Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.639/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_639/2012

Urteil vom 5. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Gorfer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arrest,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 3.
August 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 28. November 2011 verstarb der am 18. September 1924 geborene A.________ mit
letztem Wohnsitz in B.________. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine
Kinder Y.________, X.________ und C.________.
Mit Testament vom 12. Mai 2003 hatte der Erblasser Y.________ und C.________
zugunsten von X.________ auf den Pflichtteil gesetzt, welche im Sinn einer
Teilungsvorschrift überdies das Haus D.________ in B.________ inkl. Inventar
zum Verkehrswert übernehmen sollte, wobei die Schätzung durch die
Willensvollstreckerin zu veranlassen sei.
Mit Testament vom 10. November 2003 hatte er weiter verfügt, X.________ solle
das Haus D.________ inkl. Inventar zu dem von der kantonalen
Schätzungskommission geschätzten Verkehrswert ohne Anrechnung an ihren
Erbanspruch erhalten, unter Vorbehalt der Pflichtteile; der Rest des Nachlasses
solle zu gleichen Teilen auf die drei Kinder aufgeteilt werden.
Mit Abtretungsvertrag vom 10. November 2004 hatte der Erblasser sein Haus
D.________ an X.________ übereignet. Der Abtretungswert der Liegenschaft war
auf Fr. 1'488'000.-- festgelegt worden, wovon die Parteien den auf Fr.
209'040.-- festgelegten Kapitalwert des Wohnrechtes abgezogen hatten.
Mit Testament vom 10. November 2004 hatte der Erblasser ausserdem angeordnet,
dass nach seinem Tod das Inventar des Hauses D.________ in das Eigentum von
X.________ übergehen solle, ohne Anrechnung an ihren Erbteil.
In einem Nachtrag vom 7. Oktober 2009 zum Testament vom 10. November 2004 hatte
er verfügt, dass die Geldbeträge, welche er X.________ und C.________ bereits
ausgerichtet habe und ihnen auch in Zukunft zukommen lassen werde, bei der
Erbteilung nicht auf ihren Erbanteil anzurechnen seien.
Mit einem weiteren Nachtrag vom 12. Oktober 2009 war Y.________ auf den
Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote zu gleichen Teilen X.________ und
C.________ zugeschlagen worden.

B.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 verlangte Y.________, das Grundbuchamt sei
anzuweisen, das Grundstück D.________ mit einer Verfügungssperre
(Grundbuchsperre) zu belegen und ihm eine Frist von sechs Monaten einzuräumen,
um die Klage (Ungültigkeits-, Erbteilungs- und/oder Herabsetzungsklage) zu
prosequieren; eventualiter sei das Grundstück mit Arrest zu belegen.
Mit Arrestbefehl vom 6. Februar 2012 hiess das Bezirksgericht E.________ das
Arrestgesuch gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG antragsgemäss über eine
Forderungssumme von Fr. 3'345'676.75 (Pflichtteilsanspruch von ¼ von Fr.
13'382'706.90) gut. Ferner verfügte das Bezirksgericht E.________ am 7. Februar
2012 gestützt auf Art. 262 Abs. 1 lit. c ZPO superprovisorisch eine
Verfügungsbeschränkung zulasten der genannten Parzelle; diese Verfügung wurde
mit Massnahmeentscheid vom 27. April 2012 wieder aufgehoben.
Zwecks Arrestprosequierung reichte Y.________ am 24. Februar 2012 ein
Schlichtungsgesuch ein (Ungültigkeits- und Erbteilungs-, evtl.
Herabsetzungsklage).
Am 5. März 2012 erhob X.________ Arresteinsprache, mit welcher sie die
Aufhebung des Arrestbefehls bzw. des Arrestes verlangte. Mit Entscheid vom 30.
April 2012 wies das Bezirksgericht E.________ diese ab, unter Bestätigung des
am 6. Februar 2012 angeordneten Arrestes.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, mit welcher sie die vollumfängliche
Aufhebung des Arresteinspracheentscheides und die Aufhebung des Arrestbefehls
bzw. Arrestes verlangte. Mit Entscheid vom 3. August 2012 wies das
Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab.

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat X.________ am 6. September 2012
eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, dieser sei aufzuheben
und das Arrestbegehren abzuweisen, soweit der Arrest den Betrag von Fr.
752'558.90 übersteige; eventualiter wird die Aufhebung und Rückweisung der
Sache an das Kantonsgericht verlangt. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2012 bzw. 9.
November 2012 verlangten sowohl das Kantonsgericht als auch der
Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden
Streitwert (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich offen. Weil es sich beim
Arresteinspracheentscheid um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
BGG handelt (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234), kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer macht
in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und
einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geltend.

2.
Die Beschwerdeführerin hatte vor Kantonsgericht im Wesentlichen vorgebracht,
die (unbestrittene) grundsätzliche Forderung des Beschwerdegegners aus dem
Pflichtteilsrecht richte sich gegen den Nachlass und sei nicht dasselbe wie ein
(bestrittener) Rückerstattungsanspruch gegen sie als Miterbin. Das
Bezirksgericht habe sich beim Arrest auf die Pflichtteilsforderung gestützt und
diesbezüglich sei sie nicht passivlegitimiert.
Das Kantonsgericht hat erwogen, es sei von einem Intestaterwerb von Fr.
665'839.-- auszugehen. Hinzuzurechnen seien das der Beschwerdeführerin vor dem
Tod zugewandte Inventar, welches auf Fr. 100'000.-- zu schätzen sei, die
vorbezogenen Geldbeträge der beiden Töchter von umgerechnet Fr. 1'360'316.30
und Fr. 1'123'936.35 sowie die Liegenschaft D.________, wobei sich der neuen
amtlichen Schatzung vom 29. Mai 2012 ein Verkehrswert von Fr. 2'823'500.--
entnehmen lasse. Daraus ergebe sich eine Berechnungsmasse von Fr. 6'073'591.65
und ein Pflichtteil des Beschwerdegegners von Fr. 1'518'397.90. Der
Intestaterwerb reiche nicht aus, um diesen Betrag zu decken; vielmehr bedürfe
es zur Auffüllung seines Pflichtteils noch eines Betrages von Fr. 752'558.90,
den er einzig durch Herabsetzung der vom Erblasser zu Lebzeiten an die
Beschwerdeführerin ausgerichteten Zuwendungen erlangen könne. Mithin habe der
Beschwerdegegner eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin aus
Herabsetzung im Umfang von Fr. 752'558.90 glaubhaft dargelegt. Im Ergebnis
könne somit festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen für eine
Arrestlegung auf der Parzelle D.________ hinreichend dargetan seien und deshalb
das Bezirksgericht zu Recht die Arresteinsprache abgewiesen habe.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe im Arrestgesuch
einen Wert der Liegenschaft D.________ von Fr. 10 Mio. behauptet und auf dieser
Basis eine Arrestforderung von Fr. 3'345'676.75 geltend gemacht. Im
Arresteinspracheverfahren habe sie auf die amtliche Schätzung vom 27. Februar
2007 mit einem Verkehrswert von Fr. 2'036'600.-- hingewiesen. Während des
Verfahrens sei am 29. Mai 2012 eine neue Schätzung mit einem aktuellen
Verkehrswert von Fr. 2'823'500.-- erstellt worden, welche das Kantonsgericht
als Novum berücksichtigt und worauf es bei seinen Berechnungen abgestellt habe.
Demgegenüber habe der Beschwerdegegner nie einen angeblichen Liegenschaftswert
von Fr. 10 Mio. dokumentiert. Das Kantonsgericht habe einen
Rückforderungsanspruch von Fr. 752'558.90 für glaubhaft erachtet. Es sei
willkürlich, wenn es dennoch den Arrest im Gesamtumfang von Fr. 3'345'676.75
aufrechterhalten habe. Zudem verletze dies die Eigentumsgarantie, weil sie
angesichts der zu hohen Vermögensblockierung unter Umständen während mehrerer
Jahre in ihren Verfügungsrechten erheblich eingeschränkt sei.
Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, der Willensvollstrecker habe
eine Liegenschaftsschätzung eingeholt, welche am 3. Oktober 2012 erstattet
worden und als echtes Novum zu berücksichtigen sei; sie habe einen Marktwert
der Liegenschaft von Fr. 5'420'000.-- ergeben. Sein Pflichtteil betrage mithin
Fr. 2'167'522.91. Er habe seine Arrestforderung glaubhaft gemacht und der
Arrest bezwecke deren Sicherung. Die Beschwerdegegnerin habe nicht aufgezeigt,
inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Die Höhe des
Pflichtteilsanspruches und des tatsächlichen Rückleistungsbetrages werde nicht
im Rahmen des Arrestverfahrens entschieden; hier gehe es vielmehr um den
Forderungsbestand und die Fälligkeit der Forderung. Ebenso wenig sei dargetan,
inwiefern eine Verletzung der Eigentumsgarantie vorliegen soll. Der Arrest
bezwecke gerade die Sicherung einer Forderung durch sofortige Beschränkung der
Verfügungsbefugnis des Schuldners.

4.
Was das vom Beschwerdegegner angerufene Gutachten vom 3. Oktober 2012
anbelangt, so handelt es sich, wie er zutreffend festhält, um ein echtes Novum.
Ein solches kann aber von vornherein nicht berücksichtigt werden, weil das
Bundesgericht an den von der letzten kantonalen Instanz festgestellten
Sachverhalt gebunden ist (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV
123 E. 4.4.3 S. 129). Als Sachverhaltsbasis ist mithin von der Berechnung des
Kantonsgerichts auszugehen, welches befunden hat, der Beschwerdegegner habe
eine Arrestforderung von Fr. 752'558.90 glaubhaft gemacht. Zu entscheiden ist,
ob das Kantonsgericht in Willkür verfallen ist, wenn es den Arrest dennoch im
ursprünglich angeordneten Umfang von Fr. 3'345'676.75 aufrechterhalten hat.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder sogar vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
135 V 2 E. 1.3 S. 4; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dabei genügt es nicht, wenn
der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319).
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass zwischen der Erwägung, es sei eine
Arrestforderung von Fr. 752'558.90 glaubhaft gemacht, und der Aufrechterhaltung
des Arrestes im Umfang von Fr. 3'345'676.75 eine Inkohärenz besteht. Zwar hat
die Beschwerdeführerin vor den kantonalen Instanzen kein Eventualbegehren auf
Herabsetzung der Arrestforderung gestellt, sondern jeweils die umfassende
Aufhebung des Arrestes verlangt und bei der Begründung auch auf absolute
Ausschlussgründe fokussiert (Bestreitung der Passivlegitimation; Behauptung
einer Sach- statt Geldforderung; Behauptung einer genügenden Intestatmasse);
immerhin hat sie vor Kantonsgericht auch geltend gemacht, dass dem
Beschwerdegegner angesichts der amtlichen Schatzung der Liegenschaft wenn schon
eine kleinere Forderung zustehe als von ihm behauptet, und die teilweise
Aufhebung des Arrestes wäre vom gestellten Rechtsbegehren um vollständige
Aufhebung abgedeckt gewesen. Zu beantworten ist aber einzig die Frage, ob das
Kantonsgericht geradezu willkürlich entschieden hat, wenn es den Arrestumfang
nicht von Amtes wegen eingeschränkt hat.
Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest in den Formen der Pfändung vollzogen.
Wird eine Mehrzahl von Gegenständen gepfändet, kommt dem zur Schonung des
Schuldners aufgestellten Verbot der Überpfändung eine zentrale Bedeutung zu.
Abgesehen davon, dass beim Arrest die Objekte bereits im Arrestbefehl
spezifiziert werden, wurde vorliegend nur ein einziger Vermögensgegenstand
arrestiert. Die Arrestierung bzw. Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung
einer Verfügungsbeschränkung (Art. 101 SchKG) und das Betreibungsamt meldet
beim Grundbuchamt unverzüglich eine Verfügungssperre im Sinn von Art. 960 Abs.
1 Ziff. 2 ZGB zur Vormerkung an (Art. 15 Abs. 1 lit. a VZG). Infolge des
Arrest- bzw. Pfändungsbeschlages ist dem Schuldner bei Straffolge gemäss Art.
169 StGB jegliche Verfügung über den betreffenden Vermögensgegenstand verboten
(Art. 96 Abs. 1 SchKG), soweit nicht das Betreibungsamt ausnahmsweise eine
solche erlaubt (vgl. BGE 128 III 124 E. 2b/bb S. 128; 130 III 669 E. 5.1 S.
671). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welches Interesse die
Beschwerdeführerin an einer Reduktion der Arrestforderung überhaupt haben kann,
wenn die Verfügungsbeschränkung, welche das Grundstück als solches beschlägt,
weiterhin bestehen bleibt. Immerhin ist einzuräumen, dass das Grundstück
unbesehen der vorgemerkten Verfügungsbeschränkung zivilrechtlich gültig
veräussert oder hypothekarisch belastet werden könnte, wobei freilich der
Arrest- bzw. Pfändungsbeschlag dem betreffenden Rechtsgeschäft vorgeht, indem
sich der spätere Erwerber die hieraus erfolgenden
zwangsvollstreckungsrechtlichen Massnahmen entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE
130 III 669 E. 5.1 S. 671; Urteil 5C.36/2006 vom 1. Juni 2006 E. 3.4.2;
ausführlich STAEHELIN, Probleme aus dem Grenzbereich zwischen Privat- und
Zwangsvorstreckungsrecht, Basel 1968, S. 60; SCHMID, Basler Kommentar, N. 12 zu
Art. 960 ZGB; vgl. ferner Art. 34 Abs. 2 VZG). Es bestehen aber keine
Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin über das Verfügungsverbot
hinwegsetzen würde, jedenfalls macht sie dies vorliegend nicht geltend;
abgesehen davon dürfte das Grundstück rein faktisch auch dann unveräusserlich
sein, wenn die Vormerkung (bloss) über einen Arrest im Umfang von rund Fr.
750'000.-- tragen würde.
Vor dem Hintergrund des mit Strafandrohung verstärkten
zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungsverbotes und angesichts der fehlenden
Ausführungen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den verfügten Umfang des
Arrestes in ihren Rechten verletzt ist, lässt sich nicht sagen, dass der
angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar sei und das Gerechtigkeitsgefühl in
stossender Weise verletze, wenn der Umfang der Arrestforderung im Rahmen des
kontrakdiktorischen Arresteinspracheverfahrens nicht von Amtes wegen
eingeschränkt wurde.

5.
Soweit dieser Rüge überhaupt selbständige Bedeutung zukommt, kann festgehalten
werden, dass es im Wesen des Arrestbeschlages liegt, dass die Eigentumsgarantie
tangiert ist. Indes wird der Arrest auf einer gesetzlichen Grundlage verfügt
und mit der zeitlich beschränkten Sicherung (vgl. Art. 101 Abs. 2 SchKG) ist
das Eigentum der Beschwerdeführerin weder als Institut noch in seinem Bestand
oder in seinem Vermögenswert beeinträchtigt.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin wird mithin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli