Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.565/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_565/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Juni 2012 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Juni 2012
des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 298'235.-- abgewiesen und den erstinstanzlichen
Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem
Pfändungsverlustschein, dieser gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als
Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 SchKG, der Beschwerdeführer behaupte zwar Verrechnung, reiche
hiezu jedoch bloss Unterlagen aus dem Jahr 1994 ein, obgleich die dem
Pfändungsverlustschein zu Grund liegende Forderung vom Bezirksgericht
Bischofszell mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 1996 bestätigt worden sei,
die Verrechnungsforderung sei damit nicht einmal rechtsgenüglich glaubhaft
gemacht, geschweige denn urkundenmässig in liquider Weise belegt, die
Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG
erhebe der Beschwerdeführer keine,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG) zum Vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, unter Hinweis auf ein vor 15 Jahren
ergangenes Strafurteil die thurgauischen Richter als befangen und als
rassistisch zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet,
die Ablehnungsbegehren, die (mit Verwirkungsfolge bei Säumnis) sogleich geltend
zu machen sind (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.), bereits im kantonalen
Verfahren gestellt zu haben,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 18. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann