Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.530/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_530/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renato Kronig,
Beschwerdegegner,

und

1. P.________,
2. Q.________,
3. R.________,
4. S.________,
5. T.________,
6. U.________,
7. V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willy Borter,
8. W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willy Borter,

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. zivilrechtliche
Abteilung, vom 4. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 22. März 2007 starb E.________ (Erblasserin). Zu ihren Erben gehören neben
anderen X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegner). Am
30. April 2008 klagte der Beschwerdegegner auf Feststellung des Nachlasses, auf
Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen, subsidiär auf Herabsetzung, und auf
Teilung des Nachlasses. Ausser der Beschwerdeführerin erklärten alle weiteren
Erben - Geschwister und Geschwisterkinder der Erblasserin (Verfahrensbeteiligte
Nrn. 1-8) - gegenüber dem Gericht, sich dem Urteil zu unterziehen. Die
Klagebegehren stützten sich im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt:
A.a Die Erblasserin, Jahrgang 1914, war das älteste von sechs Geschwistern.
Ihre jüngste Schwester A.________, Jahrgang 1922, starb am 11. Januar 1980 und
wurde von der Erblasserin, ihrer Schwester T.________ und ihren drei Brüdern
beerbt. Mehrere Grundstücke, unter anderem die Parzelle Nr. 3708 (Grundbuch
G.________), gingen in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft A.________
über. Ihren Gesamteigentumsanteil an den Grundstücken wendete die Erblasserin
mit Erbvertrag vom 15. April 1981 zu einem Drittel der Beschwerdeführerin als
ihrer Nichte und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner als ihrem Neffen zu.
Ihre Schwester T.________ machte in demselben Erbvertrag die gleiche Zuwendung
an einen anderen Neffen und an eine andere Nichte. Die Bedachten bedankten und
verpflichteten sich, die die Erblasserin und deren Schwester T.________
treffenden Erbschaftssteuern im Erbschaftsfall A.________ zu übernehmen und zu
bezahlen.
A.b Die Erbengemeinschaft A.________ verkaufte die Parzelle Nr. 3708 (Grundbuch
G.________) am 5. Oktober 2005 an die D.________ AG. Vom Kaufpreis erhielt die
Erblasserin ihren Anteil von einem Fünftel - Fr. 330'390.-- bzw. Fr. 318'743.45
nach Abzug der Steuern und Kosten - auf ihr Konto Nr. xxxx bei der
Raiffeisenbank ausbezahlt.
A.c Die Erblasserin hatte mehrfach letztwillig verfügt und bestätigte am 16.
März 2006 ihr eigenhändiges Testament vom 6. Juni 2003. Danach sollte ihre
gesamte Hinterlassenschaft an die Beschwerdeführerin fallen.

B.
Das Bezirksgericht G.________ und auf Berufung des Beschwerdegegners hin das
Kantonsgericht Wallis bejahten die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom
6. Juni 2003, beantworteten hingegen die Frage nach der Behandlung des
Bankkontos mit dem Rest des Anteils am Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks
Nr. 3708 unterschiedlich. Während das Bezirksgericht annahm, das Bankkonto
falle an die Beschwerdeführerin als testamentarische Alleinerbin, ging das
Kantonsgericht davon aus, der Anteil der Erblasserin am Verkaufserlös sei
gemäss Erbvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin
aufzuteilen. Das Kantonsgericht hiess deshalb die Berufung des
Beschwerdegegners teilweise gut und sprach den bei der Auflösung des Kontos Nr.
xxxx lautend auf den Namen der Erblasserin bei der Raiffeisenbank K.________
bestehenden Saldo in partieller Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 dem
Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin zu (Urteil vom 4. Juni
2012).

C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, die Herabsetzungsklage des Beschwerdegegners abzuweisen, wonach
der bei der Auflösung des Kontos Nr. xxxx lautend auf den Namen der Erblasserin
bei der Raiffeisenbank K.________ bestehende Saldo in partieller Teilung ihres
Nachlasses zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin
zugesprochen werde. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft einen Erbteilungsstreit und damit eine
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit,
deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 1.2 S. 6
f.) Fr. 350'000.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es ist
kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der
Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren
ab (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen
sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Die Erblasserin und die Beschwerdeparteien haben am 15. April 1981 eine als
"Erbzuwendungsvertrag" überschriebene öffentliche Urkunde unterzeichnet, der
eine Zeugenbestätigung angefügt ist. Im Einzelnen sind noch folgende Punkte
streitig:

2.1 Der "Erbzuwendungsvertrag" ist gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts
ein Erbvertrag im Sinne von Art. 494 Abs. 1 ZGB, wonach sich der Erblasser
durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten kann, ihm oder einem
Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Auf diese
Auslegung kommen die Parteien vor Bundesgericht nicht mehr zurück, so dass sich
darauf einzugehen erübrigt (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E.
1.3 S. 584). Ob es sich um einen Vermächtnis- oder einen Erbeinsetzungsvertrag
handelt, spielt für die zu beantwortenden Rechtsfragen keine Rolle und kann
deshalb dahingestellt bleiben (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 522; 137 III 153
E. 5 S. 158).

2.2 Weiter sieht Art. 494 ZGB vor, dass der Erblasser über sein Vermögen frei
verfügen kann (Abs. 2), dass jedoch Verfügungen von Todes wegen oder
Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar
sind, der Anfechtung unterliegen (Abs. 3). Entgeltliche Veräusserungen des
Erblassers zu seinen Lebzeiten sind somit gesetzlich nicht ausgeschlossen und
waren im konkreten Fall auch vertraglich nicht ausgeschlossen, zumal der
Erbvertrag gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 4.2.2 S. 21) kein
erblasserisches Versprechen enthält, solches zu unterlassen. Die Erblasserin
durfte ihren Gesamteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 3708 deshalb gemeinsam
mit allen anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft A.________ am 5. Oktober
2005 an einen Dritten veräussern. Der erzielte Verkaufserlös ist dabei zunächst
an die Erbengemeinschaft gegangen (Vermögenssubrogation; vgl. BGE 116 II 259 E.
4a S. 261 f.) und anschliessend unter den Erben nach den gesetzlichen
Vorschriften aufgeteilt worden (objektiv-partielle Erbteilung; vgl. BGE 100 Ib
121 E. 2 S. 124). Der auf sie entfallende Anteil von einem Fünftel oder von Fr.
318'743.45 hat die Erblasserin auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhalten (E. 2.6 S.
9 des angefochtenen Urteils). Sie durfte auch dieses Geld verbrauchen (vgl. BGE
70 II 255 E. 2 S. 261 ff.). Das Bankguthaben hat zuletzt noch rund Fr.
260'000.-- betragen (E. 2.7 S. 9 des angefochtenen Urteils).

2.3 Die eigentliche Streitfrage hat das Kantonsgericht darin erblickt, ob bei
einem Verkauf einer erbvertraglich zugewendeten Sache durch den Erblasser der
Verkaufserlös an die Stelle des veräusserten Objektes tritt (E. 4.2 S. 19 ff.).
Es hat die Frage in objektivierter Auslegung des Erbvertrags bejaht, die
Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdegegner im erbvertraglich vorgesehenen Verhältnis von 1 : 2 angeordnet
und insoweit die am 3. Juni 2003 von der Erblasserin letztwillig verfügte
Einsetzung der Beschwerdeführerin zur Alleinerbin als mit diesen
Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar erklärt (E. 4.2.3 S. 21 ff. des
angefochtenen Urteils). Ungeachtet der Erwägungen zur Subrogation im Recht des
Erbvertrags ist zuerst zu prüfen, worin die erbvertragliche Zuwendung bestanden
hat, in einer Sache oder in einem Recht (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 III
102 E. 1.1 S. 104 f.).

3.
Der Gegenstand der Zuwendung wird im Erbvertrag mit "ihre
Gesamteigentumsanteile an den Parzellen" (Art. 2) umschrieben, die einzeln
aufgezählt werden und deren Gesamteigentümerin die Erblasserin als Mitglied der
Erbengemeinschaft A.________ war (Art. 1 des Erbzuwendungsvertrags, act. 13
ff.).

3.1 Was unter der erbvertraglichen Umschreibung "ihre Gesamteigentumsanteile an
den Parzellen" zu verstehen ist, muss durch Auslegung bestimmt werden. Da ein
übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien (Tatfrage) weder festgestellt
werden konnte (vgl. zu den Gründen: E. 4.2.2 S. 21 des angefochtenen Urteils)
noch vor Bundesgericht als feststellbar behauptet wird, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten
(Rechtsfrage). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln,
es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den
Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den
wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der
Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des
Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt
dürfen ergänzend berücksichtigt werden (vgl. Urteil 5C.70/1999 vom 10. Juni
1999 E. 2b und die seitherige Rechtsprechung, z.B. BGE 133 III 406 E. 2.2 S.
409).

3.2 Die Auslegung des Erbzuwendungsvertrags ergibt Folgendes:
3.2.1 Der Erbzuwendungsvertrag wurde von einem Notar öffentlich beurkundet,
dessen Erfahrenheit und Sachkunde von keiner Partei in keinem Zeitpunkt jemals
in Frage gestellt wurde. Es ist nicht nur davon auszugehen, dass der Notar die
Rechtslage genau gekannt und die Vertragsparteien pflichtgemäss darüber
aufgeklärt hat, sondern auch anzunehmen, dass er die eingesetzten Fachausdrücke
in ihrem juristisch technischen Sinn verwendet hat (vgl. BGE 102 Ia 418 E. 3b
S. 422; 133 III 406 E. 3.3 S. 413; PIOTET, Erbrecht, SPR IV/1, 1978, § 17/I S.
92; allgemein: BGE 119 II 368 E. 4b S. 373; Urteil 5C.96/2006 vom 2. August
2006 E. 3.1, in: ZBGR 88/2007 S. 143).
3.2.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Erblasserin nicht
"konkrete Parzellen bzw. Gesamthandanteile daran" (S. 11 Ziff. 3) zugewendet.
Im Erbvertrag heisst es wörtlich und zutreffend "ihre Gesamteigentumsanteile an
den Parzellen", kann die Erblasserin als Mitglied der Erbengemeinschaft
A.________ doch von Gesetzes wegen ausschliesslich Gesamteigentümerin der
Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB) und nicht Allein- oder
Miteigentümerin einzelner Grundstücke eines unverteilten Nachlasses gewesen
sein.
3.2.3 Die Zuwendung von Gesamteigentumsanteilen an Parzellen bedeutet nicht die
Zuwendung einer konkreten Parzelle oder eines bestimmten Anteils an einer
Parzelle. Denn beim Gesamteigentum bestehen keine verselbstständigten Anteile
und kann von einem Anteil nur in Bezug auf die Gesamtheit der
vermögensrechtlichen Ansprüche, die einem Gesamthänder am Gesamthandsvermögen
zustehen, gesprochen werden. Der Anteil bestimmt den Betrag, der jedem von
ihnen am Ertrag des Gesamthandsvermögens und am Ergebnis seiner Verwertung
zusteht. Gegenstand der erbvertraglichen Zuwendung "ihre Gesamteigentumsanteile
an den Parzellen" ist deshalb nicht der Anteil der Erblasserin an der im
Gesamteigentum der Erbengemeinschaft stehenden Parzellen, sondern nur der
Anspruch auf das, was der Erblasserin zufällt, wenn die Gesamthand später in
Liquidation tritt, oder wenn sie aus der Gesamthandschaft ausscheidet. Die
Zuwendung eines Gesamteigentumsanteils während bestehender Erbengemeinschaft
ist somit die Zuwendung eines Rechts, aber nicht einer Sache (vgl. MEIER-HAYOZ,
Berner Kommentar, 1981, N. 17, und GRAHAM-SIEGENTHALER, Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 2012, N. 10, je zu Art. 653 ZGB; TUOR/SCHNYDER/SCHMID,
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 98 N. 8 S. 915; für die
Erbengemeinschaft: Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2b, in: ZBGR 74/
1993 S. 380).
3.2.4 Der Wortlaut des Erbvertrags verdeutlicht, dass mit der Zuwendung der
"Gesamteigentumsanteile" der Anteil der Erblasserin an der Liquidation der im
Erbvertrag verzeichneten Liegenschaften der Erbengemeinschaft A.________
gemeint ist. Der Begriff "Liquidation" darf dabei nicht als eine Art der
Zwangsverwertung verstanden werden, sondern bedeutet vorab die Auflösung der
fraglichen Erbengemeinschaft durch Teilung. Die Auslegung entspricht dem
rechtlich (einzig) Möglichen und Zulässigen, das die von einem rechtskundigen
Notar belehrten Vertragsparteien mutmasslich auch gewollt haben. Vom Wortlaut
des Erbvertrags abzuweichen, bestehen keinerlei Gründe.
3.2.5 Dass dieses Verständnis der erbvertraglichen Zuwendung sich geradezu
aufdrängt, belegt das spätere Verhalten der Schwester der Erblasserin und der
von ihr im gleichen Erbvertrag in derselben Weise bedachten beiden
Geschwisterkinder (Bst. A.a hiervor). Gemäss den kantonsgerichtlichen
Feststellungen haben der Neffe und die Nichte den Anteil ihrer Tante T.________
am Erlös aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 3708 geteilt, wobei die Nichte
bestätigt hat, sie habe einen Drittel des Geldes erhalten (vgl. E. 4.2.3 S. 22
des angefochtenen Urteils).

3.3 Aus den dargelegten Gründen besteht die erbvertragliche Zuwendung im Anteil
der Erblasserin am Ergebnis der Liquidation der im Gesamteigentum der
Erbengemeinschaft A.________ stehenden und im Erbvertrag aufgelisteten
Parzellen. Der Anteil der Erblasserin am Erlös aus dem Verkauf der Parzelle Nr.
3708 (Teilliquidation, vgl. E. 2.2 hiervor) ist folglich zu zwei Dritteln dem
Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin zuzuweisen.
Bezieht sich die Zuwendung der Erblasserin nicht auf eine bestimmte, ihr
gehörende Sache (z.B. ein Grundstück), sondern auf einen vermögensrechtlichen
Anspruch, erübrigt es sich auf die Ausführungen des Kantonsgerichts einzugehen,
ob bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewendeten Sache der erlangte Erlös
an ihre Stelle tritt.

4.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht
entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (vgl.
Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten