Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.532/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_532/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt D.________.

Gegenstand
Pfandverwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2012 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2012
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (am 10. Mai 2012 im Rahmen eines
Pfandverwertungsverfahrens erfolgte) Grundstückversteigerung mit Zuschlag an
den Beschwerdegegner Nr. 2 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, alleiniger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei
der Zuschlag in der Grundstückversteigerung, soweit die Beschwerdeführerin
nicht auf diesen Gegenstand bezogene Begehren stelle, sei auf die Beschwerde
ebenso wenig einzutreten wie (mangels Beschwer) auf die Rüge der angeblich
mangelnden Aufklärung des Ersteigerers, aus dem Steigerungsprotokoll, das
(mangels Beweises des Gegenteils) für die Richtigkeit seines Inhalts Beweis
bilde, gehe sodann hervor, dass die Steigerungsbedingungen und das
Lastenverzeichnis verlesen worden seien,
dass wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff.
BGG davon abgesehen wird, die (entgegen der Vorschrift des Art. 40 Abs. 1 BGG)
nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung nach
Art. 42 Abs. 5 BGG aufzufordern,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal das angebliche Übergehen von
Argumenten zu behaupten und "sämtliche Verfahrensakten seit 2003" zum
integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen
ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt D.________ und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann