Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.447/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_447/2012

Urteil vom 27. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter der 2. Abteilung, Grabenstrasse 2,
Postfach 2266, 6002 Luzern,

Gegenstand
Prozesskostenvorschuss, Unentgeltliche Rechtspflege (Scheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 3.
Abteilung, vom 8. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1962; mit US-amerikanischem Bürgerrecht) und Y.________ (geb.
1980; ukrainische Staatsangehörige) haben im Jahr 2007 geheiratet und leben
seit 1. Januar 2009 getrennt; sie sind die Eltern des Sohnes A.________ (geb.
2008). In der Folge kam es zwischen den Eheleuten zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen über die Regelung ihres Getrenntlebens (vgl. Urteile
5A_564/2010 vom 4. Oktober 2010 und 5A_150/2012 vom 28. März 2012).
B. Am 11. Januar 2011 unterzeichneten die Parteien vor dem Bezirksgericht
Luzern ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Darauf ersuchte X.________ das
Gericht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Scheidungsverfahren und stellte weiter den Antrag, Y.________ zur Leistung
eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.-- an ihn zu verpflichten
(Eingabe vom 20. Mai 2011). Mit Entscheid vom 22. Februar 2012 wies das
Bezirksgericht sowohl das Armenrechtsgesuch als auch den Antrag betreffend
Prozesskostenvorschuss ab. Die hierauf erhobene Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. Mai 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2012 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das
Bundesgericht. Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und
Y.________ zu verpflichten, einen angemessenen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--
zu leisten; gegebenenfalls seien "die Akten an die Vorinstanz zur Fällung des
Prozesskostenvorschusses zurückzuleiten". Im Eventualbegehren ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
"subeventualiter" sei ihm die Bevorschussung der Gerichtskosten zu erlassen.
Weiter verlangt er, die Akten des Hauptverfahrens "BG 02 2010 667"
heranzuziehen, und stellt auch für das Verfahren vor Bundesgericht ein
Armenrechtsgesuch.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S.
117, je mit Hinweisen).

1.2 Im Hauptbegehren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die kantonal
letztinstanzliche (Art. 75 BGG) Abweisung seines Antrags, seine Ehefrau zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verurteilen. Auch wenn dieser
Entscheid über eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) während eines hängigen
Scheidungsverfahrens gefällt wurde, handelt es sich um einen Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG, denn sein Gegenstand unterscheidet sich von demjenigen
des Hauptverfahrens und schliesst die kantonale Instanz im prozessrechtlichen
Sinne ab (vgl. Urteile 5A_784/2009 vom 20. November 2009 E. 1.1; 5A_826/2008
vom 5. Juni 2008 E. 1.2). Soweit das Obergericht den besagten Antrag abweist,
betrifft sein Entscheid eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit, deren
Streitwert - vor Obergericht verlangte der Beschwerdeführer einen Vorschuss von
Fr. 7'000.-- - die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
nicht erreicht. Nachdem eine gesetzliche Ausnahme vom Streitwerterfordernis
nicht gegeben ist, steht im Streit um den Prozesskostenvorschuss einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (vgl. Urteil
5A_826/2008 vom 5. Juni 2008 E. 1.2).

1.3 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (s. Sachverhalt Bst. C). Auch im Armenrechtsstreit zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Luzern richtet sich die Beschwerde
gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung ist dieser Entscheid ein
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
und daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar ist (Urteile
5A_10/2007 vom 23. März 2007 E. 2.3; 5A_262/ 2008 vom 8. September 2008 E. 1.1;
vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der
Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In
diesem Fall hat das Verfahren in der Hauptsache die Scheidung der Ehe des
Beschwerdeführers zum Gegenstand. In Frage steht also eine Zivilsache im Sinne
von Art. 72 Abs. 1 BGG. Auch wenn dieser Streit neben den nicht
vermögensrechtlichen vermögensrechtliche Fragen betrifft, wäre die Beschwerde
in Zivilsachen in der Hauptsache ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil
5A_311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1). Das gleiche Rechtsmittel steht gegen
den angefochtenen Entscheid daher auch offen, soweit er die unentgeltliche
Rechtspflege zum Gegenstand hat.

1.4 Wie der Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege beruht
auch derjenige gegenüber dem Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss unter
anderem auf der - hier umstrittenen - tatsächlichen Bedürftigkeit des
ansprechenden Ehegatten (vgl. Urteil 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3;
5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4). Die beiden Streitsachen, die der
Beschwerdeführer vor das Bundesgericht trägt, fussen mithin auf einem im
Wesentlichen gleichartigen Grund, der es rechtfertigt, sie im gleichen
Verfahren zu beurteilen. Der Umstand, dass die beiden Prozesse vor
Bundesgericht verschiedenen Beschwerden unterliegen (E. 1.2 und 1.3), steht der
gemeinsamen Beurteilung der Frage der Bedürftigkeit nicht im Weg. Die
vorgebrachten Rügen sind nach den Vorschriften über die entsprechende
Beschwerdeart zu prüfen.

1.5 Sowohl im Streit um den Prozesskostenvorschuss als auch in demjenigen um
die unentgeltliche Rechtspflege geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer
prozessarm ist. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss geht dem
Rechtspflegeanspruch vor (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; zuletzt das zur
Publikation vorgesehene Urteil 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 4.2.1 mit
Hinweisen). Entsprechend dieser Rangordnung wäre - wie auch der
Beschwerdeführer es verlangt - an sich zunächst die Begründetheit des Anspruchs
auf einen Prozesskostenvorschuss zu prüfen. Nun steht diesbezüglich aber einzig
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (E. 1.2), mit der lediglich die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Im
Streit um die unentgeltliche Rechtspflege, bezüglich dessen die Beschwerde in
Zivilsachen zulässig ist (E. 1.3), prüft das Bundesgericht demgegenüber mit
freier Kognition, ob die Kriterien zur Bestimmung der Prozessarmut zutreffend
angewendet worden sind (vgl. Urteil 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Es
rechtfertigt sich, den angefochtenen Entscheid zunächst nach diesem Massstab zu
überprüfen. So oder anders ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen des Obergerichts hinsichtlich der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 118 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
kann einzig vorgebracht werden, sie seien willkürlich (Art. 9 BV; vgl. BGE 134
I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis). Was die Rüge willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22) im
Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen
lassen sollen (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen).

2.
Zu behandeln sind zunächst die Vorwürfe, welche der Beschwerdeführer in
prozessualer Natur erhebt.

2.1 Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er im
vorliegenden Verfahren auf die Rüge der "offensichtlich und willentlich
falschen Sachverhaltsfeststellung" zurückkommt, die er im Verfahren 5A_150/2012
mit Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Dezember
2011 erhoben hat. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Rüge bereits
auseinandergesetzt und sie rechtskräftig beurteilt; wie auch der
Beschwerdeführer einräumt, ist die Frist zur Revision des entsprechenden
bundesgerichtlichen Urteils vom 28. März 2012 abgelaufen. Darauf ist auch dann
nicht zurückzukommen, wenn der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung
dieses vermeintlichen Verfahrensfehlers nun als Verletzung seines Rechts auf
Berufsfreiheit geprüft haben will.

2.2 Weiter verwahrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass seine im kantonalen
Rechtsmittelverfahren geäusserten Erklärungen betreffend Bestreitung ständiger
Reisen, der Versuch, die hohen Reise- und Lebenshaltungskosten zu
rechtfertigen, sowie die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand im Sinne von
Art. 326 ZPO neu und damit unbeachtlich sein sollen. Er zeigt jedoch nicht auf,
inwiefern die fraglichen Tatsachenbehauptungen, falls sie berücksichtigt
würden, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Nun ist es jedoch
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in prozessualen Fragen korrigierend
einzugreifen, wenn der Beschwerdeführer nicht dartut, dass und inwiefern der
gerügte Fehler in der Anwendung des Prozessrechts von praktischer Relevanz ist.

3.
In der Hauptsache dreht sich der Streit um die Bedürftigkeit als Voraussetzung
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.1 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen
kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1. S.
232; 127 I 202 E. 3b S. 205). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche
Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
massgeblich. Dabei ist die gesamte finanzielle Lage zu berücksichtigen. Der
Gesuchsteller muss sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch
sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich
belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, 97 E. 3b S. 98; 118
Ia 369 E. 4a S. 370; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3).
Schuldverpflichtungen können bei der Ermittlung des Existenzminimums allerdings
nur dazugerechnet werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (vgl. BGE 121 III
20 E. 3a S. 22). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende
Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und
der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen.
Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers zu berücksichtigen und anderseits seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu prüfen. Wie dies die Schweizerische
Zivilprozessordnung in Art. 56 ganz allgemein festhält, hat die Behörde
allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie
zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich obliegt es aber dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine
umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der
finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert
ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S.
181 f.). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder
verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,
noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.
Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und
Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche
oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst
feststellt (Urteil 5A_65/2009 vom 25. Februar 2009 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2 Anlass zur Beschwerde gibt die Erkenntnis des Obergerichts, der
Beschwerdeführer habe seine Einkommens- bzw. Geldquellen und deren effektive
Höhe nicht plausibel und nachvollziehbar belegt. Die Behauptung, er werde von
seinem Onkel mit einem Darlehen von Fr. 70'000.-- unterstützt, hält das
Obergerichts für nicht substanziiert, die als Nachweis hierfür vorgelegte Email
vom 26. Februar 2011 für nicht beweiskräftig. Auch aus den übrigen Urkunden
gehe nicht hervor, wie der Beschwerdeführer die geltend gemachten monatlichen
Auslagen von Fr. 4'000.-- bestreite. Seine Behauptung, mit seiner
Geschäftstätigkeit kein Einkommen generieren zu können, lasse sich mangels
Offenlegung einer Buchhaltung nicht verifizieren. Die eingereichten "Sales
Agreements" liessen vermuten, dass er im Hedge Fund-Bereich gewisse Erträge zu
generieren vermöge. Anstatt Auskunft über die erzielten oder noch zu
erzielenden Erträge zu geben, habe er aber nur gewisse Aufwandpositionen wie
Miet- und Anstellungskosten nachgewiesen. Das Obergericht betont, dass unter
den gegebenen Verhältnissen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht
gestellt werden durften, verweist auf seinen Entscheid vom 5. Juli 2011, worin
es den Beschwerdeführer hierauf aufmerksam gemacht hatte, und hält fest, dem
Beschwerdeführer hätte bestens bekannt sein müssen, dass zur Überprüfung seiner
finanziellen Verhältnisse eine Buchhaltung unerlässlich gewesen wäre. Auch die
Untersuchungsmaxime entbinde ihn nicht von der Beweislast und kehre diese nicht
um. Daher trage er das Risiko, wenn bei einzelnen Positionen Zweifel bestehen
bleiben. Angesichts teilweise unverständlicher Rechnungsbelege habe das
Bezirksgericht keine zusätzlichen Abklärungen treffen müssen.

3.3 Die hiergegen vorgetragenen Einwände erweisen sich als unbehelflich. Der
Beschwerdeführer begnügt sich grösstenteils damit, den Sachverhalt oder die
Rechtslage aus eigener Sicht dar- oder blosse Behauptungen aufzustellen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, aufgrund des obergerichtlichen
Entscheids vom 5. Juli 2011 gewusst zu haben, dass er seine Bedürftigkeit nach
der Ansicht der Gerichte nicht genügend nachgewiesen hatte. Er durfte also
grundsätzlich nicht davon ausgehen, die eingereichten Unterlagen seien genügend
- auch wenn ihm zur Gesuchsergänzung keine Frist angesetzt wurde. Vergeblich
beklagt sich der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht über die "Nichtablage"
des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. Januar 2011 und der
Verfügung des Bezirksgerichts vom 28. Dezember 2010 in den Verfahrensakten.
Nachdem er selbst über diese Dokumente verfügt, ist nicht ersichtlich,
inwiefern ihm aus dieser Unterlassung ein Nachteil erwachsen wäre; auch von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. Sodann hat
das Obergericht vom Beschwerdeführer für die Bedürftigkeit auch keinen strikten
Beweis gefordert. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Ausdrucks
"plausibel". Ebenso wenig muss das Obergericht die Beweise willkürlich
gewürdigt haben, weil es sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich zu
jedem Einwand oder jedem Beweismittel äusserte. Vielmehr durfte es sich auf die
Elemente beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich die
Berücksichtigung seines Schreibens vom 21. Juli 2011 im Ergebnis auf den
angefochtenen Entscheid ausgewirkt hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer
alsdann auf die zivilrechtliche Gültigkeit des behaupteten Darlehens beruft,
übersieht er, dass diese mit der Beweiskraft einer bestimmten Urkunde nichts zu
tun hat. Nachdem das Obergericht der besagten Email die Beweiskraft bereits in
seinem Entscheid vom 5. Juli 2011 abgesprochen hatte, hätte der
Beschwerdeführer allen Anlass gehabt hätte, die Darlehensschuld im neuen
Verfahren näher zu belegen. Allein mit dem Nachweis einer einmaligen, mit dem
behaupteten Darlehensvertrag in zeitlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang
stehenden Aufladung einer prepaid-Kreditkarte in der Höhe von 10'000.--
US-Dollar lässt sich jedoch nicht dartun, dass der Onkel den Lebensunterhalt
des Beschwerdeführers bestreitet. Was den Gang seiner Geschäftstätigkeit
angeht, will der Beschwerdeführer Veränderungen mit neuen Unterlagen belegt und
auch dargetan haben, warum er aus den eingereichten Sales Agreements bisher
kein Einkommen erzielen konnte. Entgegen seien Beteuerungen hat das Obergericht
von ihm jedoch nicht verlangt, sich in Verletzung von
Rechnungslegungsgrundsätzen mittels einer Buchhaltung über (noch) nicht
realisierte Erträge auszuweisen. Der Beschwerdeführer verschliesst sich
unbeirrt und über alle Instanzen und Verfahren hinweg der Einsicht, dass allein
die von ihm immer wieder behauptete Tatsache, mit seinen Hedge Fond-Geschäften
bisher keine Erträge erzielt zu haben, kein Grund sein kann, den - angeblich
schlechten - Geschäftsgang seines Unternehmens nicht nachvollziehbar in
buchhalterischer Weise zu erfassen und auch sonst nicht zu erklären, wie er für
seinen laufenden Bedarf aufkommt (vgl. Urteil 5A_150/2012 vom 28. März 2012 E.
2.2.2). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen,
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer eine kaufmännische Buchführung im
Sinne von Art. 957 ff. OR abverlangt hätte und er seine finanzielle Lage nicht
auf andere Art und Weise hätte erörtern können. Soweit sich der
Beschwerdeführer hierzu auf seine Aufzeichnung vom 22. August 2011 für die
Monate Oktober 2010 bis August 2011 beruft, die seiner Ansicht nach von den
Vorinstanzen weder berücksichtigt noch erwähnt wurde, tut er nicht dar,
inwiefern dieses Schriftstück über den Gang seiner Geschäfte Aufschluss gäbe.
Dies ist auch nicht ersichtlich.

3.4 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer
seine Einkommenssituation nicht nachvollziehbar belegt und keine plausible
Erklärung dafür geliefert hat, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Scheitert die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit aber am Nachweis der
Einkünfte, so erübrigen sich Äusserungen zum zivilprozessualen Notbedarf des
Beschwerdeführers, insbesondere zur Frage, wie es um die behaupteten Schulden
des Beschwerdeführers und um deren Tilgung bestellt ist. Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht standhält, was
die Frage der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung Armenrechts
angeht. Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die
Beschwerde in Zivilsachen demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer auch die Verweigerung des Armenrechts für das
kantonale Rechtsmittelverfahren anficht, die das Obergericht mit der
Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels begründet, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, denn diesbezüglich enthält die Beschwerde keine Ausführungen (Art.
42 Abs. 1 BGG). Unzulässig ist schliesslich das Subeventualbegehren, mit dem
der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm die Bevorschussung der Gerichtskosten
zu erlassen. Mit diesem Begehren war die Vorinstanz nicht befasst; es ist neu
im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.

4.
4.1 Hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses, den der Beschwerdeführer von
seiner Ehefrau erstreiten will, hält das Obergericht fest, auch diesem Antrag
könne nicht stattgegeben werden, weil unklar sei, was der Beschwerdeführer
verdiene, und seine finanziellen Verhältnisse nicht nachvollziehbar und
plausibel seien. Dass die Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den
Prozesskostenvorschuss nach anderen Massstäben zu beurteilen wäre als bei der
Prüfung des Armenrechtsanspruchs, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und
ist auch nicht ersichtlich (vgl. E. 1.4). Hält der angefochtene Entscheid
bezüglich der Bedürftigkeit aber vor Bundesrecht stand (E. 3), so muss er sich
hinsichtlich dieser Frage auch als mit den verfassungsmässigen Rechten des
Beschwerdeführers vereinbar erweisen, deren Verletzung im Streit um den
Prozesskostenanspruch als Einziges gerügt werden kann (E. 1.2). Zu prüfen
bleibt nur, ob der Beschwerdeführer im Streit um den Prozesskostenvorschuss
Verfassungsrügen erhebt, die sich - losgelöst von der Frage seiner Prozessarmut
- auf andere Aspekte beziehen.

4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz in Ziffer 4 ihres
Urteilsspruches angeordnet habe, den angefochtenen Entscheid seiner Ehefrau
zuzustellen. Dieses Vorgehen sei willkürlich und stelle eine Verletzung seiner
Privatsphäre gemäss Art. 13 BV dar; seine Ehefrau sei durch den angefochtenen
Entscheid nicht betroffen, weil das Obergericht den Antrag auf Leistung eines
Prozesskostenvorschusses gar nicht behandelt habe. Diese Vorbringen sind
offensichtlich untauglich, auf irgendwelche Weise eine Verfassungswidrigkeit
darzutun. Aus Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids ergibt sich in aller
Deutlichkeit, dass das Obergericht den Antrag auf Leistung eines
Prozesskostenanspruches abweist (E. 4.1). Dass dieser Rechtsspruch im
Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich wiederholt wird, vermag daran ebenso wenig
etwas zu ändern wie der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im
Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht als Partei aufgeführt ist. Vor allem
aber argumentiert der Beschwerdeführer selbst in entgegengesetzter Richtung,
wenn er an anderer Stelle bestreitet, zur Erlangung eines
Prozesskostenvorschusses ein separates Verfahren eingeleitet zu haben, und
darauf hinweist, dass der Antrag ja im vorliegenden Verfahren abgewiesen wurde.

4.3 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bezirksgericht Luzern ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG); ebenso wenig der Ehefrau
des Beschwerdeführers, denn dieser ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor
Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an
aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen
Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64
Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen, soweit es überhaupt
hinreichend begründet ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass sein prozessuales Verhalten
nur bei grösstem Wohlwollen nicht als querulatorisch bezeichnet werden kann
(Art. 42 Abs. 7 BGG). Er wird hiermit abgemahnt. In ähnlich gelagerten Fällen
hat der Beschwerdeführer mit Prozessstrafen zu rechnen (Art. 33 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter der
2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn