Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.577/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_577/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 5. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. xxxx 1958) und Z.________ (geb. xxxx 1956) heirateten am xxxx
1984. Die Ehe blieb kinderlos.
Am 13. Oktober 2009 leitete die Ehefrau am damaligen Gerichtskreis II
Biel-Nidau ein Eheschutzverfahren ein. Dieses endete am 21. Dezember 2009 mit
dem Abschluss einer Trennungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich der
Ehemann, der Ehefrau monatlich Fr. 2'500.-- Unterhalt zu bezahlen.
Mit Eheschutzgesuch vom 12. März 2010 gelangte die Ehefrau erneut an das
vorerwähnte Gericht und forderte, soweit vorliegend relevant, vom Ehemann die
Zahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 4'000.--. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen ins Feld, sie sei anlässlich des
Abschlusses der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2009 einem
Grundlagenirrtum erlegen. Ausserdem stellte sie diverse Auskunftsbegehren. Mit
Eingabe vom 14. April 2012 stellte der Ehemann seinerseits Anträge. Das
zwischenzeitlich in Regionalgericht Berner Jura - Seeland umbenannte Gericht
wies sämtliche Anträge mit Entscheid vom 29. November 2011 ab, soweit es darauf
eintrat. Die Entscheidbegründung datiert vom 5. März 2012.
Am 9. Februar 2012 reichte der Ehemann am vorgenannten Gericht die
Scheidungsklage ein.

B.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhob die Ehefrau gegen den Entscheid vom 29.
November 2011 / 5. März 2012 Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und
beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie dessen
Rückweisung zur Neubeurteilung, eventualiter erneuerte sie im Wesentlichen ihre
vor erster Instanz gestellten Begehren. Mit Urteil vom 5. Juli 2012 wies das
Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat und setzte mit Entscheid
vom 26. Juli 2012 die Höhe der Parteientschädigung fest.

C.
Gegen die vorgenannten beiden obergerichtlichen Entscheide gelangt die Ehefrau
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht und verlangt deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen.
Mit Verfügung vom 29. August 2012 wies die Präsidentin der II. zivilrechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung, eventualiter um Anordnung der
Unterlassung von Vollstreckungsmassnahmen ab.
Es wurden die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen
Belange in einer kantonal letztinstanzlich entschiedenen Zivilsache; auf die
Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten (Art. 51 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2 Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache, einen sog. materiellen Antrag stellen.
Anträge auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht indes aus, wenn das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III
379 E. 1.3 S. 383). Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der
Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, ist in der
Beschwerdeschrift darzulegen (BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490). Dies hat die
Beschwerdeführerin, die einzig ein Begehren um Aufhebung und Rückweisung
stellt, vorliegend unterlassen.
Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann das
Bundesgericht ausnahmsweise eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, "zweifelsfrei" bzw.
"ohne weiteres" ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 133
II 409 E. 1.4 S. 414 f.; 134 V 208 E. 1 S. 210) oder - im Falle zu beziffernder
Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 134 III 235 E. 2 S.
236 f.).
Aus der Begründung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass
die Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 4'000.-- Ehegattenunterhalt fordert
sowie mehrere Auskunftsbegehren stellt. Ausnahmsweise kann daher auf die
Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich eingetreten werden; als
unbeachtlich erweist sich indes die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Präzisierung, wonach der geforderte Ehegattenunterhalt lediglich einen
Mindestbetrag darstelle.

1.3 Nach der Rechtsprechung gelten Eheschutzentscheide als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.).
Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen
betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtssuchende Partei muss präzise
angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen
Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung
besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist daher nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die
sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1
S. 214). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art.
99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern die erwähnten
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 134 V 223 E. 2.2.1
S. 226 f.).

2.
Streitig ist zunächst die Gültigkeit der am 21. Dezember 2009 vor Gericht
geschlossenen Trennungsvereinbarung (s. oben Sachverhalt, A). Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei bei deren Abschluss
einem Grundlagenirrtum erlegen (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR); indem das
Obergericht auf Beweiserhebungen zu ihrer Vorstellung der Sachlage anlässlich
des Vergleichsschlusses verzichtete (dazu sogleich), sei ihr rechtliches Gehör
verletzt sowie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung praktiziert
worden.

2.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid zusammenfassend die folgenden
Tatsachen zu Grunde:
Am 1. Dezember 2009 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen
Lebenspartner Y.________ eine schriftliche und beidseitig unterzeichnete
Vereinbarung ab, wonach sie seit Juli 2009 bei diesem wohnhaft sei und sich an
den Wohnkosten mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'600.-- beteilige. Mit
Blick auf diese Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin nicht unerschütterlich
davon ausgehen können, Y.________ werde auf den Wohnkostenbeitrag verzichten;
zumindest habe die Beschwerdeführerin darüber im Zweifel sein müssen.
Anlässlich der Eheschutzverhandlung sei zudem darüber diskutiert worden, ob der
neue Lebenspartner nun auf den Wohnkostenanteil verzichten werde oder nicht.
Y.________ habe der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise zugesichert, sie
müsse den Wohnkostenbeitrag nicht bezahlen. Ausserdem hielt die Vorinstanz
fest, es sei bis heute nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich
einen Wohnkostenbeitrag bezahle.

2.2 Die Beschwerdeführerin führt vor Bundesgericht ins Feld, die Vorstellung,
auf der ihr Grundlagenirrtum fusse, habe sich im Laufe der Gerichtsverhandlung
vom 21. Dezember 2009 gebildet, nachdem die dort anwesenden Personen, die
allesamt Y.________ (einen Rechtsanwalt) von ihrer beruflichen Tätigkeit her
seit Jahren kannten, ihr zugesichert hätten, Y.________ werde den
Wohnkostenbeitrag von ihr nicht einfordern. Am 29. Dezember 2009 habe ihr
jedoch Y.________ mitgeteilt, er sei zu einem solchen Verzicht nicht bereit.
Weil sie ohne diesen Verzicht mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- nicht
existieren könne, fordere sie eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge
von Fr. 2'500.-- auf Fr. 4'000.--.

2.3 Wie erwähnt, stellte die Vorinstanz fest, es sei nicht bewiesen, dass die
Beschwerdeführerin heute tatsächlich einen Wohnkostenbeitrag bezahle;
insbesondere seien kein Bestätigungsschreiben des Lebenspartners, keine
Kontobelege sowie keine Quittungen eingereicht worden. Mangels einer hiergegen
erhobenen qualifizierten Sachverhaltsrüge steht damit für das Bundesgericht
verbindlich fest (s. oben E. 1.4), dass die Beschwerdeführerin keinen
Wohnkostenbeitrag bezahlt, mithin also das eintrat, wovon - laut
Beschwerdeführerin - alle an der Vergleichsverhandlung Beteiligten letztlich
ausgingen, nämlich dass Y.________ den fraglichen Wohnkostenbeitrag - trotz
anderslautender schriftlicher Vereinbarung - nicht einfordern würde.
Die vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, Y.________ habe am 29. Dezember
2009 erklärt, er sei zu einem Verzicht nicht bereit, stützt sich auf ein
erstinstanzlich eingereichtes Faxschreiben vom 30. Dezember 2009, in welchem
die Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter ihres Ehemannes die am Vortag von
Y.________ angeblich geäusserte erwähnte Haltung mitteilte. Indem die
Vorinstanz diese Behauptung bzw. dieses Faxschreiben ausser Acht liess, verfiel
sie nicht in Willkür, denn es handelt sich um eine blosse Parteibehauptung, die
nicht geeignet ist, die Bezahlung des Wohnkostenbeitrages glaubhaft zu machen.
Im Übrigen belegt die Kundgabe der Absicht, die Wohnkosten einzufordern, nicht,
dass diese auch tatsächlich eingefordert und bezahlt werden. Es kann keine Rede
davon sein, dass damit von der Beschwerdeführerin ein Beweis gefordert würde,
der unmöglich zu erbringen sei. Auch der weitere Hinweis der
Beschwerdeführerin, der erstinstanzliche Richter sei noch davon ausgegangen,
dass sie den Wohnkostenbeitrag zu leisten habe, ist unbehelflich, denn für das
Bundesgericht ist einzig die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Urteils
massgebend (s. oben E. 1.4). Somit steht vorliegend nicht fest, dass die
Wirklichkeit und die Vorstellung, die sich die Beschwerdeführerin von dieser
Wirklichkeit machte, tatsächlich auseinanderklafften, wie dies der Begriff des
Irrtums notwendigerweise voraussetzt. Bereits daran scheitert der behauptete
Irrtum, so dass sich Beweisabnahmen zur behaupteten irrigen Vorstellung der
Beschwerdeführerin anlässlich des Vergleichsschlusses mangels
Rechtserheblichkeit erübrigten. Demzufolge kann in diesem Zusammenhang weder
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch von einer willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung die Rede sein. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.

3.
Alsdann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe Art. 179 ZGB
willkürlich angewendet, hierbei eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen
sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht die Eheschutzmassnahmen
nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 ZGB an. Da eine solche Veränderung
vorliegend, wie eben dargelegt (s. oben E. 2.3), gerade nicht feststeht und
hiergegen keine qualifizierte Sachverhaltsrüge erhoben wird, fällt die
Anwendung von Art. 179 Abs. 1 ZGB von vorneherein ausser Betracht. Die Rüge
erweist sich als unbegründet.

4.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die von ihr nach
Massgabe von Art. 170 Abs. 2 ZGB gestellten Auskunftsbegehren in willkürlicher
und das rechtliche Gehör verletzender Weise abgewiesen.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz, der Beschwerdegegner
sei zu verpflichten, zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen: ob die in der
Beilage Nr. 5 [der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 14. April 2010]
aufgelisteten Gemälde eheliches Vermögen darstellen und welcher Gütermasse sie
zuzurechnen sind (Ziffer 3); ob die in der Beilage Nr. 6 aufgelisteten
Mobiliarsachen eheliches Vermögen darstellen und welcher Gütermasse sie
zuzurechnen sind (Ziffer 4); ob neben den in Beilage Nr. 7 aufgelisteten Sachen
und Vermögenswerten weitere Bankguthaben, Wertpapiere, Goldbarren oder sonstige
erhebliche Vermögenswerte existieren (Ziffer 5); weiter seien dem
Beschwerdegegner die Strafsanktionen nach Art. 292 StGB anzudrohen für den
Fall, dass er seine Auskunftspflicht zu den Fragen gemäss vorstehend genannten
Ziffern verletzen sollte (Ziffer 6).

4.2 Die Vorinstanz wies die Auskunftsbegehren im Wesentlichen mit der
Begründung ab, diese würden das Güterrecht betreffen und seien daher im Rahmen
des bereits laufenden Scheidungsverfahrens zu erheben; mit Blick auf Letzteres
entbehrten die Begehren der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit im Sinne von
Art. 170 Abs. 2 ZGB.

4.3 Diese Beurteilung beanstandet die Beschwerdeführerin als willkürlich sowie
als Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.4 Abgesehen davon, dass die erwähnten Auskunftsbegehren weitgehend als reine
Rechtsfragen formuliert sind ("eheliches Vermögen"; "welcher Gütermasse"
zuzuordnen), was ohnehin unzulässig ist, da die Rechtsanwendung dem Gericht
obliegt, zielen sie auf rein güterrechtliche Feststellungen ab. Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern diese güterrechtlichen Fragen im Rahmen des vorliegenden
Eheschutzverfahrens rechtserheblich sein sollen (vgl. Urteil 5C.27/2005 vom 23.
November 2005 in: Fampra.ch 2006 S. 427, E. 2.1 a.E.). Darauf ist nicht
einzutreten.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.

5.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten und Entschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht selbständig angefochten, so dass darauf nicht
einzutreten ist.

5.2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG), und sie hat die Gegenseite für die Stellungnahme zum abgewiesenen Gesuch
um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). In der Sache
selbst ist der Gegenseite kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander