Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.590/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_590/2012

Urteil vom 20. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verspätete Berufung gegen ein Scheidungsurteil.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juli 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juli 2012
des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht
eingetreten ist und diesem die unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren verweigert hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem das erstinstanzliche Urteil bereits am 15.
März 2012 ein erstes Mal wegen ergebnisloser Meldung zur Abholung an die
Vorinstanz retourniert worden sei, habe diese am 26. März 2012 eine zweite
Sendung veranlasst, indessen sei auch diese zweite Sendung nach Ablauf der
siebentägigen Abholfrist wegen Nichtabholens bei der Post an die Vorinstanz
zurückgesandt worden, diese zweite Sendung gelte als dem Beschwerdeführer, der
mit der Zustellung habe rechnen müssen, mit dem unbenützten Ablauf der
postalischen Abholfrist, d.h. als am 3. April 2012 zugestellt, zumal der
Beschwerdeführer, der (nach seinen Darlegungen in der Berufungsbegründung) die
Abholung der ihm am 27. März 2012 avisierten Postsendung wegen eines
Ferienaufenthalts in Frankreich versäumt habe, das Scheitern der Zustellung
selbst zu vertreten habe,
dass das Obergericht weiter erwog, die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs.
1 ZPO) habe nach Ende der Gerichtsferien (15. April 2012) zu laufen begonnen
und Mitte Mai 2012 geendet, weshalb sich die erst am 3. Juli 2012 erhobene
Berufung als verspätet erweise, wegen der Aussichtslosigkeit der Berufung könne
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal und ohne jeden Beleg die Zustellung
der Abholeinladungen der Post zu bestreiten und die Arbeit der Posthalterin zu
kritisieren, nachdem (gemäss dem angefochtenen Beschluss) der Beschwerdeführer
in seiner Berufungsbegründung u.a. noch geltend gemacht hatte, die Abholung der
ihm am 27. März 2012 avisierten Postsendung wegen eines Ferienaufenthalts in
Frankreich versäumt zu haben,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann