Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.539/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_539/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,.

Gegenstand
Kostenvorschüsse für Betreibungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als oberer Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
(Kommanditgesellschaft) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren
Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die durch das Betreibungsamt ergangene Aufforderung zur Leistung von zwei
Kostenvorschüssen à Fr. 133.-- für zwei Betreibungen über Fr. 105.01 und Fr.
200.86) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, das Betreibungsamt habe sein - ihm bei der
Festsetzung der Kostenvorschüsse für die vermutlich zu erwartenden Kosten (Art.
68 SchKG) zustehendes - Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, indem es neben der
unbestrittenen Grundgebühr von Fr. 33.-- zusätzlich die voraussichtlichen, sich
aus der Zustellung der Zahlungsbefehle ergebenden Auslagen berücksichtigt habe
(Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 136 III 155 E. 3.3.1 bis 3.3.3 S. 157 f.), wozu
namentlich die Posttaxen und die Kosten für allfällige weitere - sei es
postalische sei es polizeiliche - Zustellungen gehörten, zumal diese in 31%
bzw. 18% aller Fälle nötig würden und die Beschwerdeführerin im Falle, dass
bereits die erste Zustellung erfolgreich verlaufe, ohnehin Anspruch auf
Rückerstattung des zuviel geleisteten Kostenvorschusses habe (BGE 138 III 25 E.
2.2 S. 27), eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sei weder dargetan noch
ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die weder Gegenstand des kantonalen
Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein
können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen
Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 12.
Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und
dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann