Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.598/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_598/2012

Urteil vom 4. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabel M. Kuttler und Rechtsanwältin Gloria
Eschenbach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 19. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Oktober 2010 stellte Z.________ (Region Irkutsk, Russland) gestützt auf
das New Yorker Übereinkommen ein Gesuch um Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung des gegen die Y.________ (A.________) ergangenen
Schiedsspruches des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und
Industriekammer der russischen Föderation Nr. ... vom xxxx 2008, in welchem die
Schuldnerin zur Leistung einer Hauptforderung von EUR 997'000.-- sowie einer
Vertragsstrafe von EUR 104'477.50 und der Erstattung der Schiedsgebühr von $
36'199.-- verpflichtet wurde.

Nach zweimaligem fruchtlosem postalischem Zustellungsversuch erklärte das
Bezirksgericht Küssnacht die als "X.________ (bzw. Y.________)" bezeichnete
Gesuchsgegnerschaft mit Entscheid vom 25. Februar 2011 für säumig und erklärte
den vorgenannten Schiedsspruch für anerkannt und vollstreckbar.

Unter Bezugnahme auf den Schiedsspruch und den Exequaturentscheid stellte
Z.________ am 28. Juni 2011 gegen X.________ für Fr. 1'390'809.40 und Fr.
2'500.-- ein Arrestgesuch. Am Folgetag erliess das Bezirksgericht Küssnacht für
Fr. 1'378'501.85 und Fr. 2'500.-- einen Arrestbefehl. In dessen Vollziehung
arrestierte das Betreibungsamt A.________ den Stammanteil über Fr. 20'000.--
der Y.________ GmbH, den Stammanteil über Fr. 20'000.-- der W.________ GmbH und
den Landrover "Defender" mit dem Kennzeichen yyyy, lautend auf die Y.________
GmbH.

B.
Am 11. Juli 2011 erhob X.________ eine Arresteinsprache. Gleichentags reichte
er beim Bezirksgericht Küssnacht auch ein Wiederherstellungsgesuch mit Bezug
auf das Exequaturverfahren sowie ein Eventualgesuch um formelle Eröffnung des
Exequaturentscheides ein.

Mit Entscheid vom 3. August 2011 wies das Bezirksgericht Küssnacht das
Wiederherstellungsgesuch einschliesslich das Eventualgesuch ab.

Mit Entscheid vom 19. September 2011 wies das Bezirksgericht Küssnacht auch die
Arresteinsprache ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid
vom 19. Juli 2012 ab.

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz hat X.________ am 21. August
2012 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er begehrt die Aufhebung des
Arrestbefehles und die Anweisung an das Betreibungsamt, die verarrestierten
Vermögenswerte freizulassen; eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache
an das Kantonsgericht und ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit
Schreiben vom 17. September bzw. 30. Oktober 2012 verzichteten das
Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden
Streitwert (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich offen. Weil es sich beim
Arresteinspracheentscheid um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
BGG handelt (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234), kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer macht
in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

2.
Der Beschwerdeführer hatte kantonal vorgebracht, dass er im Schiedsverfahren
nicht geladen und ihm der Schiedsspruch nicht eröffnet worden sei, weshalb sich
dieser als nichtig erweise. Ebenso wenig sei ihm im Exequaturverfahren die
Ladung zugegangen und es sei ihm auch der Exequaturentscheid nicht eröffnet
worden, weshalb dieser ebenfalls nichtig sei. Weiter hatte der Beschwerdeführer
geltend gemacht, dass ein ausserhalb des LugÜ-Bereiches auf Art. 271 Abs. 1
Ziff. 6 SchKG gestützter Titelarrest nicht in Frage komme und deshalb kein
Arrest hätte gelegt werden dürfen.

Das Kantonsgericht hat zum Titelarrest bei ausländischen Schiedssprüchen
längere Ausführungen gemacht, aber schliesslich festgehalten, vorliegend sei
die Ausgangslage eine andere, weil nicht direkt Arrest verlangt worden, sondern
vorab ein Exequaturentscheid ergangen sei. Weil dieser in Rechtskraft erwachsen
sei, könnten im Arresteinspracheverfahren die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen
nicht mehr erneut thematisiert werden. Was schliesslich den Exequaturentscheid
als solchen anbelange, könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er
säumig geblieben sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das
Wiederherstellungsgesuch für die Frist zur Klageantwort im Exequaturverfahren
bzw. der Antrag auf erneute formelle Eröffnung des Exequaturentscheides sei mit
Entscheid vom 3. August 2011 endgültig abgewiesen worden. Dieser Entscheid
sowie auch der Exequaturentscheid vom 25. Februar 2011 seien demnach im
Arresteinspracheverfahren nicht mehr einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich,
zumal der Beschwerdeführer seinerzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den
Exequaturentscheid mit Beschwerde anzufechten bzw. bei der Beschwerdeinstanz
ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu stellen.

3.
Der Beschwerdeführer behauptet auch vor Bundesgericht je die Nichtigkeit des
Schiedsspruches und des Exequaturentscheides. Mit Bezug auf das
Schiedsverfahren macht er - mit präzisen Verweisen auf die entsprechenden
Ausführungen vor Kantonsgericht - geltend, weder die Klageschrift noch die
Vorladung zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2008 noch den Schiedsspruch vom 28.
August 2008 erhalten zu haben. Mit all diesen Vorbringen habe sich das
Kantonsgericht nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Exequaturentscheides
macht er - wiederum mit präzisen Verweisen auf die entsprechenden Ausführungen
vor Kantonsgericht - geltend, dass bei dem zwei Jahre nach dem Entscheid des
Schiedsgerichts eingeleiteten Exequaturverfahren kein Prozessrechtsverhältnis
bestanden habe, was das Bezirksgericht Küssnach in der Verfügung vom 18.
Oktober 2010 selbst festgehalten habe. Diese Verfügung, mit welcher Frist zur
Beantwortung des Exequaturgesuches angesetzt worden sei, sei ihm wegen
Versandes an eine nicht mehr gültige Adresse und infolge Abwesenheit nicht
zugegangen, ebenso wenig die zweite Sendung vom 18. November 2010. Zu diesen
Vorbringen habe sich das Kantonsgericht nicht geäussert und im Übrigen erweise
sich seine Behauptung, zufolge zweimaliger Nichtabholung hätten ihn die
Säumnisfolgen getroffen, vor dem Hintergrund, dass kein Prozessverhältnis
bestanden habe und er folglich nicht mit Zustellungen habe rechnen müssen, als
willkürlich. Die damals noch anwendbaren §§ 113 ff. der Gerichtsordnung für den
Kanton Schwyz (GO/SZ) sähen andere Zustellungsmethoden als die bloss
postalische vor und die Zustellfiktion nach zweimaligem postalischem Versuch
gemäss Art. 115 Abs. 2 GO/SZ gelte nur bei schuldhafter Verhinderung. Indem er
unrechtmässig säumig erklärt worden sei, habe man ihm die Möglichkeit genommen,
sich gegen den (ohnehin nichtigen) Schiedsspruch in der Schweiz zur Wehr zu
setzen. Ebenso wenig sei der Exequaturentscheid vom 25. Februar 2011 bislang
rechtsgültig zugestellt worden. Dieser sei wiederum an die Firmenadresse
"B.________" gesandt worden, obwohl er bekanntlich seit 1. März 2010 am "Weg
C.________" wohne und er sich bei der Einwohnergemeinde korrekt umgemeldet
habe. Zufolge des zwischenzeitlich abgelaufenen Nachsendeauftrages sei die
Sendung mit dem Vermerk "Weggezogen/Nachsendefrist abgelaufen" an das Gericht
zurückgesandt worden; dasselbe habe sich beim zweiten Zustellversuch vom 2.
März 2011 ereignet. Auf all diese Ausführungen sei das Kantonsgericht mit
keinem Wort eingegangen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen
Verstoss gegen die Garantie eines fairen Verfahrens darstelle. Aus den
dargestellten Gründen erweise sich auch der Exequaturentscheid als nichtig, was
im Arrestverfahren beachtlich sei, und es sei willkürlich, wenn ihm das
Kantonsgericht vorhalte, er hätte gegen den Exequaturentscheid eine Beschwerde
erheben können, habe er doch diesen nach dem Gesagten gar nicht erhalten.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, die ein
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III
670 E. 3.3.1 S. 677). Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Die betreffende Verfassungsrüge ist deshalb
vorweg zu prüfen.

Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die
Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S.
455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe
sich nicht mit seinen Ausführungen betreffend Ladung und Entscheidzustellung im
Schieds- und im Exequaturverfahren auseinandergesetzt. Es trifft zu, dass das
Kantonsgericht dazu keine direkten Ausführungen gemacht hat, dies freilich mit
dem Argument, zufolge Rechtskraft des Exequaturentscheides könne weder auf das
russische Schiedsverfahren noch auf das Exequaturverfahren zurückgekommen
werden. Dies ist eine Begründung, welche erkennen lässt, von welchem
Grundgedanken sich das Kantonsgericht hat leiten lassen, und sie vermag deshalb
der aufgrund der verfassungsrechtlichen Gehörsmaxime bestehenden minimalen
Begründungspflicht knapp zu genügen, zumal der Beschwerdeführer, wie sich im
Folgenden zeigen wird, in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

3.2 Angelpunkt des angefochtenen Entscheides ist die Prämisse, der
Beschwerdeführer sei im Exequaturverfahren säumig gewesen und der
Exequaturentscheid sei in Rechtskraft erwachsen; daraus wird gefolgert, dass
auf die erhobenen Zustellungsrügen nicht eingegangen werden müsse. Indes ist
dies ein Zirkelschluss, weil die (als unterblieben gerügte) gesetzeskonforme
Zustellung der Ladung und des Entscheides gerade die Voraussetzung für die
Säumnis bzw. für die Rechtskraft ist.

Wie der Beschwerdeführer mit entsprechenden Verweisen im Einzelnen dartut, hat
er in seiner beim Kantonsgericht eingereichten Rechtsschrift vorgebracht, dass
ihm das mit der Aufforderung zur Stellungnahme verbundene Exequaturgesuch nicht
zugegangen sei (die Sendungen seien jeweils an die frühere Adresse "B._________
in A.________" erfolgt, wobei zwar ein Nachsendeauftrag an seine neue Adresse
am "Weg C.________" bestanden habe, er aber auslandsabwesend gewesen sei und
deshalb beide Sendungen unabgeholt an das Gericht zurückgegangen seien) und
dass ihm auch der Exequaturentscheid nicht rechtsgültig eröffnet worden sei
(hier sei der Entscheid ebenfalls zweimal an die alte Adresse gesandt worden,
wobei der Nachsendeauftrag zwischenzeitlich abgelaufen sei und die Sendungen
deshalb mit dem Vermerk "Weggezogen/Nachsendefrist abgelaufen" an das Gericht
zurückgegangen seien).

Mit Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen für die Zustellung ist unbestritten,
dass noch nicht die ZPO/CH, sondern das frühere kantonale Recht zu Anwendung
gelangt. Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers nennt dieses diverse
andere und offensichtlich für das Scheitern einer postalischen Zusendung
vorgesehene Zustellformen (z.B. Zustellung durch einen Kanzleiangestellten oder
die Polizei gemäss § 114 i.V.m. § 120 GO/SZ; Publikation im Amtsblatt oder in
anderen geeigneten Blättern gemäss § 119 i.V.m. § 120 GO/SZ). Sodann ist, wie
der Beschwerdeführer zutreffend anführt, auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Zustellfiktion bei postalischen Sendungen zu verweisen,
wonach diese nur dann gelten kann, wenn der Empfänger mit der Zustellung
rechnen musste, was erst mit der Rechtshängigkeit eines
Prozessrechtsverhältnisses der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 138
III 225 E. 3.1 S. 227; nunmehr ausdrücklich in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO/CH),
und weiter auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Entscheide,
die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine
Rechtswirkungen entfalten (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99) bzw. jedenfalls nicht
in Rechtskraft erwachsen (BGE 130 III 396 E. 1.3 S. 400).

Bei Einleitung des Exequaturverfahrens bestand offensichtlich kein
Prozessrechtsverhältnis; wie der Beschwerdeführer dartut, hat dies gemäss
Verfügung vom 18. Oktober 2010 auch das Bezirksgericht Küssnacht so gesehen.
Musste der Beschwerdeführer aber nicht mit einem Ladungsbegehren rechnen und
wäre ihm dieses nicht gesetzeskonform zugestellt worden, was vom Kantonsgericht
bislang nicht geprüft wurde, so hätte er auch nicht mit der Zustellung eines
Exequaturentscheides rechnen müssen, weshalb sich auch hier die Frage des
wirksamen Zuganges stellt.

Vor diesem Hintergrund erweist es sich als willkürlich, wenn das Kantonsgericht
die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Zustellungsfragen nicht
geprüft, sondern mit dem Argument übersprungen hat, infolge Rechtskraft des
Exequaturentscheides könne darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit
dieser nicht rechtsgültig zugestellt worden wäre, was zu klären sein wird, kann
dem Beschwerdeführer auch nicht die Beschwerdemöglichkeit entgegengehalten
werden, denn davon kann selbstredend nur Gebrauch machen, wer den Entscheid
tatsächlich oder kraft Fiktion erhalten hat. Weil ein nicht zugestellter
Entscheid nach dem vorstehend Gesagten keine Rechtswirkungen entfalten oder
jedenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen kann, lässt sich dem Beschwerdeführer
auch nicht entgegnen, er habe es versäumt, sich die Frist zur
Beschwerdeerhebung wiederherstellen zu lassen.

3.3 In Gutheissung des Eventualbegehrens ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Schwyz
zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird sich mit der Frage der Zustellungen im
Exequaturverfahren (Ladung und Entscheid) und je nach deren Beantwortung
gegebenenfalls auch mit weiteren Streitpunkten auseinandersetzen müssen.

4.
Zufolge belegter Bedürftigkeit (der Beschwerdeführer wird von der Sozialhilfe
unterstützt) ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 Abs.
1 BGG), unter Beigabe des ihn vertretenden Rechtsanwaltes (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Aufgrund des offenen Ausgangs des kantonalen Verfahrens ist keine Partei der
anderen gegenüber kostenpflichtig; der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ist
somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung des Eventualbegehrens wird der Entscheid des Kantonsgerichts
Schwyz vom 19. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter
Beigabe von Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag. Dieser wird aus der Gerichtskasse
mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli