Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.57/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_57/2012

Urteil vom 23. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2011 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember
2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf einen Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Gegenzeichnung einer Liegenschaftshypothek nicht
eingetreten ist und seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung
seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Eheschutzverfahren)
abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Gegenzeichnungsantrag sei einerseits wegen des
Beschwerdegegenstandes (Art. 121 BGG) und anderseits wegen der Novenverbots
(Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig, sodann sei die Beschwerde gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (mangels Nachweises der
Prozessarmut infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht) abzuweisen, denn zum
einen sei die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers nicht genügend geklärt,
zum andern verfüge der Beschwerdeführer (teilweise zusammen mit seiner Frau)
über verschiedene Bankkonten, über ein Wertschriftenvermögen sowie über mehrere
Liegenschaften, Unterlagen über eine allfällige Vermögensverringerung habe der
Beschwerdeführer nicht vorgelegt, den behaupteten Vermögensrückgang hätte der
Beschwerdeführer (bei fehlender Steuererklärung) mit Bankkontenauszügen
nachweisen können, weil bereits das Wertschriftenvermögen (Fr. 49'169.-- gemäss
Steuererklärung 2010) zur Begleichung der Prozesskosten ausreiche, erübrige
sich die Prüfung der Frage, ob die im Eigentum des Beschwerdeführers
befindlichen Liegenschaften zur Prozessfinanzierung weiter belastet werden
könnten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangenen Entscheid und damit gegen
einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie hier, wo der angefochtene Entscheid auf
mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen
nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE
133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar
Verfassungsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die mehrfachen obergerichtlichen
Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Erbringung des
Bedürftigkeitsnachweises zu behaupten und auf mehrere kantonale Eingaben zu
verweisen, sich auf ein "mutmassliches" Jahreseinkommen von Fr. 12'000.-- zu
berufen, eine im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliche (Art. 99 BGG)
Aufstellung "Lebenskosten 2011 per 31. Dezember 2011" einzureichen und den
Beizug von Akten bzw. Eingaben anderer (kantonaler und bundesgerichtlicher)
Verfahren zu beantragen, zumal es dem Beschwerdeführer - wegen des Novenverbots
- ohnehin verwehrt ist, den im kantonalen Verfahren unterbliebenen
Bedürftigkeitsnachweis vor Bundesgericht nachzuholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen,
d.h. klar und detailliert anhand jeder der obergerichtlichen Erwägungen
aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2011
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann