II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.578/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_578/2012 Urteil vom 24. Oktober 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Y.________, 2. Z.________, vertreten durch Y.________, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Abänderung des Unterhaltsbeitrages der Ehefrau, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juli 2012. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 25. September 2012 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Oktober 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Zbinden