Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.624/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_624/2012

Urteil vom 3. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (mit Rücksicht auf das Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe
gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das
eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 61'757.40 (nebst
Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vor Obergericht neu eingereichten Unterlagen
seien nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), die Beschwerdeführerin
erhebe keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche ihre
schriftliche Schuldanerkennung, die einen provisorischen Rechtsöffnungstitel
darstelle (Art. 82 Abs. 1 SchKG), entkräften würden, habe doch die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst bestätigt, die Forderung
vollumfänglich zu anerkennen, im Rechtsöffnungsverfahren sei weder der
materielle Bestand der Forderung noch die Zahlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu prüfen, ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung werde mit dem
Beschwerdeentscheid gegenstandslos,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, ohne Bezug auf die obergerichtlichen
Erwägungen Rechtserörterungen anzustellen und pauschal Rechtsverletzungen zu
behaupten sowie Rügen zu erheben, die nicht Gegenstand des kantonalen
Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens sein können,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das
Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann