Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.510/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_510/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
vertreten durch das Grundbuchamt und Notariat Felben-Wellhausen.

Gegenstand
Provisorische Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der aufschiebenden
Wirkung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements
für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (Abweisung einer ersten
Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die durch die Vormundschaftsbehörde
Y.________ verfügte vorsorgliche Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführer über
ihre 1996 geborene Tochter A.________ sowie gegen deren Unterbringung und den
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, Beschwerdegegenstand bilde einzig der
provisorische Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung, soweit
sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinandersetzten, sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, die Beschwerdeführer lebten zwar in Rumänien,
indessen sei die Tochter nach einem einjährigen Aufenthalt in diesem Land
wieder in die Schweiz zurückgekehrt und lebe seither bei ihrer Grossmutter
väterlicherseits in B.________, wo sie auch die Schule besuche, die
Zuständigkeit der schweizerischen Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort der
Tochter sei daher klar gegeben (Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ),
die (wegen der unklaren Wohnsituation und damit in einem Zweifelsfall erfolgte)
Bejahung der Zuständigkeit durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ sei in
Anbetracht der Dringlichkeit der Situation und der bloss provisorischen
Regelung nicht zu beanstanden, jedoch werde deren Verfügung umgehend durch
einen Beschluss der innerkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde B.________
zu ersetzen sein,
dass das Verwaltungsgericht weiter erwog, auch materiell sei der provisorische
Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden,
müsse doch der in prekären Verhältnissen (1½-Zimmer-Wohnung, Schlafen auf einer
Matratze auf dem Fussboden) lebenden Tochter eine zumutbare Unterbringung, eine
Berufslehre und ein adäquater Versicherungsschutz verschafft werden, ausserdem
bedürften die Vorwürfe der Tochter gegenüber ihrem Vater (regelmässig
verabreichte Schläge seit dem 11. Lebensjahr, Verbot an die Tochter, eine
KV-Lehre an einer von ihr gefundenen Stelle anzutreten) näherer Abklärung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführer Schadenersatz fordern, weil dieses Begehren weder
Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnte noch Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen
(provisorischer Obhutsentzug, Entzug der aufschiebenden Wirkung) richtet, nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen
eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Sachverhalt zu bestreiten, die
thurgauischen Behörden zu beschimpfen ("Schreibtischganoven") und den
angefochtenen Entscheid als "bodenlose Frechheit" zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen,
d.h. klar und detailliert anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen
aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen
erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau und der Vormundschaftsbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann