der Bezirksschreiberei
C.________ beauftragt und ermächtigt, die Handänderung beim Grundbuchamt
C.________ zur Eintragung in das Grundbuch B.________ anzumelden, sobald die
Ausübungsfrist (3 Monate ab Kenntnis) für ein allfälliges Vorkaufsrecht von
Herrn Y.________ abgelaufen oder das Vorkaufsrechtsverfahren beendet ist.
A.b Am 13. August 2007 zeigte das Grundbuchamt C.________ Y.________ den
Abschluss des Kaufvertrags an, worauf Y.________ dem Grundbuchamt am 4.
September 2007 schriftlich mitteilte, er sei Pächter der Parzelle Nr. xxxx,
wolle wie bereits im Falle der Parzelle Nr. yyyy sein Pächtervorkaufsrecht
geltend machen und bitte höflich um Eröffnung des ihm zustehenden
Vorkaufsrechts.
A.c Am 4. September 2007 ersuchte Y.________ das Bezirksgericht C.________,
seine am 18. Juni 2007 erhobene Klage gegen die Erbengemeinschaft A.________
betreffend die Feststellung und Erstreckung des Pachtverhältnisses über das
Grundstück Nr. yyyy auch auf die Parzelle Nr. xxxx anzuwenden. Er wolle das ihm
zustehende Vorkaufsrecht auf den von ihm gepachteten und jetzt verkauften
Parzellen ausüben. Das Bezirksgericht C.________ teilte die Eingabe mit
Verfügung vom 6. September 2007 der Erbengemeinschaft A.________ mit.
A.d Im Pachtprozess stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft als
Appellationsinstanz fest, dass zwischen den Parteien mit Bezug auf das
Grundstück Nr. xxxx ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis besteht, dass das
Pachtverhältnis per 31. März 2010 gültig gekündigt ist und dass das
Pachtverhältnis bis 31. März 2013 erstreckt wird (Urteil vom 17. Juni 2008).
Dagegen wurden keine Rechtsmittel eingereicht (Verfahren 150 07 179).
A.e Am 18. Juli 2008 bestätigte das Grundbuchamt C.________ Y.________, dass
die Voraussetzungen für die Ausübung des Pächtervorkaufsrechts gemäss Art. 47
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11)
erfüllt seien. Es forderte Y.________ auf, innert Frist die Erwerbsbewilligung
für das Grundstück Nr. xxxx und die Zustimmungserklärung der Erbengemeinschaft
A.________ zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nachzureichen. Das
Landwirtschaftliche Zentrum D.________ bewilligte den Erwerb mit Verfügung vom
8. September 2008, die Y.________ dem Grundbuchamt einreichte.

B.
B.a Am 1. Dezember 2008 klagte Y.________ gegen die Erbengemeinschaft
A.________ auf Feststellung, dass er das Pächtervorkaufsrecht betreffend die
Parzelle Nr. xxxx rechtzeitig ausgeübt habe. Er beantragte die Anweisung an das
Grundbuchamt, ihn mit vertragskonformer Bezahlung des Kaufpreises als
Eigentümer des Grundstücks Nr. xxxx im Grundbuch einzutragen. In der Begründung
hielt er fest, dass sich die Klage auch gegen X.________ richte, falls er
bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein sollte.
B.b Am 2. Dezember 2008 wurde X.________ als Eigentümer des Grundstücks Nr.
xxxx im Grundbuch eingetragen. Infolgedessen ergänzte Y.________ seine Klage,
die er am 24. Februar 2009 formell auch gegen X.________ richtete.
B.c Am 24. Januar 2011 wies das Bezirksgericht C.________ die Klage gegen die
Erbengemeinschaft A.________ ab. Mit Urteil vom 19. September 2011 wies das
Bezirksgericht auch die Klage gegen X.________ ab, soweit darauf eingetreten
werden konnte.

C.
Gegen das Urteil vom 19. September 2011 legte Y.________ eine Berufung ein. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung gut und wies das
Grundbuchamt C.________ an, Y.________ gegen Nachweis der Bezahlung des
Kaufpreises an X.________ (mittels Postquittung oder Belastungsanzeige über den
Betrag von Fr. 47'875.50) als neuen Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx, GB
B.________, im Grundbuch einzutragen (Entscheid vom 19. Juni 2012).

D.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 beantragt X.________ (Beschwerdeführer) dem
Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Er ersucht um
aufschiebende Wirkung. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme zum
Gesuch verzichtet hat, wendet Y.________ (Beschwerdegegner) gegen die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung unter der Voraussetzung nichts ein, dass der
Entscheid in der Sache noch vor der nächstjährigen Vegetationsperiode ergeht.
Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt
(Verfügung vom 10. Oktober 2012). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache
hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Voraussetzungen für die Ausübung eines
gesetzlichen Vorkaufsrechts (Art. 47 BGBB) und damit eine Zivilsache (Art. 72
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 129 III 693 E. 3 S. 695) in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit (vgl. Urteil 5C.104/2004 vom 18. August 2004 E. 1.1), deren
Streitwert bei einem Vorkaufpreis von Fr. 47'875.50 den gesetzlichen
Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 97 II 277 E. 1 S.
280). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des
Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab
(Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt die blosse Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, doch ergibt sich aus der Beschwerde- und der
Entscheidbegründung, dass er die Abweisung der Klage verlangt (Art. 42 Abs. 1
BGG vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; Urteil 5A_25/2008 vom 14. November
2008 E. 3, in: Praxis 98/2009 Nr. 100 S. 669, nicht veröffentlicht in BGE 135
III 153). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner das Vorkaufsrecht des Pächters am
landwirtschaftlichen Grundstück Nr. xxxx rechtsgültig ausgeübt hat. Im
Einzelnen geht es um Folgendes:

2.1 Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am
Pachtgegenstand gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB ein Vorkaufsrecht, wenn (a.) die
gesetzliche Mindestpachtdauer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) abgelaufen
ist und (b.) der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist
oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das gepachtete Grundstück im
ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt. Für die Ausübung
des Vorkaufsrechts kennt das BGBB keine Sondervorschriften. Es gilt der für die
gesetzlichen Vorkaufsrechte massgebende Art. 681a ZGB, der mit der ZGB-Revision
von 1991/94 neu geschaffen wurde und inhaltlich im Wesentlichen die Lehre und
Rechtsprechung zum Vorkaufsrecht kodifiziert (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bundesgesetz über die
Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches [Immobiliarsachenrecht] und des
Obligationenrechts [Grundstückkauf] vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953, S.
1069 f. Ziff. 312.1). Mit der Marginalie "Ausübung" sieht Art. 681a ZGB unter
anderem vor, dass der Verkäufer die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und
den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen muss (Abs. 1), dass der
Vorkaufsberechtigte, der sein Recht ausüben will, es innert dreier Monate seit
Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen muss (Abs. 2)
und dass der Vorkaufsberechtigte seinen Anspruch innerhalb dieser Frist
gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen kann (Abs. 3).

2.2 Gestützt auf das im Pachtprozess ergangene Urteil (Bst. A.d) hat das
Kantonsgericht dafürgehalten, der Beschwerdegegner erfülle die Voraussetzungen
für die Geltendmachung des Pächtervorkaufsrechts gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB (E.
6 S. 15 f. des angefochtenen Entscheids). Es hat festgestellt, dass der
Beschwerdegegner mit der Anzeige des Grundbuchamtes vom 13. August 2007 vom
Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Erbengemeinschaft A.________
und dem Beschwerdeführer Kenntnis erhalten habe. Die Dreimonatsfrist für die
Ausübung des Pächtervorkaufsrechts habe damit unmittelbar nach Erhalt der
Anzeige, d.h. frühestens ein bis zwei Tage nach dem 13. August 2007 zu laufen
begonnen. Der Beschwerdegegner habe sein Pächtervorkaufsrecht gegenüber dem
Grundbuchamt zwar mit Schreiben vom 4. September 2007 geltend gemacht, doch sei
dessen Weiterleitung an die Erbengemeinschaft als Verkäuferin und damals im
Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx nicht nachgewiesen.
Innerhalb der Dreimonatsfrist sei hingegen die Ergänzung zur Klage des
Beschwerdegegners vom 4. September 2007 betreffend Pacht mit Verfügung vom 6.
September 2007 der Erbengemeinschaft zugestellt worden. Darin habe die
Verkäuferin und damalige Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx zur Kenntnis nehmen
können und müssen, dass der Beschwerdegegner sich als Pächter dieses
landwirtschaftlichen Grundstücks betrachte und in dieser Eigenschaft seinen
Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Bewirtschaftung dieser Pachtparzelle
weiterhin wahrzunehmen resp. das ihm zustehende Vorkaufsrecht auszuüben. In der
Ergänzung zur Klage vom 4. September 2007 habe der Beschwerdegegner eine
hinreichend klare, vorbehalt- und bedingungslose Erklärung abgegeben, von
seinem Pächtervorkaufsrecht Gebrauch machen zu wollen. Nebst der Eindeutigkeit
des Wortlauts spreche auch der Gesamtkontext dafür. Denn der Beschwerdegegner
habe seine Eingabe vom 4. September 2007 als "Ergänzung zur eingereichten Klage
vom 18. Juni 2007 betreffend Feststellung eines landwirtschaftlichen
Pachtvertrages" nebst der Parzelle Nr. yyyy zusätzlich für Parzelle Nr. xxxx
bezeichnet. In der Klage vom 18. Juni 2007 sei zu lesen, der Beschwerdegegner
ersuche um Erstreckung des festzustellenden Pachtvertrags, "jedoch nur unter
dem Vorbehalt, dass ich das inzwischen verkaufte Grundstück nicht mittels des
mir zustehenden Vorkaufsrechts für Grundstücke erwerben kann. ... Mit
Feststellung eines ordentlichen Pachtverhältnisses und somit der Kündigung auf
den nächst möglichen Termin per 31.12.2012 steht mir das Vorkaufsrecht zu,
welches ich auch bei der Bezirksschreiberei C.________, Grundbuchamt,
schriftlich, gem. Art. 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
BGBB, geltend machte". Daraus folge, dass der Beschwerdegegner mit dem
Verfahren betreffend Pacht für alle Verfahrensbeteiligten deutlich erkennbar
bezweckt habe, die Grundlagen für sein Hauptziel zu schaffen, nämlich den
Erwerb der Parzellen als Folge des von ihm gleichzeitig ausgeübten
Vorkaufsrechts. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses hat für das
Kantonsgericht kein Zweifel am rechtsgenüglich erklärten Willen des
Beschwerdegegners zur Ausübung des Pächtervorkaufsrechts an der Parzelle Nr.
xxxx und damit insgesamt an der rechtsgültigen Ausübung des Vorkaufsrechts
bestanden (E. 5 S. 12 ff. des angefochtenen Entscheids).

2.3 Auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Geltendmachung des
Pächtervorkaufsrechts gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB kommt der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht mehr zurück, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (Art.
106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
Streitig sind die Fragen nach dem Adressaten, der Form und dem Inhalt der
Ausübungserklärung.

3.
Adressat der Ausübungserklärung ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks
(Art. 681a Abs. 3 ZGB) und hier die Erbengemeinschaft A.________ als
Verkäuferin gewesen, die bis am 2. Dezember 2008 (Bst. B.b) und damit während
der gesamten, ab dem 14. bzw. 15. August 2007 laufenden Ausübungsfrist von drei
Monaten als Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx im Grundbuch eingetragen war.
Anders als nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403 S. 407) kann die
Ausübungserklärung nicht mehr gegenüber dem Grundbuchamt erfolgen. Wird die
Ausübungserklärung gleichwohl gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben, könnte sich
die Frage stellen, ob das Grundbuchamt als Erklärungsbote anzusehen ist, wenn
es die Ausübungserklärung rechtzeitig dem richtigen Adressaten ausrichtet. Da
die Erfüllung dieser Voraussetzung nach den kantonsgerichtlichen Feststellungen
nicht nachgewiesen ist, kann die Frage dahingestellt bleiben (bejaht im Urteil
5C.205/1993 vom 16. März 1994 E. 4b/aa). Adressat der Ausübungserklärung war im
vorliegenden Fall die Erbengemeinschaft A.________.

4.
Das Gesetz enthält keine Formvorschrift für die Ausübungserklärung. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf die bisherige Praxis abgestellt
werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Danach bedarf die Ausübungserklärung zu ihrer
Gültigkeit keiner besonderen Form (vgl. BGE 73 II 162 E. 5 S. 168). Die
Erklärung kann auch in prozessrechtlicher Form abgegeben werden und erreicht
den Empfänger alsdann durch die gerichtliche Zustellung der entsprechenden
Eingabe (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N. 227 zu aArt. 681 ZGB mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 1963, in: SJ 86/1964
S. 320). Wird das Pachtverhältnis - wie hier am 13. April 2007 "per sofort" -
gekündigt und der Pachtgegenstand am 10. August 2007 verkauft (Bst. A.a), kann
das Vorliegen einer Pacht im Sinne von Art. 47 BGBB vorfrageweise im Verfahren
betreffend das Vorkaufsrecht geprüft werden, wenn der angebliche Pächter das
Vorkaufsrecht auszuüben erklärt hat (so z.B. im Urteil 4C.38/2005 vom 24. Juni
2005, in: ZBGR 87/2006 S. 292 ff.). Will aber der Pächter die Pacht gerichtlich
feststellen lassen und für den Fall, dass ihm das Eigentum am Pachtgrundstück
nicht zugewiesen wird, die Pacht auch gerichtlich erstrecken lassen (Bst. A.c),
kann er das Vorkaufsrecht gleichzeitig mit der Einleitung des Pachtprozesses
ausüben. Bis zum rechtkräftigen Urteil im Pachtprozess bleibt das (ausgeübte)
Vorkaufsrecht in der Schwebe (vgl. zu derartigen Verfahrenslagen: LORENZ
STREBEL, Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Pächters gemäss dem Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht, 2009, S. 41 ff., vorab N. 104-106 und N.
111-115). Ob die Ausübungserklärung dabei im Rahmen des Pachtprozesses selbst
oder sonstwie abgegeben wird, erscheint von der Form her betrachtet als
unerheblich. Die vorliegend in der Ergänzung zur Klage erklärte Ausübung des
Vorkaufsrechts ist insoweit zulässig.

5.
Inhaltlich muss die Ausübungserklärung bestimmt und eindeutig sowie
bedingungslos und vorbehaltlos sein. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:

5.1 Die Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, ist als einseitiges
Gestaltungsgeschäft nach den allgemeinen für Willenserklärungen massgebenden
Regeln auszulegen (vgl. BGE 109 II 219 E. 2c S. 224/225; 121 III 6 E. 3c S.
10). Die Frage lautet dahin gehend, wie die Erbengemeinschaft die einseitige
Erklärung des Beschwerdegegners namentlich auf Grund der Umstände, die ihr in
jenem Zeitpunkt bekannt waren, in guten Treuen verstehen durfte und musste
(Urteil 5A_207/2007 vom 20. März 2008 E. 4.3, in: ZBGR 90/2009 S. 222, nicht
veröffentlicht in BGE 134 III 332; vgl. SIMONIUS/SUTTER, Schweizerisches
Immobiliarsachenrecht, Bd. I, 1995, S. 359 § 11 N. 39).

5.2 Die Erklärung, mit der das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, muss bestimmt und
eindeutig sein (vgl. BGE 109 II 245 E. 7b S. 253; 117 II 30 E. 2a S. 32). Die
inhaltlichen Anforderungen dürfen freilich auch nicht überspannt werden. Die
briefliche Äusserung "Der Unterzeichnete beharrt auf die Ausübung des ihm
zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrechtes" bringt unmissverständlich und in
endgültiger Art zum Ausdruck, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, und es muss
nicht eigens gesagt werden, "dass nun wirklich von dem Recht Gebrauch gemacht
werde" (vgl. BGE 91 II 239 Bst. A S. 240 und E. 5 S. 245; weitere Beispiele bei
STREBEL, a.a.O., S. 401 N. 1325 f.; für die gültige Ausübung ["il se propose de
vous les acquérir au prix déjà fixé"] eines Rückkaufsrechts: BGE 109 II 219).
Die Erklärung, mit der das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, muss vorbehaltlos und
bedingungslos sein; denn andernfalls handelt es sich nur um eine Art
Voranzeige, der notwendigerweise später noch eine zweite Erklärung, der
Vorbehalt oder die Bedingung seien nun erfüllt bzw. weggefallen, nachfolgen
muss, und erst diese zweite Mitteilung würde die Erklärung darstellen, dass nun
wirklich von dem Rechte Gebrauch gemacht werde. Erfolgt diese ergänzende
Erklärung nach Ablauf der Ausübungsfrist, so ist eben eine wirkliche, gültige
Erklärung innerhalb derselben nicht erfolgt (vgl. BGE 81 II 239 E. 1 S. 245;
117 II 30 E. 2a S. 32). Nicht ausgeschlossen ist hingegen, mit der
Ausübungserklärung Vorbehalte anzumelden, die von ihr vollständig unabhängig
sind oder das mit der Ausübung wirksam gewordene Kaufrechtsverhältnis zwischen
dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten betreffen (vgl. Urteil
5A_207/2007 vom 20. März 2008 E. 5.2, in: ZBGR 90/2009 S. 223, nicht
veröffentlicht in BGE 134 III 332).

5.3 Den Anforderungen an die Bestimmtheit und Eindeutigkeit im Sinne der
Rechtsprechung genügt die vorliegend abgegebene Erklärung. Der Beschwerdegegner
hat in seiner Ergänzung der Klage ausdrücklich auf die Parzelle Nr. xxxx Bezug
genommen und klargestellt, er wolle die Bewirtschaftung dieser Pachtparzelle
weiterhin wahrnehmen resp. das ihm zustehende Vorkaufsrecht ausüben. Die
Verwendung der Worte "will ausüben" bedeutet genau so wenig wie die
Formulierung "beharrt auf die Ausübung" (vgl. E. 5.2 soeben), dass lediglich
ein Wunsch geäussert oder eine Absicht erklärt wird, wie das auch die Klage
bestätigt, die der Erbengemeinschaft bereits zuvor mitgeteilt worden war. Der
Beschwerdegegner hat darin um Erstreckung des festzustellenden Pachtvertrags
ersucht, "jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass ich das inzwischen verkaufte
Grundstück nicht mittels des mir zustehenden Vorkaufsrechts für Grundstücke
erwerben kann". Er hat ergänzt, dass ihm das Vorkaufsrecht gemäss Art. 47 BGBB
zusteht, "welches ich auch bei der Bezirksschreiberei C.________, Grundbuchamt,
[...] geltend machte" (Beschwerde-Beilage Nr. 4). Insbesondere die Wendung, er
habe das Vorkaufsrecht "auch" beim Grundbuchamt geltend gemacht, verdeutlicht,
dass er sein Vorkaufsrecht nunmehr gegenüber der Erbengemeinschaft auszuüben
erklärt. Der erwähnte Vorbehalt ist nicht unzulässig im Sinne der
Rechtsprechung, zumal er sich nicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts
bezieht, sondern unmissverständlich auf die Erstreckung der Pacht, die nicht
notwendig ist und hinfällig wird, wenn das Eigentum am Pachtgegenstand aufgrund
der Ausübung des Vorkaufsrechts dem Beschwerdegegner zugewiesen werden sollte.
Der Vorbehalt verdeutlicht zusätzlich, dass der Beschwerdegegner auf der
Ausübung seines Vorkaufsrechts beharrt. Seine Erklärung kann in guten Treuen
nicht anders verstanden werden. Sie beinhaltet nicht bloss einen Wunsch oder
eine Absicht, sondern verleiht seinem Willen, das Vorkaufsrecht an der
gepachteten Parzelle Nr. xxxx auszuüben, rechtsgenüglich Ausdruck.

6.
Die Erklärung des Beschwerdegegners, sein Pächtervorkaufsrecht auszuüben, hat
sich an die Erbengemeinschaft A.________ als Verkäuferin und Eigentümerin der
Parzelle Nr. xxxx gerichtet (E. 3), ist in der Ergänzung der Klage betreffend
Pacht zulässigerweise enthalten gewesen (E. 4) und hat den inhaltlichen
Anforderungen genügt (E. 5). Dass der Erbengemeinschaft A.________ die
Ausübungserklärung des Beschwerdegegners durch gerichtliche Zustellung vor
Ablauf der Ausübungsfrist zugegangen ist, anerkennt der Beschwerdeführer heute
ausdrücklich (S. 10 Ziff. 20). Das Vorkaufsrecht des Pächters ist somit
rechtsgültig ausgeübt worden. Die Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen
abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten-, hingegen nicht
entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegner in der Sache nicht zur
Vernehmlassung eingeladen wurde und der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im
Grundsatz zugestimmt hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, und dem Grundbuchamt C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten