Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.552/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_552/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Gegenstand
Bestätigung der Wahl einer Beirätin,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Juni 2012 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des (gemäss Art.
395 Abs. 1 und 2 ZGB verbeirateten und vor Verwaltungsgericht anwaltlich
vertretenen) Bruders der Beschwerdeführerin (A.________) gegen die (durch das
Departement des Innern des Kantons Solothurn erfolgte) Bestätigung der Wahl von
B.________ zur neuen Beirätin für A.________ ebenso abgewiesen hat wie dessen
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung)
und diesem Kosten von Fr. 800.-- auferlegt hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, vorliegend gehe es allein um die Bestätigung der
Wahl der neuen Beirätin von A.________, soweit dessen Vorbringen auf die
Aufhebung der Beiratschaft abzielten, wäre Klage beim zuständigen Richteramt zu
erheben, eine Gehörsverletzung liege keine vor, die fehlenden Kontakte mit der
Beirätin, die mangelnde Information über die Rente und die angebliche
Unkenntnis von Rechnungen und Berichten habe A.________ sich selbst
zuzuschreiben, die Beirätin komme ihrer Aufgabe der sorgfältigen
Vermögensverwaltung nach, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die
Beirätin für ihr Amt nicht geeignet wäre, Ausschluss- oder Amtsenthebungsgründe
seien keine ersichtlich, schliesslich könne A.________ die unentgeltliche
Rechtspflege mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden, verfüge er doch über
ein Vermögen von Fr. 20'000.-- und über ein monatliches Einkommen von Fr.
3'000.--,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG bereits deshalb als unzulässig
erweist, weil die Beschwerdeführerin durch das gegenüber ihrem Bruder ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 nicht besonders berührt ist
und daher kein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ausserdem die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG selbst dann unzulässig wäre,
wenn der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerdeführung zustünde,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni
2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann