Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.462/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_462/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Vollzug einer Lohnpfändung
(monatliches Einkommen Fr. 4'426.--, Existenzminimum Fr. 2'500.--, pfändbare
Quote Fr. 1'926.--) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist
(Art. 17 Abs. 2 SchKG) eingereichte weitere Eingabe könne ebenso wenig
berücksichtigt werden wie die nicht auf die angefochtene Verfügung bezogene
Beschwerdeargumentation, die Betreibungsforderung (einschliesslich Zinsen und
Kosten) betrage gemäss Pfändungsprotokoll Fr. 1'231.70, die vom
Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 1'094.40 stelle lediglich eine
Teilzahlung dar, die Schuld sei daher nicht erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG),
die irrige gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers habe diesen nicht dazu
berechtigt, dem Pfändungsvollzug fernzubleiben, Verhinderungsgründe bringe der
Beschwerdeführer nicht vor, er vermöge seine Abwesenheit nicht zu
entschuldigen, weshalb sich die in seiner Abwesenheit vorgenommene
Einkommenspfändung, die dem Beschwerdeführer vorgängig angekündigt und von
deren Vollzug er benachrichtigt worden sei, als korrekt erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und den kantonalen Behörden Schikane, skandalöses Verhalten und
Befangenheit vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid
der Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a
BGG) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ergänzt werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann