Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.543/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_543/2012

Urteil vom 24. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf
eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsurkunde des
Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung
zur Nachreichung ihres angeblichen Notstundungsgesuchs nicht nachgekommen, sie
habe in einem vorausgegangenen Verfahren in derselben Sache und mit denselben
Rügen (erfolglos) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und beim Bundesgericht
erhoben, ihre Rügen seien von beiden Beschwerdeinstanzen rechtskräftig
beurteilt worden, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Pfändungsurkunde dargetan,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, der Beschwerdeführerin gehe
es allein um die Verzögerung des Betreibungsverfahrens, ihre Prozessführung sei
mutwillig, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- sowie
eine Verfahrensbusse in gleicher Höhe aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2
Ziffer 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni
2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreilbung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann