Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.58/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_58/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung eines Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 15. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ (beide Jahrgang 1960) heirateten am 23. Dezember
1993. Sie sind die Eltern der A.________ (geb. 1994), B.________ (geb. 1996)
sowie C.________ (geb. 1997).

Mit Urteil vom 28. August 2007 schied das Bezirksgericht Uster die Ehe,
übertrug die elterliche Sorge für die drei Kinder der Mutter und genehmigte die
Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen. Darin verpflichtete sich
X.________ zur Zahlung indexierter Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr.
3'250.-- pro Kind (zuzüglich maximal Fr. 25'200.-- jährliches Schulgeld pro
Kind; Ziffer 4.4) sowie eines Ehegattenunterhaltsbeitrags von monatlich Fr.
20'600.-- vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2022 (Ziffer 4.6). Das
Scheidungsurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
B.a Am 9. Januar 2009 klagte X.________ beim Bezirksgericht Meilen auf
Abänderung des Scheidungsurteils. Er verlangte im Wesentlichen, die drei Kinder
unter seine elterliche Sorge zu stellen (Ziff. 1), eventualiter eine
Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts zu errichten (Ziff. 5). Mit
Verfügung vom 21. Januar 2009 ordnete das Bezirksgericht Meilen für die drei
Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 146 aZGB an. Y.________ forderte
widerklageweise eine Sistierung des Besuchsrechts betreffend die drei Kinder
bis Ende August 2010; ausserdem sei X.________ zu verpflichten, zusätzlich zum
gemäss Scheidungsurteil für A.________ geschuldeten monatlichen
Unterhaltsbeitrag Fr. 4'045.80 plus Fr. 1'362.30 zur Deckung des
Time-Out-Aufenthalts von A.________ in Namibia zu bezahlen (zahlbar ab
Rechtskraft des Abänderungsurteils für so lange, wie sich A.________ im
Time-Out in Namibia aufhält).
B.b Noch vor dem erstinstanzlichen Entscheid unterzeichneten die Parteien am 8.
April 2010 eine Vereinbarung. Darin verpflichteten sie sich im Wesentlichen,
die Klage und die Widerklage zurückzuziehen (Ziffern 1-3). Darüber hinaus zog
X.________ seinen Eventualantrag auf Errichtung einer Besuchsbeistandschaft
zurück, und die Parteien beantragten, auf die Anordnung einer
Besuchsbeistandschaft sei zu verzichten (Ziffer 6). Hingegen änderten sie
Ziffer 4.4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 mit Bezug auf den
Kinderunterhaltsbeitrag von A.________ insofern, als der periodische
Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Time-Outs von A.________ in Namibia
sistiert werde und sich X.________ verpflichtete, die im Rahmen dieses
Auslandaufenthalts anfallenden Kosten zu übernehmen (Ziffer 4).
B.c Wegen eines noch andauernden Ausstandsverfahrens vor dem Kassationsgericht
des Kantons Zürich konnte eine Abschreibung des Verfahrens trotz vorgenannter
Vereinbarung einstweilen nicht erfolgen.
B.d Mit Eingabe vom 18. Juli 2010 reichten die Parteien dem Bezirksgericht
Meilen einen am 17. bzw. 18. Juli 2010 unterzeichneten Nachtrag zur
Vereinbarung vom 8. April 2010 ein. Darin ersuchten sie um Abänderung der
Regelung betreffend Ehegattenunterhalt in dem Sinne, dass die in Ziffer 4.6 des
Scheidungsurteils vom 28. August 2007 vorgesehenen periodischen
Ehegattenunterhaltszahlungen per 31. Dezember 2010 enden und für die Zeit
danach durch eine einmalige Kapitalzahlung von Fr. 2'949'520.-- ersetzt werden
(wobei dieser Betrag innert dreier Monate nach Rechtskraft der richterlichen
Genehmigung des Abänderungsantrags fällig werde, spätestens jedoch per 31. März
2011).
B.e Am 26. November 2010 teilte X.________ dem Bezirksgericht Meilen mit, er
sei mit dem Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 zur Vereinbarung nicht mehr
einverstanden, da Y.________ sein Besuchsrecht nicht respektiere. Sodann teilte
er dem gleichen Gericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 mit, er beharre
entgegen der Vereinbarung vom 8. April 2010 auf der Einsetzung eines Beistands.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 4. April 2011 erklärte X.________
den vollumfänglichen Rückzug seiner Klage und ersuchte um Abschreibung des
Verfahrens.
B.f Mit Urteil vom 4. August 2011 schrieb das Bezirksgericht Meilen Klage und
Widerklage als durch Rückzug erledigt ab. Sodann ergänzte es Dispositivziffer
4.4 des Scheidungsurteils vom 27. August 2007 betreffend Kinderunterhalt für
Tochter A.________ im Sinne der Vereinbarung vom 8. April 2010 (Ziffer 2) und
ersetzte Dispositivziffer 4.6 desselben Urteils betreffend Ehegattenunterhalt
durch die am 17./18. Juli 2010 vereinbarte Regelung betreffend Kapitalzahlung
von Fr. 2'949'520.-- (Ziffer 3). Schliesslich hob es die zu Beginn des
Verfahrens angeordnete Kinderbeistandschaft auf.

C.
Gegen dieses Urteil erhob X.________, nunmehr ohne Rechtsbeistand, erfolglos
Berufung. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Obergericht des Kantons
Zürich sämtliche Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4. August
2011 ab und bestätigte dieses insofern, als es das Dispositiv des
Bezirksgerichts zu seinem eigenen machte.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Januar 2012 gelangt X.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Wie bereits der
Vorinstanz beantragt er, die Ziffern 4.4 und 4.6 des Scheidungsurteils vom 28.
August 2007 nicht mit dem Inhalt der Vereinbarungen vom 8. April bzw. 17./18.
Juli 2010 zu ersetzen. Für den Fall, dass das Bundesgericht Ziffer 4.6 des
Scheidungsurteils vom 28. August 2007 dennoch ersetzen sollte, verlangt der
Beschwerdeführer die Neuberechnung der Kapitalzahlung sowie deren
Abhängigmachung von der Einhaltung von detailliert aufgelisteten Bedingungen.
In prozessualer Hinsicht verlangt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Ferner will er nicht, dass der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin
im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werde
und für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Gerichtskosten den
Parteien je hälftig aufzuerlegen.

Am 29. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, gestützt
auf das obergerichtliche Urteil habe die Beschwerdegegnerin gegen ihn einen
Arrest im Umfang der geschuldeten Kapitalzahlung erwirkt; dadurch verstärke
sich sein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wies die Präsidentin der II. zivilrechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen; immerhin
bestätigte sie, für die Monate Januar bis Dezember 2011 je Fr. 21'127.20, total
Fr. 253'526.40 erhalten zu haben, weshalb sie im Zwangsvollstreckungsverfahren
lediglich den um diese Zahlungen reduzierten Kapitalbetrag geltend gemacht
habe. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der
Beschwerdeführer hat repliziert.

Am 5. September 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur
Hauptsache ein.

E.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 teilt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
u.a. sinngemäss mit, er habe der Beschwerdegegnerin eine Kapitalzahlung "von
ca. 2.7 mio CHF zzgl. Zinsen" geleistet. Die zur Stellungnahme aufgeforderte
Beschwerdegegnerin bestätigte am 3. September 2012, die ihr gemäss den
kantonalen Urteilen zustehende Kapitalabfindung von Fr. 2'949'520.-- erhalten
zu haben; im Übrigen sei sie damit einverstanden, wenn dies im Urteil des
Bundesgerichts vorgemerkt werde.

F.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 informiert der Beschwerdeführer das
Bundesgericht darüber, dass er mit Eingabe vom 12. September 2012 bei der
Vorinstanz ein Revisionsgesuch betreffend das vor Bundesgericht angefochtene
Urteil eingereicht hat.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
vermögensrechtlichen Zivilsache. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit im Grundsatz zulässig (Art. 51 Abs. 2, Art.
72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2 Dass der Beschwerdeführer während der Dauer des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens das angefochtene Urteil vor der Vorinstanz mit Revision
angefochten hat, bleibt auf den Fortgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
ohne Einfluss, solange kein Sistierungsgesuch gestellt bzw. bewilligt wurde
(Urteil 8C_45/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7, zur Publikation in der amtlichen
Sammlung vorgesehen). Vorliegend wurde nicht um Sistierung ersucht (s. oben
Sachverhalt, E.). Ebenso wenig führt das Einreichen des erwähnten
Revisionsgesuchs zur nachträglichen Unzulässigkeit der Beschwerde in
Zivilsachen, denn deren Zulässigkeit besteht unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer von einer Revisionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (Urteil
4A_733/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.2).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Es
prüft indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Jedenfalls ist das Bundesgericht nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu ist unerlässlich, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.4 Neue Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen für die
Abnahme neuer Beweismittel erfüllt sind (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 134 V 223
E. 2.2.1 S. 226 f.).

Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Daher bleiben
sämtliche neuen Tatsachen und Beweismittel, die er in seiner Beschwerdeschrift
und in den folgenden Eingaben vorträgt, unbeachtlich.

1.5 Das erstinstanzliche Verfahren unterstand vorliegend noch der zürcherischen
ZPO; demgegenüber fand auf das Berufungsverfahren die schweizerische
Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

2.
Zunächst wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht Befangenheit vor, indem es
seine Berufung zu Unrecht als offensichtlich unbegründet bezeichnet (und
deshalb in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Stellungnahmen eingeholt)
habe.

Nach Art. 312 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Berufung der
Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Freilich setzt die
Beurteilung, ob die Berufung offensichtlich unbegründet erscheint, in dieser
Phase des Entscheidfindungsprozesses eine gewisse Befassung mit der Sache
voraus. Eine solche erste Einschätzung ist jedoch nie definitiv. Vielmehr muss
sich das Gericht immer wieder fragen, ob die ursprüngliche Beurteilung noch
zutrifft. Namentlich entbindet sie das Gericht nicht, die vorgetragenen Rügen
einlässlich zu prüfen. Massgebend ist daher einzig das Ergebnis des
Entscheidfindungsprozesses, wie es im Urteil und der dazugehörigen Begründung
zum Ausdruck kommt. Dieses und nur dieses ist Gegenstand eines nachfolgenden
Rechtsmittelverfahrens. Der Vorwurf der Befangenheit geht an der Sache vorbei.

3.
Streitig ist die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 17./18. Juli 2010 und damit
die Verpflichtung zur Bezahlung einer Kapitalabfindung anstelle der monatlichen
Unterhaltsbeiträge. Bereits vor Obergericht hat der Beschwerdeführer Irrtum und
Täuschung geltend gemacht.

3.1 Das Obergericht erwog zunächst, der Beschwerdeführer anerkenne, dass er im
erstinstanzlichen Verfahren den Vorwurf der Täuschung nicht näher erläutert
habe. Zudem habe er die Ausführungen hinsichtlich des "eingeschmuggelten"
Fälligkeitstermins und der Behauptung, die Anwältin der Beschwerdegegnerin habe
ihm erklärt, seine Unterschrift sei nicht bindend, erstmals im
Berufungsverfahren vorgetragen. Bei zumutbarer Sorgfalt wäre er indes in der
Lage gewesen, die in der Berufung erhobenen Vorwürfe bereits in das
vorinstanzliche Verfahren einzubringen. Daher erweise sich der Irrtums- bzw.
Täuschungseinwand, soweit er sich auf neue Tatsachen stütze, im
Berufungsverfahren als unzulässig (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dasselbe gelte
für die sinngemässe Behauptung, der Beschwerdeführer sei erst durch das
erstinstanzliche Urteil über die Tragweite oder Bindungswirkung seiner
schriftlichen Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden.

Vor Bundesgericht trägt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, zum
massgebenden Zeitpunkt habe für ihn die Problematik des Grundlagenirrtums im
Vordergrund gestanden; er sei sich des Tatbestands der absichtlichen Täuschung
erst bei der Lektüre des erstinstanzlichen Urteils bewusst geworden und habe
daraufhin sofort reagiert. Zudem habe er damals beruflich sehr viel zu tun
gehabt.

Diese Vorbringen mögen zwar das Handeln des Beschwerdeführers erklären,
widerlegen die vorinstanzliche Beurteilung jedoch nicht. Wer einer Täuschung
gewahr wird, der kann und muss die entsprechenden Tatsachen sofort in das noch
laufende Verfahren einbringen und nicht bis vor der zweiten Instanz zuwarten.
Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass er sich "hier etwas naiv
und blauäugig verhalten" habe. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.

3.2 Sodann prüfte das Obergericht noch, ob mit Bezug auf den Nachtrag vom 17./
18. Juli 2010 zur Vereinbarung vom 8. April 2010 von einem Grundlagenirrtum
auszugehen sei. Das Obergericht erklärte zunächst - wiederum gestützt auf Art.
317 Abs. 1 lit. b ZPO - gewisse neu eingereichte Beweismittel als unzulässig
und verwarf alsdann den Einwand mit der Begründung, bei objektiver Betrachtung
könne nicht gesagt werden, die Parteien hätten in den Vereinbarungen vom 8.
April und 17./18. Juli 2010 den reibungslosen Umgang des Beschwerdeführers mit
seinen Töchtern zur wesentlichen und erkennbaren Vertragsgrundlage erhoben.
Insgesamt könne es sich bei der vom Kläger behaupteten fehlgelaufenen
Willensmotivation nur um einen (einfachen) Motivirrtum im Sinne von Art. 24
Abs. 2 OR handeln, der als unwesentlich anzusehen sei und nicht zur
Vertragsanfechtung berechtige.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer wie bereits vor Obergericht
geltend, beide Parteien seien bei Abschluss der Vereinbarung vom 8. April 2010
mit Sicherheit davon ausgegangen, dass das Besuchs- und Ferienrecht künftig
reibungslos gehandhabt werde, zumindest habe der Beschwerdeführer darauf
vertrauen dürfen; dies ergebe sich namentlich aus Punkt 3 der erwähnten
Vereinbarung. Indem die Beschwerdegegnerin in der Folge sein Besuchs- und
Ferienrecht beeinträchtigt habe, sei er bei Vertragsschluss einem Irrtum über
einen zukünftigen Sachverhalt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR erlegen.
Als Folge davon sei die Vereinbarung vom 8. April 2010 und damit auch der
Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 für ihn unverbindlich.

Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Punkt 3 der Vereinbarung vom 8. April
2010 geht nicht hervor, dass die Parteien davon ausgingen, dass das Besuchs-
und Ferienrecht in der Zukunft reibungslos vonstatten gehen würde. Der erwähnte
Punkt lautet: "Die Parteien halten fest, dass damit betreffend elterliche Sorge
und Besuchsrecht die Regelung des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 des
Bezirksgerichts Uster weiterhin unverändert gilt." Damit wird auf
Dispositivziffer 3 der ursprünglichen Scheidungskonvention verwiesen. Dieser
Bestimmung zufolge haben sich die Parteien in Sachen Ferien- und Besuchsrecht
primär einvernehmlich zu einigen; für den Fall, dass es nicht zu einer solchen
Einigung kommt, wurde im bezirksgerichtlichen Urteil eine detaillierte Regelung
getroffen. Somit kehrten die Parteien mit der Vereinbarung vom 8. April 2010 zu
einer Vereinbarung zurück, die ausdrücklich auch die Eventualität einer
Nichteinigung in Sachen Ferien- und Besuchsrecht regelte. Mit Blick darauf kann
von vornherein nicht gesagt werden, die Parteien seien sich einig gewesen, dass
es nie mehr zu Streitigkeiten in Sachen Besuchs- und Ferienrecht kommen würde,
vereinbarten sie doch gerade für diesen Fall eine ausdrückliche Regelung.
Demzufolge kann von einem Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR nicht
die Rede sein.

Soweit der Beschwerdeführer eine derartige Einigung sinngemäss als
übereinstimmenden wirklichen Willen versteht oder aus sonstigen Tatsachen
ableitet, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, trägt er eine vor
Bundesgericht unzulässige neue Tatsache vor. Darauf ist nicht einzutreten
(siehe oben E. 1.4).

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin überdies auch einen
Vertragsbruch vor; er legt aber nicht dar und es ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich, weshalb dieser Vertragsbruch die Unverbindlichkeit der
Vereinbarung vom 17./18. Juli 2010 zur Folge haben soll.

4.
Im Zusammenhang mit seinem Begehren, auf den Ersatz der Ziffer 4.4 des
Scheidungsurteils vom 28. August 2007 zu verzichten, führt der Beschwerdeführer
lediglich aus, es gälten die gleichen Argumente, wie hinsichtlich der Frage des
Ersatzes der Ziffer 4.6. Werde der Grundlagenirrtum anerkannt, so sei die
Vereinbarung vom 8. April 2010 nicht verbindlich. Im Übrigen liege die ganze
Sache bereits in der Vergangenheit, er habe die Zusatzkosten bezahlt und
bezahle, seit A.________ nicht mehr in Namibia sei, wieder die normalen
Alimente.

Wie sich aus E. 3.2 hiervor ergibt, unterlag der Beschwerdeführer beim
Abschluss der Vereinbarungen vom 8. April und 17./18. Juli 2010 keinem
Grundlagenirrtum, so dass der beantragte Verzicht auf die Neuformulierung der
Ziffer 4.4 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007 unbegründet ist. Soweit
der Beschwerdeführer - zumindest sinngemäss - die Auffassung vertritt, das
Begehren sei gegenstandslos, ist er nicht zu hören, denn er behauptet nicht und
legt nicht dar, dass er die Verpflichtungen gegenüber der Tochter A.________,
die sich aus der Vereinbarung vom 8. April 2010 ergeben, erfüllt hat.

5.
Für den Fall, dass das Bundesgericht Ziffer 4.6 des Scheidungsurteils vom 28.
August 2007 "ersetzen sollte", verlangt der Beschwerdeführer die Neuberechnung
der Kapitalzahlung sowie deren Abhängigmachung von detailliert aufgelisteten
Bedingungen, namentlich von der Einhaltung des Besuchs- und Ferienrechts.

5.1 Wie sich aus E. 3 ergibt, besteht kein rechtlich relevanter Zusammenhang
zwischen dem Nachtrag vom 17./18. Juli 2010 und der Ausübung des Besuchs- und
Ferienrechts. Daher kann die vereinbarte Kapitalzahlung von vornherein nicht
von der Einhaltung weiterer Bedingungen abhängig gemacht werden.

5.2 Weil der Berufung von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam,
bezahlte der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2011 die gemäss
seinerzeitigen Ehescheidungskonvention geschuldeten, um die Teuerung
bereinigten monatlichen Unterhaltsbeiträge, was die Beschwerdegegnerin
ausdrücklich anerkennt. Bereits im oberinstanzlichen kantonalen Verfahren hat
er aus diesem Grunde eine Neuberechnung der vereinbarten Kapitalzahlung
verlangt.
5.2.1 Das Obergericht wies dieses Begehren ab. Es erwog, eine doppelte
definitive Inanspruchnahme des Beschwerdeführers sei nicht zu befürchten, denn
die Kapitalzahlung erfasse die nacheheliche Unterhaltspflicht ab 1. Januar
2011. Sollte der Beschwerdeführer auf das bis anhin noch geltende
Scheidungsurteil für die Zeit ab 1. Januar 2011 monatliche Alimentenzahlungen
geleistet haben, wären diese grundlos erfolgt und von der Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. In dem das betreibungsrechtliche
Existenzminimum der Beschwerdegegnerin (samt Kindern) übersteigenden Umfang sei
selbst eine Verrechnung zulässig.
5.2.2 Damit hat sich das Obergericht nicht wirklich mit der Frage befasst, ob
die Kapitalzahlung richtigerweise neu zu berechnen wäre. Indes liegt es in der
Natur einer kapitalisierten Rente (Barwert), dass der Kapitalbetrag und die
monatlichen Zahlungen über die massgebliche Dauer berechnet (hier: 1. Januar
2011 bis 31. August 2022) gleichwertig sind (was freilich nur dann zutrifft,
wenn die für die Barwertberechnung massgeblichen Faktoren richtig gewählt
werden). Wenn der Unterhaltsschuldner den Kapitalbetrag erst nach dem Zeitpunkt
bezahlt, ab welchem die monatlichen Zahlungen ersetzt werden sollen und bei der
Kapitalisierung keine entsprechenden Korrekturen vorgenommen werden, wirkt sich
die spätere Zahlung in erster Linie zu Gunsten des (Unterhalts-)Schuldners aus,
denn der Ertrag aus dem noch nicht bezahlten Kapital kommt weiterhin ihm zu,
obwohl genau dieser Ertrag für die Berechnung des Kapitalbetrages diskontiert
wurde. Der Beschwerdeführer müsste daher darlegen, inwiefern ihm ein Nachteil
daraus erwächst, dass anstelle einer Neuberechnung des Kapitalbetrages die ab
1. Januar 2011 geleisteten monatlichen Zahlungen an die Kapitalzahlung
angerechnet werden. Das tut er nicht. Auf dieses Begehren ist nicht
einzutreten.
Nicht einzutreten ist sodann auf das in diesem Zusammenhang gestellte Begehren,
bezüglich der Kapitalzahlung keine Verzugszinsen zu schulden, denn dieses wird
in der Rechtsschrift mit keinem Wort begründet.

5.3 Für den Fall, dass die Ziffer 4.6 des Scheidungsurteils vom 28. August 2007
ersetzt werde, verlangt der Beschwerdeführer, dass sämtliche zwischenzeitlich
erfolgten Zahlungen angerechnet werden. Vorliegend steht unbestritten fest,
dass er die vereinbarte Kapitalabfindung von Fr. 2'949'520.-- bezahlt hat (vgl.
Bst. E). Nachdem die Beschwerdegegnerin ausdrücklich damit einverstanden ist,
wird diese Tatsache vorgemerkt.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt; er wird
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Indes beantragt er, die Prozesskosten seien zu halbieren, weil die
Beschwerdegegnerin im Falle der Abweisung "bevorzugt" würde, und auf die
Ausrichtung einer Parteientschädigung sei zu verzichten, weil er der Anwältin
der Beschwerdegegnerin bereits Fr. 85'064.25 bezahlt habe. Die Tatsache, dass
die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren obsiegt, gereicht ihr
selbstverständlich zum Vorteil. Von Bevorzugung kann aber keine Rede sein. Es
liegen daher keine Umstände vor, die es rechtfertigen liessen, die
Gerichtskosten anders als dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin unnötige Kosten
verursacht, die sie selber zu tragen hätte (Art. 66 Abs. 3 BGG). Schliesslich
vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren
bisher Fr. 85'064.25 an Parteientschädigungen bezahlt hat, kein Abweichen vom
Grundsatz, wonach die unterliegende Partei die obsiegende zu entschädigen hat,
zu begründen. Beide Anträge sind abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander