Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.523/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_523/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________, handelnd durch die Sozial- und
Vormundschaftskommission Z.________.

Gegenstand
persönlicher Verkehr (Sistierung Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 21. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ und A.________ sind die unverheirateten Eltern von B.________. Das
Kind kam am 6. Februar 2000 zur Welt. Im Mai desselben Jahres vereinbarten die
Eltern, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Im Juli 2008 trennten sie
sich und begannen, über ihren Sohn zu streiten. Schliesslich wurde B.________
im Januar 2010 befristet im Schulheim C.________ in D.________ untergebracht.
Die Auseinandersetzungen der Eltern wurden vor den Behörden und Gerichten des
Kantons Bern ausgetragen. Sie dauern bis heute an.

B.
Gestützt auf ein Sorgerechtsgutachten des kinder- und jugendpsychiatrischen
Dienstes E.________ teilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit
Verfügung vom 17. Mai 2010 dem Vater die alleinige elterliche Sorge und Obhut
über B.________ zu. Die von der Mutter hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Bern am 27. Juli 2010 ab. Die Konflikte zwischen den
Eltern hielten an. Am 10. November 2010 beschloss die Sozial- und
Vormundschaftsbehörde Z.________ ("Vormundschaftsbehörde"), die Beistandschaft
über B.________ zu übernehmen und zu erweitern. Sie ermahnte die Eltern und
erteilte ihnen Weisungen nach Art. 307 ZGB. Erfolglos wehrte sich X.________
gegen diesen Entscheid. Das Regierungsstatthalteramt Emmental wies ihre
Beschwerde am 16. März 2011 ab, ebenso ihre Begehren, B.________ erneut im
Schulheim C.________ in D.________ zu platzieren und über ihn sowie über die
Erziehungsfähigkeit des Vaters und dessen Partnerin ein Gutachten zu erstellen.

C.
Im Sommer 2011 thematisierte X.________ die Sorgerechtsfrage erneut. Gestützt
auf einen Zwischenbericht der Beiständin vom 23. September 2011 verfügte die
Vormundschaftsbehörde Z.________ - zunächst provisorisch und nach Anhörung von
X.________ definitiv - unter anderem die Sistierung des persönlichen Verkehrs
zwischen B.________ und seiner Mutter für mindestens neun Monate (Beschlüsse
vom 28. September und 6. Oktober 2011).

D.
Auf Beschwerde der Mutter hin bestätigte das Regierungsstatthalteramt Emmental
die Sistierung des persönlichen Verkehrs, bis die Mutter glaubhaft zeige, "dass
sie ihre Rolle als Mutter verlässlich wahrnimmt und in der Lage ist, auf die
Bedürfnisse von B.________ einzugehen sowie den anderen Elternteil
unterstützt." Regelmässige Kontakte in einem geschützten Rahmen, wie etwa
überwachte Telefongespräche oder kürzere begleitete Besuche, würden jedoch
weiterhin möglich bleiben. Das Regierungsstatthalteramt ordnete an, die
Sistierung des persönlichen Verkehrs spätestens nach neun Monaten zu überprüfen
und die Situation neu zu beurteilen. Überdies wies es die Mutter nach Art. 307
ZGB an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis von B.________ zu seinem Vater
trübt (Entscheid vom 7. März 2012).

E.
In ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 19. März 2012 verlangte X.________
neben der Aufhebung der Besuchsrechtssistierung die Anordnung einer
psychologischen Therapie für B.________ sowie dessen ärztliche Abklärung bzw.
Begutachtung, weiter ein zeitlich festgelegtes Besuchs- und Kontaktrecht und
die Begutachtung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit von A.________. Ihr in
einer weiteren Eingabe gestelltes Begehren, das Besuchs- und Kontaktrecht
sofort anzuordnen und die Sistierung des Besuchsrechts im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme aufzuheben, wies der Instruktionsrichter des
Obergerichts mit Verfügung vom 5. April 2012 ab. Im Rahmen des
Schriftenwechsels verlangte die Vormundschaftsbehörde, das persönliche
Kontaktrecht weitergehend zu beschränken. Auf diese Rechtsbegehren trat das
Obergericht nicht ein; im Übrigen wies es die Beschwerde von X.________ ab
(Entscheid vom 21. Juni 2012).

F.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juli 2012 wendet sich X.________
(nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2012 aufzuheben und
ihr und ihrem Sohn "wieder ein normales Kontakt- und Besuchsrecht zu
ermöglichen". Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 stellt sie überdies ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S.
117, je mit Hinweisen).

1.2 Die fristgerecht (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen
einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
BGG), der die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen der nicht
obhutsberechtigten Mutter und ihrem Kind zum Gegenstand hat. Dabei handelt es
sich um eine vormundschaftliche Massnahme, also um einen öffentlich-rechtlichen
Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72
Abs. 2 lit. b Ziff. 6). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich
zulässig. Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die Kritik, welche
die Beschwerdeführerin unmittelbar an den Entscheiden der Vormundschaftsbehörde
und des Regierungsstatthalters übt, denn Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht
kann einzig der obergerichtliche Entscheid sein (Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinne
von Art. 98 BGG. Von dieser Vorschrift sind auch Massnahmen erfasst, die zwar
losgelöst von einem Hauptverfahren angeordnet werden, in zeitlicher Hinsicht
jedoch einen bloss vorübergehenden Charakter aufweisen, ein Rechtsverhältnis
also lediglich vorläufig regeln (Urteil 4A_640/2009 vom 2. März 2010 E. 3,
nicht publ. in: BGE 136 III 178). Dies trifft hier zu. Das Obergericht schützt
einen Entscheid des Regierungsstatthalters, der den persönlichen Verkehr
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.________ für die Dauer von
höchstens neun Monaten sistiert (s. Sachverhalt Bst. D), mithin provisorischer
Natur ist. Gemäss der in Art. 98 BGG enthaltenen Vorschrift kann mit der
Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung
der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt
das strenge Rügeprinzip. Das bedeutet, dass die rechtssuchende Partei präzise
angeben muss, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen
kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen hat, worin die
Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1
S. 399 f.).

2.
Soweit die Beschwerde den geschilderten Begründungsanforderungen überhaupt
genügt, vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darzutun, dass der
angefochtene Entscheid sie in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzen
würde.

2.1 So beruft sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Protokollauszug
der Vormundschaftsbehörde vom 28. September 2011 darauf, dass die Beiständin
eine gänzliche Sistierung des Besuchsrecht nie gewollt, sondern die
Vormundschaftsbehörde lediglich um eine schriftliche Ermahnung gebeten habe.
Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern auch das Obergericht an die Empfehlung der
Beiständin gebunden gewesen wäre und dadurch, dass es eine weitergehende
Regelung schützte, eine Gesetzesnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt, also willkürlich im Sinne von Art. 9 BV entschieden hätte.
Vergeblich bemängelt die Beschwerdeführerin auch, die Sistierung des
Besuchsrechts sei ohne vorherige schriftliche Mahnung erfolgt. Dem
angefochtenen Entscheid zufolge wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der
Behörden jeweils auf die Interessenlage von B.________ respektive auf den
Schaden hingewiesen, welchen sie diesem mit einem neuen Sorgerechtsprozess
zufügen würde. Zu dieser vorinstanzlichen Feststellung äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht. Namentlich zeigt sie nicht auf, warum sie in
Anbetracht des bereits Geschehenen zusätzlich noch einer schriftlichen Mahnung
bedurft hätte. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor,
es habe die von ihr eingereichten Chat-Protokolle entgegen ihrer ausdrücklichen
Bitte nicht vertraulich behandelt, sondern der Gegenpartei zugestellt. Sie legt
jedoch nicht näher dar, inwiefern das Obergericht durch diese Vorgehensweise
eine Verfahrensvorschrift in offensichtlich unhaltbarer, stossender und damit
willkürlicher Weise angewendet hätte.

2.2 In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, dass B.________ von sich
aus den Kontakt zu ihr gesucht habe und sie ihren Sohn angesichts seiner
schwierigen Situation nicht habe abweisen wollen. In Anbetracht der Tatsache,
dass ihr lediglich zwei kurze begleitete Besuche am 16. Dezember 2011 und 14.
Januar 2012 gewährt worden seien und B.________ sie gegen seinen Willen seither
weder anrufen noch sehen durfte, sei es nicht erstaunlich, dass ihr Sohn
weiterhin Kontaktmöglichkeiten zu ihr gesucht habe. Indes weist das Obergericht
in diesem Kontext ausdrücklich darauf hin, es sei weniger entscheidend, ob der
Kontakt von B.________ oder von der Mutter ausging; jedenfalls habe die
Beschwerdeführerin die heimliche Kommunikation unterstützt, was dem Zweck der
Kontaktsperre gerade zuwiderlief. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts
Substantielles entgegenzusetzen. Wenn sie sich darauf beruft, dass ihr gemäss
dem angefochtenen Entscheid beliebige überwachte Telefonate und begleitete
Besuche zustünden, übersieht sie, dass geheime Kontakte von dieser Regelung
offensichtlich nicht gedeckt sein können. Sodann beklagt sich die
Beschwerdeführerin darüber, dass sie trotz entsprechender Zusicherungen der
Beiständin nie Einsicht in das Schulzeugnis von B.________ vom Juli 2011
erhalten habe und auch nicht zu den Elterngesprächen vom Januar 2012 eingeladen
worden sei. Nachdem B.________ ihr geschrieben habe, dass ihm in der Schule
"alles den Bach runter" gehe und der Lehrer die Wiederholung der Klasse in
Aussicht gestellt habe, könne ihr ein Loyalitätskonflikt oder eine
Instrumentalisierung nicht angelastet werden. In ähnlicher Weise verwahrt sich
die Beschwerdeführerin dagegen, ihren Sohn mit neuen Kleidern
instrumentalisiert zu haben, und rechtfertigt sich damit, dass ihr Sohn an den
Besuchswochenenden nie Ersatzkleider bei sich gehabt habe. Ebenso weist sie den
Vorwurf zurück, sie selbst habe B.________ wieder im Schulheim C.________ in
D.________ platzieren wollen. All diese Einwände gehen an der Sache vorbei.
Denn wie das Obergericht in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, liegt der
Grund für die Sistierung des persönlichen Verkehrs darin, dass die
Beschwerdeführerin B.________ in ihre Pläne, ein erneutes Sorgerechtsverfahren
einzuleiten, einweihte und dem Kind die Entscheidung zwischen seinen Eltern
aufbürdete. Auch dies bestreitet die Beschwerdeführerin zwar vehement. Allein
mit solchen Gegenbehauptungen ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
aber nicht darzutun. Das Obergericht stützt seine Erkenntnisse auf den besagten
Zwischenbericht vom 23. September 2011, der seinerseits die entsprechende
Aussage von B.________ wiedergibt, die dieser am 31. August 2011 gemacht hatte.
Dass das Obergericht diesen Zwischenbericht in qualifizierter Weise falsch
gewürdigt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

2.3 Von vornherein unbeachtlich sind schliesslich diejenigen Vorbringen, welche
die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu vorträgt. Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nämlich nur so
weit vorgetragen werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin Geschehnisse ins Spiel
bringt, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben, ist
schon begrifflich ausgeschlossen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Im
Übrigen mochte der Umstand, dass das Kind per 27. Mai 2012 distanzplatziert
worden war, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zwar schon Bestand haben.
Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Voraussetzung
gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG für eine nachträgliche Berücksichtigung erfüllt sein
soll.

3.
3.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erschöpfen sich die Ausführungen
der Beschwerdeführerin grösstenteils darin, dem Bundesgericht ihre eigene
Sichtweise zu schildern oder blosse Behauptungen aufzustellen, ohne im
Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern ein konkretes verfassungsmässiges Recht
verletzt wäre. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin auch nicht auf den
rechtlichen Schluss des Obergerichts ein, wonach sie gerade nicht im Sinne des
Kindes gehandelt und den persönlichen Kontakt pflichtwidrig ausgeübt habe. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

3.2 Klarzustellen bleibt, dass für die Berechnung der Frist von neun Monaten,
bei deren Ablauf die Sistierung des persönlichen Verkehrs spätestens zu
überprüfen und die Situation neu zu beurteilen ist, nicht das Datum des
regierungsstatthalterlichen Entscheides (7. März 2012) massgeblich ist. Aus
Ziffer 2 dieses Entscheids ergibt sich, dass das Regierungsstatthalteramt nicht
in Aufhebung des vormundschaftsbehördlichen Beschlusses einen neuen Entscheid
gefällt, sondern die Verfügung der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich
"abgeändert" hat. Daraus folgt, dass das Regierungsstatthalteramt auch zur
Bemessung der besagten Frist auf den Zeitpunkt des abgeänderten Entscheides
abgestellt hat. Dies ergibt sich im Übrigen aus der Erwägung, wonach die
Sistierung des Besuchsrechts mit der Abänderung des Beschlusses vom 6. Oktober
2011 "in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig" sei. Demnach
begann die Frist spätestens mit der Vollstreckbarkeit des Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde vom 6. Oktober 2011 zu laufen. Massgeblich ist der Tag,
an dem die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts vom 10. November
2011 über die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwuchs. Soweit aus
den Akten ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung kein
Rechtsmittel ergriffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die besagte Frist
spätestens Ende August 2012 abgelaufen ist, so dass die Vormundschaftsbehörde
die Sistierung des persönlichen Verkehrs ohne Verzug zu überprüfen und die
Situation neu zu beurteilen hat.

3.3 Als unterliegende Partei ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der besonderen Umstände verzichtet das
Bundesgericht jedoch darauf, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG). Damit wird das Gesuch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
gegenstandslos. Die Einwohnergemeinde Y.________ hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Y.________,
handelnd durch die Sozial- und Vormundschaftskommission Z.________, dem
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, und A.________,
Y.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn