Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.541/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_541/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2012 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2012
des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung abgewiesen hat, soweit
es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben seien
vom Betreibungsamt bei der Berechnung der Pfändungsquote übernommen worden,
hingegen seien die (erst später geltend gemachten) Bedarfsposten dem
Betreibungsamt bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt gewesen,
diese neuen bzw. künftigen Tatsachen müsse der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Gesuchs um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt vorbringen,
insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen erweise sich
diese als unbegründet, nicht zu beanstanden sei die Mitberücksichtigung des
Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers, weil dieses dem Beschwerdeführer
bei der Berechnung des Existenzminimums anzurechnen sei, das von ihm selbst
erzielte Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'100.-- bestreite der
Beschwerdeführer nicht, schliesslich könnten seine Ausgaben nur nach Massgabe
der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, insbesondere sei es dem
Betreibungsamt verwehrt, beim Pfändungsvollzug bereits bestehende Schulden
sowie rückständige und laufende Steuern zu berücksichtigen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2012
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann