Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.487/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_487/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2012 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2012 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf ein Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2012 um Entlassung aus dem (gestützt auf Art.
397a Abs. 1 ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der
Psychiatrischen Klinik A.________ nicht eingetreten ist, das Schreiben vom 19.
Juni 2012 an die Klinik zur Behandlung als Entlassungsgesuch überwiesen hat,
auf eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2012 betreffend
Übertragung der Vormundschaft ebenfalls nicht eingetreten ist und das Schreiben
an die Vormundschaftskammer des Obergerichts zur Behandlung überwiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, ihm fehle die Zuständigkeit zur Behandlung
der beiden Eingaben, für die Behandlung des Entlassungsgesuchs sei nämlich die
Klinik zuständig, weshalb das Schreiben der Klinik zur Behandlung zu überweisen
sei, erst gegen einen abweisenden Entlassungsentscheid der Klinik könne die
Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht
gelangen, für die Frage der Übertragung der Vormundschaft sei sodann die
Vormundschaftskammer des Obergerichts zuständig, weshalb auch die zweite
Eingabe an die zuständige Behörde zu überweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen
Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22.
Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann