Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.601/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_601/2012

Urteil 16. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach
2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Absetzung des Willensvollstreckers,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 7. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Willensvollstrecker im Nachlass von Z.________, die am 19.
September 2011 in Zürich starb. A.________, B.________, C.________ und
D.________ sind die Erbinnen der Verstorbenen. In dieser Eigenschaft erhoben
sie vor dem Einzelgericht-Aufsicht des Bezirksgerichts Zürich am 17. Februar
2012 eine Beschwerde gegen X.________. Mit Urteil vom 30. April 2012 setzte das
Einzelgericht X.________ als Willensvollstrecker ab. Das begründete Urteil
wurde X.________ am 7. Juni 2012 zugestellt.

B.
B.a Gegen diesen Entscheid legte X.________ am 15. Juni 2012 beim Obergericht
des Kantons Zürich Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 setzte ihm
Oberrichter S.________ unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin T.________ eine
Frist von zehn Tagen, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen
Vorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten.
B.b Hierauf machte X.________ geltend, Oberrichter S.________ und
Gerichtsschreiberin T.________ seien beim Erlass der Verfügung vom 21. Juni
2012 "schwer befangen" gewesen; sie dürften daher im Beschwerdeverfahren nicht
mehr tätig werden. Zudem sei der Gerichtskostenvorschuss auf Fr. 4'000.-- zu
reduzieren (Eingabe vom 9. Juli 2012).
B.c Ohne Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen entschied die II.
Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 13. Juli 2012, auf das
Ablehnungsbegehren nicht einzutreten. Sie setzte X.________ eine einmalige
Nachfrist von fünf Tagen, um den am 21. Juni 2012 verfügten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- zu leisten, und drohte ihm für den Fall der Nichtleistung an, auf
seine Beschwerde vom 15. Juni 2012 nicht einzutreten.
B.d Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte X.________ dem Obergericht mit, dass
er an der Befangenheit von Oberrichter S.________ und Gerichtsschreiberin
T.________ festhalte; ausserdem seien auch sämtliche am Beschluss vom 13. Juli
2012 mitwirkenden Personen "schwer befangen". Überdies stellte er in Aussicht,
dass er an das Bundesgericht gelangen werde.

B.e Am 7. August 2012 stellte die II. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass
bis zum Ablauf der fünftägigen Nachfrist (Bst. B.d) kein Kostenvorschuss
geleistet wurde, und beschloss, auf die Beschwerde vom 15. Juni 2012 (Bst. B.a)
nicht einzutreten. An diesem Entscheid wirkten die Oberrichter S.________
(Vorsitz), U.________ und V.________ sowie Gerichtsschreiberin T.________ mit.

C.
Mit als "Verfassungsbeschwerde + Beschwerde in Zivilsachen" bezeichneter
Eingabe vom 21. August 2012 (Datum der Postaufgabe) wendet sich X.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 21.
Juni 2012 (Bst. B.a) sowie die Beschlüsse vom 13. Juli 2012 (Bst. B.c) und vom
7. August 2012 (Bst. B.e) aufzuheben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde
gegen die beiden zuerst genannten Entscheide in die separaten Verfahren 5A_599/
2012 und 5A_600/2012 verwiesen. Im vorliegenden Verfahren 5A_601/2012 ist die
Eingabe vom 15. August 2012 demnach nur soweit zu beurteilen, als sie sich
gegen den Beschluss vom 7. August 2012 richtet.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Am 9.
November 2012 hat der Beschwerdeführer am Bundesgericht Einsicht in die Akten
genommen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz aus dem Gebiet der Aufsicht über die
Willensvollstrecker (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5, 75 Abs. 1, 90 und 100 BGG).
Die vorliegende Auseinandersetzung über die Absetzung des Beschwerdeführers als
Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Urteil
5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Deren Streitwert
überschreitet den Angaben des Obergerichts zufolge den nach Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG massgeblichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Darauf ist abzustellen,
zumal dem Bundesgericht keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen
würden, von der vorinstanzlichen Angabe des Streitwerts abzuweichen (Urteil
5A_587/2008 vom 29. September 2008 E. 1.1). Nach dem Gesagten steht die
Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen. Soweit der Beschwerdeführer
daneben noch Verfassungsbeschwerde erhebt, ist diese unzulässig (Art. 113 BGG);
darauf ist nicht einzutreten (Urteil 5A_176/2009 vom 5. Juni 2009 E. 1.1).

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss einen materiellen Antrag stellen, das
heisst angeben, inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid
abändern soll. Ein blosser Aufhebungsantrag, wie ihn der Beschwerdeführer
stellt, genügt nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig (BGE 133 III
489 E. 3.1 S. 489 f.). Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der
Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt der
Beschwerdeführer zumindest sinngemäss, dass das Obergericht auf seine
Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil eintreten soll. Insoweit kann das
Bundesgericht auf das Rechtsmittel eintreten.

3.
3.1 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet
das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft
behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung aber in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss auf
den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an
den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet
(vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/ 2008 vom 10. April 2008 E.
1). Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE
116 II 745 E. 3 S. 749). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend gemacht wird, gilt überdies auch im Verfahren der Beschwerde in
Zivilsachen das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen prüft und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.2 Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen kaum zu genügen. Soweit sich der
Beschwerdeführer überhaupt in nachvollziehbarer Weise zur Sache äussert,
begnügt er sich weitgehend damit, den Sachverhalt oder die Rechtslage aus
eigener Sicht dar- oder blosse Behauptungen aufzustellen. Von vornherein
unbeachtlich sind im bundesgerichtlichen Verfahren insbesondere all jene
Erörterungen, mit denen der Beschwerdeführer darlegt, weshalb das
Bezirksgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ihn als
Willensvollstrecker zu Unrecht abgesetzt und die Entscheidgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren nicht richtig festgesetzt habe. Nachdem das
Obergericht gar nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, beschränkt sich der
Prozess vor Bundesgericht auf die Eintretensfrage; hinsichtlich der
Begründetheit der kantonalen Beschwerde fehlt es an einem letztinstanzlichen
Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 75 BGG (Urteil
4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 136 III 102; Urteil
5A_440/2008 vom 19. März 2009 E. 2.2.1).

4.
In formeller Hinsicht will der Beschwerdeführer eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs ausgemacht haben. Er wirft dem Obergericht vor, es habe ihm
"die Stellungsnahmen der Gegenpartei nie mitgeteilt".

Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch das
Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den
Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der anderen Parteien, unteren Instanzen
und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99, 100 E. 4.5; Urteil
9C_557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). Den
vorinstanzlichen Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Obergericht
überhaupt schon einen Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerde vom 15.
Juni 2012 den Beschwerdegegnerinnen und dem Bezirksgericht zur Stellungnahme
zugestellt hätte. Als einziges Schriftstück der Gegenseite findet sich in der
Akte ein Schreiben vom 2. Juli 2012, mit dem Dr. Gessler, der Parteivertreter
der Erbinnen, dem Obergericht "im Sinne einer Noveneingabe" ein Schreiben des
Beschwerdeführers vom 9. Juni 2012 an die Beschwerdegegnerin D.________
zukommen lässt. Dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, ihm diese
Eingabe noch vor der Leistung seines Gerichtskostenvorschusses zuzustellen,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

5.
In der Sache geht es um den Beschluss des Obergerichts, auf die kantonale
Beschwerde vom 15. Juni 2012 nicht einzutreten.

5.1 Das Obergericht begründet seinen Beschluss damit, dass der
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'000.--, den es dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 21. Juni 2012 auferlegt habe, bis zum 30. Juli 2012, dem letzten
Tag der mit Beschluss vom 13. Juli 2012 eingeräumten Nachfrist, nicht geleistet
worden sei. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe dem Gericht lediglich mit
Schreiben vom 30. Juli 2012 mitgeteilt, dass er an der Befangenheit von
Oberrichter S.________ und Gerichtsschreiberin T.________ festhalte und
überdies sämtliche am Beschluss vom 13. Juli 2012 mitwirkenden Personen "schwer
befangen" seien. Ferner habe der Beschwerdeführer in diesem Schreiben in
Aussicht gestellt, dass er ans Bundesgericht gelangen werde; soweit bekannt,
habe er bis zum Tag des obergerichtlichen Entscheids (7. August 2012) aber
keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Insbesondere habe die
zuständige Kammer keine Kenntnis davon, dass einer Beschwerde vom Bundesgericht
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Daher sei auf die Beschwerde vom
15. Juni 2012 nicht einzutreten.

5.2 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Oberrichter S.________ und
V.________ sowie Gerichtsschreiberin T.________ im Rahmen des Beschlusses vom
7. August 2012 "wieder tätig" wurden, obwohl er diese Gerichtspersonen "als
befangen erklärt" hatte. Soweit er sich damit in seinem verfassungsmässigen
Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV)
verletzt sieht, ist seine Befürchtung jedoch unbegründet.

Mit Bezug auf Oberrichter V.________ beruft sich der Beschwerdeführer
offensichtlich auf sein Schreiben vom 30. Juli 2012, worin er den Personen, die
am Beschluss vom 13. Juli 2012 mitwirkten, Befangenheit vorwirft, weil sie die
von ihm als befangen abgelehnten Gerichtspersonen S.________ und T.________
"schützten". Soweit er daraus den Schluss zieht, dass die Frist zur Bezahlung
des Vorschusses mit dem neuerlichen Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter
V.________ hinfällig geworden sei, kann ihm nicht gefolgt werden, denn insofern
war sein prozessuales Verhalten vor Obergericht offensichtlich darauf angelegt,
die mit seiner Sache befassten Richter systematisch und ohne Differenzierung
abzulehnen und damit das Funktionieren des Justizbetriebs zu lähmen. Das ist
missbräuchlich (vgl. Urteil 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1). Was die
abgelehnten Gerichtspersonen S.________ und T.________ angeht, so hat das
Obergericht seinen Nichteintretensentscheid vom 7. August 2012 zwar zu einem
Zeitpunkt gefällt, als die Frist für eine Beschwerde gegen den Beschluss vom
13. Juli 2012 betreffend das Ablehnungsbegehren noch nicht abgelaufen war (Art.
100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Vorgehensweise ist als solche
aber nicht zu beanstanden. Das Obergericht setzte sich damit lediglich dem
Risiko aus, dass sein Entscheid allenfalls aufgehoben würde, falls das
Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2012 guthiesse.
Der Beschwerdeführer ist im Ablehnungsstreit tatsächlich an das Bundesgericht
gelangt. Wie das Urteil 5A_600/2012 vom 16. November 2012 2012 zeigt, vermochte
er gegen den Beschluss vom 13. Juli 2012 jedoch nichts auszurichten.

Nach dem Gesagten ist es somit nicht zu beanstanden, dass am Beschluss vom 7.
August 2012 die Oberrichter S.________ und V.________ sowie Gerichtsschreiber
T.________ mitgewirkt haben. Insbesondere macht der Beschwerdeführer, was den
Entscheid vom 7. August 2012 angeht, auch keine anderen als die bereits
angerufenen Ausstandsgründe geltend. Dass das Obergericht wegen der
unterbliebenen Leistung des Gerichtskostenvorschusses einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat, obwohl der Streit um den
Gerichtskostenvorschuss am 7. August 2012 noch gar nicht rechtskräftig
entschieden war, beanstandet der Beschwerdeführer nicht.

6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. August 2012
offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Es bleibt beim Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
30. April 2012, wonach der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker im Nachlass
von Z.________ als Willensvollstrecker abgesetzt wird. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den
Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn