Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.516/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_516/2012

Urteil vom 5. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
handelnd durch Y.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Scheidungsfolgeprozess (Erfüllung einer Scheidungskonvention),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Im Scheidungsverfahren von X.________ und Z.________ genehmigte das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. September 1998 eine Vereinbarung der
Parteien über die Scheidungsnebenfolgen, die diese an der Verhandlung vom 3.
Juni 1998 geschlossen hatten. Soweit nachfolgend von Interesse lautet die
Vereinbarung wie folgt:

1.
In Abweichung von Dispositiv Ziffer 3c des Urteils des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 11. März 1992 übernimmt die Klägerin die Liegenschaft in
A.________, mit den darauf lastenden Belastungen (Hypothek in der Höhe von Fr.
65'000.--, Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der W.________ AG, Zürich, im
Betrage von Fr. 23'000.-- sowie Schuldbrief der Bank V.________ über Fr.
145'000.--) zu Eigentum.

2.
Der Beklagte verpflichtet sich, am 31.3.1999 aus der Liegenschaft auszuziehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt der Beklagte die Zinsen für die Hypothek von
Fr. 65'000.-- und das Bauhandwerkerpfandrecht. Der Beklagte ist für einen
ordnungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft auf eigene Kosten besorgt.

3.
Der Beklagte verpflichtet sich, bis zu seinem Auszug folgende Arbeiten an der
Heizung auszuführen oder ausführen zu lassen:

- die Regulierung
- die Rückführung der Warmwasserleitung
- die Leitungsisolationen sowie
- das Zumauern der Mauerdurchbrüche.

Nach Wissen des Beklagten bestehen keine behördlichen Auflagen bezüglich der
Liegenschaft. Im übrigen wird die Liegenschaft im heutigen Zustand übernommen.

4.
Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, dem Beklagten per Saldo aller
Ansprüche per 31.3.1999 Fr. 240'000.-- zu bezahlen. Vom vorgenannten Betrag
wird für die Ausführungsarbeiten an der Heizung ein Betrag von Fr. 10'000.--
zurückbehalten, der frei wird, wenn die oben aufgeführten Arbeiten ausgeführt
sind.
Eine von Z.________ gegen das Urteil vom 7. September 1998 erhobene Berufung
wies das Bundesgericht am 23. Juni 1999 ab.

B.
Z.________ betrieb X.________ mit Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2002 für den
Betrag von Fr. 240'000.-- nebst Zins. X.________ erhob Rechtsvorschlag. Das
Rechtsöffnungsbegehren von Z.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau
am 8. Januar 2003 abgewiesen. Das Obergericht erwog, X.________ habe ihre
Leistung gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung Zug um Zug zu verschiedenen Leistungen
von Z.________ zu erbringen. Definitive Rechtsöffnung könne nur erteilt werden,
wenn der Eintritt der Bedingungen, von der die Zahlungspflicht abhänge, durch
Urkunden nachgewiesen sei. Bei Urteilen auf Leistung Zug um Zug müsse der
Gläubiger demnach nachweisen, dass er seine Gegenleistung erbracht habe oder
sich die Gegenpartei in Annahmeverzug befinde. Vorliegend müsse Z.________
nachweisen, dass er sämtliche Leistungen gemäss Ziff. 1 bis 3 des Vergleichs
erfüllt habe. Unbestrittenermassen sei zwar das Eigentum eingeräumt worden und
die Leistung gemäss Ziff. 3 sei abgegolten durch den in Ziff. 4 vorgesehenen
Rückbehalt von Fr. 10'000.-- für nicht ausgeführte Arbeiten. Es mangle jedoch
am liquiden Nachweis, dass die gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung geschuldeten
Leistungen - mit Ausnahme der Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts - erbracht
worden seien. Könne der Beweis nicht liquide erbracht werden, müsse der
Gläubiger in einem materiellen Verfahren den Bedingungseintritt feststellen
lassen.

C.
C.a Mit Klage vom 20. Februar 2009 beantragte Z.________ beim Bezirksgericht
Aarau, X.________ sei zu verpflichten, ihm Fr. 218'000.-- nebst Zins zu 5 %
seit 8. Juli 2001 sowie Betreibungs- und Weisungskosten zu bezahlen. Eventuell
sei festzustellen, dass X.________ ihm grundsätzlich den Betrag von Fr.
218'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2001 sowie Betreibungs- und
Weisungskosten schulde. X.________ beantragte die Abweisung der Klage, soweit
auf sie einzutreten sei.

Mit Urteil vom 24. November 2010 trat das Bezirksgericht auf das Hauptbegehren
nicht ein. Hingegen stellte es in Gutheissung des Eventualbegehrens fest, dass
der Kläger seine Leistungspflichten gemäss Ziff. 2 des gerichtlich genehmigten
Vergleichs erfüllt habe bzw. keine entsprechenden Einreden von X.________ mehr
bestünden.

C.b Mit Appellation vom 17. Januar 2011 verlangte X.________ die Aufhebung des
bezirksgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage, soweit auf sie
einzutreten sei. Z.________ schloss auf Abweisung der Appellation. In einer
eventualiter erhobenen Anschlussappellation verlangte er, es sei festzustellen,
dass er die Leistungspflichten gemäss Ziff. 2 des gerichtlich genehmigten
Vergleichs erfüllt habe bzw. dass keine entsprechenden Einreden von X.________
mehr bestünden, und dass sie ihm demzufolge Fr. 218'000.-- nebst Zins zu 5 %
seit 8. Juli 2001 sowie Betreibungs- und Weisungskosten schulde. X.________
widersetzte sich der Anschlussappellation.

Mit Entscheid vom 22. Mai 2012 wies das Obergericht des Kantons Aargau
Appellation und Anschlussappellation ab.

D.
Am 6. Juli 2012 hat X.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai
2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Bedingungen gemäss der gerichtlich
genehmigten Scheidungskonvention nicht erfüllt seien. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
aufschiebende Wirkung.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen worden.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal
letztinstanzlicher, auf Rechtsmittel hin ergangener Endentscheid (Art. 75 und
90 BGG) in einer Vollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG), wobei
der massgebliche Streitwert überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig.

1.2 Die Beschwerde hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt
einen Sachantrag auf Feststellung, dass die Bedingungen gemäss der gerichtlich
genehmigten Scheidungskonvention nicht erfüllt seien. Dieses negative
Feststellungsbegehren ist neu und damit unzulässig. Zudem ist es vage und
ungenau, da nicht ausgeführt wird, hinsichtlich welcher Bedingungen
festgestellt werden soll, dass sie sich nicht verwirklicht haben.
Rechtsbegehren sind allerdings nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte
der dazu gegebenen Begründung auszulegen. Auf ein Rechtsmittel mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621
f. mit Hinweisen). Der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass es der
Beschwerdeführerin um die Abweisung der Klage des Beschwerdegegners geht. Auf
entsprechende Anträge hat sie sich - von hier nicht interessierenden
Verfahrensanträgen abgesehen - auch im kantonalen Verfahren beschränkt. Ihr
Rechtsbegehren ist deshalb als Antrag auf Klageabweisung zu deuten.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG gerügt werden. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II
244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h.
willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, muss in der Beschwerde
substantiiert begründet werden (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E.
5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und
demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.). Auf solche rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356 mit
Hinweis).

2.
Das Obergericht hat zunächst die erstinstanzliche Auffassung bestätigt, dass
auf die Leistungsklage des Beschwerdegegners (oben lit. C.a) nicht einzutreten
sei, da hierüber bereits rechtskräftig geurteilt worden sei. Das Obergericht
hat des Weiteren festgehalten, dass an sich auch auf sein Eventualbegehren auf
Feststellung des Bestands seiner Forderung nicht einzutreten gewesen wäre, da
die urteilsmässige Verpflichtung stets die Feststellung enthalte, dass dem
Kläger ein entsprechendes Recht gegenüber der beklagten Partei zustehe. Es sei
jedoch nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht das
Eventualfeststellungsbegehren umgedeutet habe, und zwar in ein Begehren auf
Feststellung, dass die gemäss genehmigter Scheidungskonvention vom
Beschwerdegegner geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, d.h. auf
Feststellung, dass die Bedingungen eingetreten seien, von denen die
Vollstreckung seiner Forderung abhänge. Da das Verfahren auf diesen Gegenstand
beschränkt sei, sei die Anschlussappellation des Beschwerdegegners abzuweisen,
mit der erneut die Feststellung verlangt werde, dass die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner Fr. 218'000.-- nebst Zins schulde. Umgekehrt könne die
Beschwerdeführerin einer Klage auf Feststellung des Bedingungseintritts nicht
einredeweise die Verrechnung mit eigenen Gegenforderungen entgegenhalten. Die
Verrechnung setze Gleichartigkeit der eingeklagten Forderung und der
einredeweise geltend gemachten Forderung voraus. Zur Durchsetzung ihrer
Forderungen hätte sie Widerklage erheben müssen.

Das Obergericht hat sodann festgehalten, die ehemals eheliche Liegenschaft
stehe unbestrittenermassen spätestens seit 13. November 2000 im Alleineigentum
der Beschwerdeführerin. Damit sei Ziff. 1 der Scheidungskonvention erfüllt. Der
Beschwerdegegner wohne nicht mehr in dieser Liegenschaft, womit auch Ziff. 2
Satz 1 der Konvention - jedenfalls im heutigen Zeitpunkt - erfüllt sei. Daran
ändere nichts, dass der Beschwerdegegner nicht freiwillig auf den in der
Konvention vorgesehenen Zeitpunkt ausgezogen sei (31. März 1999), sondern erst
im Juli 2001 auf ein von der Beschwerdeführerin eingeleitetes
Ausweisungsverfahren hin. Aus dem Schuldnerverzug resultierten allenfalls
Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens.

Der Beschwerdegegner sei des Weiteren verpflichtet gewesen, bis zu seinem
Auszug für den ordnungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft zu sorgen und
gewisse Arbeiten an der Heizung auszuführen. Die Heizungsarbeiten seien vom
Leistungsaustausch Zug um Zug ausgenommen gewesen, denn die Beschwerdeführerin
sei gemäss Konvention berechtigt, vom Übernahmepreis von Fr. 240'000.-- einen
Betrag von Fr. 10'000.-- zurückzubehalten, sofern die Arbeiten bis Ende März
1999 nicht ausgeführt waren. Gestützt auf eine allfällige Nichterbringung der
Heizungsarbeiten könne die Beschwerdeführerin ihre Leistung deshalb nicht
verweigern. Zudem habe der Beschwerdegegner ohnehin von sich aus von seiner
Forderung den Betrag von Fr. 10'000.-- abgezogen. Zur
Liegenschaftsunterhaltsverpflichtung hat das Obergericht ausgeführt, die
Beschwerdeführerin dürfe ihre Leistung auch dann nicht verweigern, wenn der
Beschwerdegegner die Wohnung habe verlottern lassen, wie dies von ihr geltend
gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Gebäude inzwischen
abreissen lassen. Es sei deshalb nicht nur dem Beschwerdegegner, sondern
jedermann unmöglich geworden, die Liegenschaft in Ordnung zu stellen. Die
Unmöglichkeit der Erfüllung sei von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Der
Beschwerdegegner sei deshalb so zu stellen, wie wenn er erfüllt hätte. Wenn der
Entscheid zum Abriss auf den Zustand zurückzuführen war, in dem der
Beschwerdegegner die Wohnung zurückgelassen habe, so habe dies
Schadenersatzansprüche zur Folge, die die Beschwerdegegnerin widerklageweise
hätte geltend machen müssen.

Hinsichtlich der Hypothekarzinsen hat das Obergericht ausgeführt, der
Beschwerdegegner habe behauptet, sie bis zu seiner Exmission bezahlt zu haben,
während die Beschwerdeführerin dies mit Nichtwissen bestritten habe. An sich
treffe zwar den Schuldner die Beweislast für die Erfüllung. Vorliegend habe
jedoch die Beschwerdeführerin die Liegenschaft mit der Hypothek übernommen. Sie
hätte deshalb mit oder nach Eigentumsübergang erfahren müssen, ob der
Beschwerdegegner Rückstände verursacht habe oder bis zu seiner Exmission weiter
verursachte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seiner
Verpflichtung nachgekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin offenbar nie für
ausstehende Zinsen belangt worden sei. Unter diesen Umständen könne sich die
Beschwerdeführerin nicht mit blossem Bestreiten mit Nichtwissen begnügen, und
dies umso weniger, als der Beschwerdegegner unbestrittenermassen dement sei.
Sinngemäss dasselbe gelte für die Pflicht zur Zahlung von Zins auf der
Bauhandwerkerpfandrechtsforderung der W.________ AG über Fr. 23'000.--. Die
Beschwerdeführerin selber führe aus, von der W.________ AG erfahren zu haben,
dass die zugrunde liegende Forderung im Zeitpunkt des Konventionsabschlusses
gar nicht mehr bestanden habe. Das Bauhandwerkerpfandrecht sei in der Folge
gelöscht worden, ohne dass sie etwas bezahlt habe.

Zusammenfassend seien somit die in der Scheidungskonvention statuierten
Bedingungen erfüllt (Eigentumsübergang, Auszug des Beschwerdegegners) oder die
Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der
Leistungserbringung, sei es, dass Erfüllung nicht mehr möglich sei
(ordnungsgemässer Unterhalt nach Abbruch), sei es, dass sie von Anfang an
unmöglich gewesen sei (Bezahlung von Zinsen für die Bauhandwerkerforderung),
sei es, dass die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Nichtbezahlung von
Hypothekarzinsen keine Nachteile mehr zu befürchten habe.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten dem
Beschwerdegegner etwas anderes zugesprochen als er mit seinen Rechtsbegehren
verlangt habe.

Wie bereits geschildert (oben E. 2), haben die Vorinstanzen die Begehren des
Beschwerdegegners tatsächlich teilweise umgedeutet. Zur Begründung hat das
Obergericht festgehalten, es sei - insbesondere auch für die Beschwerdeführerin
- offenkundig, worum es dem Beschwerdegegner gehe, nämlich darum, das für die
Vollstreckung der bedingt geschuldeten Leistung benötigte Gerichtsurteil zu
erhalten (E. 4.2 des obergerichtlichen Urteils). Die Beschwerdeführerin geht
nicht auf diese Begründung ein. Stattdessen kritisiert sie die Erwägungen der
Vorinstanz über das Vorliegen der fraglichen Bedingungen (vgl. dazu unten E.
3.2), die in diesem Zusammenhang aber nicht von Bedeutung sind. Auf die Rüge,
die Vorinstanz habe dem Beschwerdegegner anderes zugesprochen als verlangt, ist
folglich nicht einzutreten.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich des Weiteren gegen die vorinstanzliche
Beurteilung zweier Leistungspflichten des Beschwerdegegners, nämlich der
Verpflichtung zu Unterhalt der Liegenschaft (unten E. 3.2.1 und 3.2.2) und zur
Bedienung der Hypothek (unten E. 3.2.3 und 3.2.4). Auf die übrigen Pflichten
des Beschwerdegegners geht sie nicht ein oder sie gesteht ausdrücklich zu, dass
er sie erfüllt habe.
3.2.1 Zum Liegenschaftsunterhalt macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst
geltend, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner den ordentlichen
Liegenschaftsunterhalt bis zu seinem Auszug nicht besorgt habe. Es sei auch
nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner bereits nach Abschluss der Konvention
klar signalisiert habe, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen. Sein
Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Das Obergericht habe die Unmöglichkeit der
Leistung von Liegenschaftsunterhalt falsch beurteilt: Es gehe nicht darum, dass
der Unterhalt heute nicht mehr besorgt werden könne, sondern darum, dass er bis
am 31. März 1999 hätte besorgt werden müssen. Am 31. März 1999 (vorgesehener
Auszugstermin) wie auch am 8. Juli 2001 (Exmission) sei die Erfüllung für den
Beschwerdegegner möglich gewesen. Die Unmöglichkeit betreffend
Liegenschaftsunterhalt sei nicht ihr anzulasten, sondern dem Beschwerdegegner.
Sein Verhalten habe sie zum Abriss des Hauses gezwungen. Das Obergericht
verletze Art. 82 OR, wenn es ihm zugestehe, dass er selber nicht erfüllen müsse
und dennoch die volle Leistung der Beschwerdeführerin beanspruchen könne.
3.2.2 Das Obergericht hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner den
Liegenschaftsunterhalt nicht vorgenommen habe oder dass diese Tatsache
unbestritten sei. Vielmehr hat es festgehalten, dass der Beschwerdegegner
behauptet habe, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein (1. Absatz von E.
6.3 des obergerichtlichen Urteils). Erst recht hat es nicht festgestellt, dass
der Beschwerdegegner je zu erkennen gegeben habe, seinen Verpflichtungen nicht
nachkommen zu wollen. Mit ihren gegenteiligen Ausführungen erhebt die
Beschwerdeführerin unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung, ohne diesbezüglich eine genügend begründete Rüge
vorzubringen.

Dennoch hat das Obergericht untersucht, ob der Beschwerdeführerin ein
Leistungsverweigerungsrecht zustünde für den Fall, dass der Beschwerdegegner
die Liegenschaft tatsächlich hätte verlottern lassen. Es hat dies verneint, da
sie durch den Abriss des Hauses die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der
Unterhaltspflicht verursacht habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Dass der
Abbruch des Hauses die Unmöglichkeit der Leistung von Gebäudeunterhalt
verursacht hat, ist dann richtig, wenn die Pflicht zur Realerfüllung in diesem
Zeitpunkt überhaupt noch bestanden hat. Es ist aber möglich, dass die Pflicht
zur Realerfüllung bereits früher endete und - unter gegebenen Umständen - schon
vor dem Abbruch durch eine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz ersetzt
wurde. Dafür kommt insbesondere der Moment des Auszugs des Beschwerdegegners in
Betracht, falls der Beschwerdegegner nach dem Sinn der Konvention Unterhalt nur
bis zu diesem Zeitpunkt leisten sollte und ein späteres Nachholen des
Verpassten nicht der Parteimeinung entsprochen haben sollte. Die Frage kann
offenbleiben, denn allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen den
Beschwerdegegner bestehen jedenfalls heute nur noch in Form von Schadenersatz.
Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Untergangs der Realleistungspflicht zu
Liegenschaftsunterhalt und der Frage, wer den Untergang zu vertreten hat.
Sollte sie solche Ansprüche haben, so wären sie nicht über die Einrede des
nichterfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR durchzusetzen, sondern grundsätzlich
mit Verrechnung (URS LEU, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl.
2011, N. 2 zu Art. 82 OR; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N.
24 zu Art. 82 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 1983, N. 14 und 93 zu Art.
82 OR; vgl. zur Verrechnung unten E. 3.3). Die Rügen der Beschwerdeführerin
sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.2.3 Im Zusammenhang mit den Hypothekarzinsen macht die Beschwerdeführerin
sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beweislast umgekehrt.
Der Beschwerdegegner müsse nachweisen, dass er die Zinsen bezahlt habe. Die
Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO)
verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Zahlung der
Hypothekarzinsen durch den Beschwerdegegner ausgegangen sei. Des Weiteren sei
die Annahme willkürlich, dass sie nicht für ausstehende Zinsen belangt worden
sei. Sie habe von der Bank V.________ trotz mehrmaliger Anfrage nicht erfahren,
in welchem Ausmass der Beschwerdegegner seine Verpflichtung nicht erfüllt habe.
Der Anwalt und die Beiständin des Beschwerdegegners müssten die Tatsachen
kennen, denn sie hätten einen Teil der Akten an sich genommen. Deshalb sei auch
unerheblich, ob der Beschwerdegegner dement sei.
3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine falsche Verteilung der Beweislast
rügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese gegenstandslos wird, wenn das Gericht
zum Ergebnis gekommen ist, eine bestimmte Behauptung sei bewiesen oder
widerlegt (BGE 131 III 646 E. 2.1 S. 649 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist zum
Schluss gekommen, dass die Hypothekarzinsen bezahlt worden seien. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, genügt den strengen Anforderungen an eine
Sachverhaltsrüge nicht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in der
Schilderung des Sachverhalts aus ihrer eigenen Sicht (insbesondere hinsichtlich
der angeblichen Auskunftsverweigerung der Bank V.________ und der
Aktenbehändigung durch die Vertreter des Beschwerdegegners). An der Sache
vorbei geht auch die Berufung auf Art. 157 ZPO. Das vorinstanzliche Verfahren
wurde vom Obergericht nach kantonaler ZPO durchgeführt, was nicht als
fehlerhaft gerügt wird. Im Übrigen führte auch die Anwendung von Art. 157 ZPO
durch die kantonalen Instanzen nicht dazu, dass das Bundesgericht den
Sachverhalt frei überprüfen könnte (Urteil 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E.
7.4.2).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Beschwerdegegner
habe ihr einen Schaden von Fr. 369'945.-- verursacht. Zur Verrechnung verweist
sie auf ihre Ausführungen in Klageantwort und Duplik. Dies ist unzulässig. Die
Beschwerdebegründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein und es
darf dazu nicht bloss auf weitere Rechtsschriften oder die Akten verwiesen
werden (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen; Verfügung 5A_374/2012 vom
16. August 2012 E. 2.2). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

3.4 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zingg