Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.555/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_555/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändung, Neuschätzung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2012 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2012
des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren
Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen eine Pfändung sowie Nichteintreten auf dessen Gesuch um
Neuschätzung des gepfändeten Grundstücks, Abweisen von Gesuchen des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Vorschussstundung)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf das erst mit der Beschwerde gestellte
Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der unteren Aufsichtsbehörde sei wegen
Verwirkung nicht einzutreten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei
der Anwalt der Gläubiger von diesen bevollmächtigt, im Übrigen hätte der
Beschwerdeführer seine Rüge der angeblich mangelnden Bevollmächtigung schon im
vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen, die erst vor Obergericht erfolgte
Rüge erweise sich als verspätet, zu Recht habe sodann die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mangels
Bedürftigkeitsnachweises verweigert, hätte dieser doch als Grundstückeigentümer
den (für die Neuschätzung geforderten) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- durch
eine Hypothekenerhöhung finanzieren können, ebenso wenig zu beanstanden sei die
vorinstanzliche Feststellung des Nichtleistens des Kostenvorschusses (mit der
Folge des Unterbleibens der Neuschätzung),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale
Entscheid (teilweise) auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand
jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder
Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen (namentlich
diejenige betreffend die Verspätung der Rüge der mangelhaften Bevollmächtigung
des Parteivertreters) eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und die
bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu
wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 25. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem
Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann