Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.433/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_433/2012

Urteil vom 21. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 3. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Seit 10. September 2008 stehen X.________ und Y.________ in Scheidung. Mit
Massnahmeverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2010 wurde der
Ehemann verpflichtet, rückwirkend ab 1. Feburar 2009 Unterhaltsbeiträge von Fr.
7'500.-- für die Ehefrau von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 2'700.-- für den gemeinsamen
Sohn A.________ zu bezahlen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Obergericht am 22. Dezember 2010 ab und das Bundesgericht trat am 23. Mai 2011
auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_103/2011).

B.
Am 22. Juni 2011 verlangte der Ehemann beim Bezirksgericht Zürich die
superprovisorische Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung, welches die Eingabe
am 27. Juni 2011 als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegennahm und am 9.
September 2011 mangels geänderter Umstände abwies. Ebenso wies es das Gesuch um
Edition diverser Unterlagen ab.
Hiergegen erhob der Ehemann Berufung, mit welcher er verlangte, rückwirkend ab
1. Februar 2009 sei das Frauenaliment aufzuheben und eventualiter seien die
Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und den Sohn A.________ in Euro festzulegen,
nämlich mit EUR 5'000.-- für die Ehefrau und EUR 1'800.-- für den Sohn; mit
einem weiteren Eventualbegehren verlangte er, die Änderung allenfalls erst
rückwirkend ab 1. März 2010 in Kraft zu setzen. All diese sowie das
Editionsbegehren wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Mai
2012 ab mit der Begründung, seit der Massnahmeverfügung vom 15. Januar 2010
seien keine erheblichen Änderungen eingetreten, welche eine Anpassung der
Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würden.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 6. Juni 2012 eine mit "Beschwerde und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelte Eingabe gemacht mit den Begehren um
dessen Aufhebung und Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und den
Sohn in Euro, und zwar auf EUR 5'000.-- bzw. EUR 1'800.--, dies rückwirkend ab
1. Febuar 2009. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Belange
in einer kantonal letztinstanzlich entschiedenen Zivilsache.
Somit ist, wie die kantonale Rechtsmittelbelehrung zutreffend festhält, die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 51 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs.
1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist deshalb, wie bereits ihr Name sagt, ausgeschlossen
(vgl. Art. 113 BGG).

2.
Wie sich aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung ebenfalls ergibt, geht es um
eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb im Rahmen der
Beschwerde in Zivilsachen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann.
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet,
dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich
belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus
Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.
Auf die unter dem Titel "Beschwerde" gemachte Begründung (S. 3-6 der Eingabe)
kann nach dem Gesagten insofern nicht eingetreten werden, als in diesem
Zusammenhang primär eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (Art.
12 lit. h BGFA; Verteilung der Mittel und Sparquote; Art. 49 IPRG und Art. 4
des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten
anzuwendende Recht; Ausführungen zum Bedarf von Frau und Kind).
Einzig in Rz. 7 der Eingabe wird Willkür behauptet im Zusammenhang der
Abweisung des Gesuches der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss im
Scheidungsverfahren, aber es werden keine Ausführungen gemacht, inwiefern dies
im Widerspruch zu den verneinten Abänderungsgründen hinsichtlich des
Unterhaltsbeitrages stehen soll. Die Willkürrüge bleibt mithin unsubstanziiert
und es kann auf sie nicht eingetreten werden.
Ferner macht der Beschwerdeführer in Rz. 11, in welcher er eine unrichtige
Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Ablehnung des Editionsbegehren
betreffend die Geschäftsunterlagen der B.________ moniert, ganz am Schluss
geltend, dies stelle gleichzeitig eine Gehörsverletzung und Willkür dar.
Diesbezüglich setzt er sich aber nicht mit den ausführlichen obergerichtlichen
Erwägungen auseinander, weshalb das Editionsbegehren vom Bezirksgericht zu
Recht abgewiesen worden sei (weil nämlich von der Sache her der ursprüngliche
Massnahmeentscheid kritisiert werde, bei welchem die betreffende Firma bereits
Thema gewesen sei, und der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht behaupte,
dass die Ehefrau entgegen der Massnahmeverfügung weiterhin namhafte Geldbeträge
von der betreffenden Firma erhalten hätte, mit welchen sie einen Teil ihrer
Lebenshaltungskosten hätte decken können). Indem sich der Beschwerdeführer mit
dieser Kernerwägung nicht auseinandersetzt, bleiben seine Verfassungsrügen
unsubstanziiert. Mit dem blossen (nicht näher bezeichneten) Hinweis auf die
Aussage der Ehefrau, dass sie für die B.________ im spanischen Immobilienmarkt
tätig gewesen sei und infolge der Immobilienkrise nicht in dieses Geschäftsfeld
zurückkehren könne, ist diesbezüglich ebenso wenig eine Verfassungsverletzung
darzutun wie mit der blossen (nicht näher belegten) Anschlussbehauptung, bei
Unwahrheit dieser Aussage wäre erwiesen, dass die Ehefrau dann eben in einem
anderen Gebiet Geld verdiene, was die Bezahlung von Unterhalt überflüssig
mache. Keine Verfassungsverletzung ist sodann darzutun mit der Behauptung, das
Obergericht habe übersehen, dass im Hauptverfahren spanisches Recht anwendbar
sei, denn dies steht in keinem Zusammenhang mit der verlangten Abänderung der
vorsorglichen Massnahmen, für welche veränderte Verhältnisse notwendig wären.

4.
Im zweiten Teil der Eingabe (S. 7 und 8) werden unter dem Titel "subsidiäre
Verfassungsbeschwerde" verfassungsmässige Rechte, nämlich das Willkürverbot und
das rechtliche Gehör, als verletzt gerügt (Rz. 12).
Wie bereits festgehalten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
gegeben, wo die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Zu beachten ist jedoch,
dass die Verfassungsrügen auch im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen hätten
vorgebracht werden können (vgl. BGE 133 I 201 E. 1 S. 203) und die unrichtige
Bezeichnung des Rechtsmittels dann nicht schadet, wenn bezüglich des
statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und
daher eine Konversion möglich ist (BGE 126 III 431 E. 3 S. 437; 131 I 291 E.
1.3 S. 296). Eine solche setzt voraus, dass das Rechtsmittel als Ganzes
konvertiert werden kann (BGE 131 III 268 E. 6 S. 279; 134 III 379 E. 1.2 S.
382), was vorliegend für den integralen zweiten Teil der Eingabe zutrifft. Die
auf S. 7 und 8 erhobenen Verfassungsrügen sind deshalb im Rahmen einer
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.

5.
In diesem Teil seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend,
indem die Vorinstanz plötzlich die Finanzierung des Prozesskostenvorschusses
für die Beschwerdegegnerin über die Unterhaltsbeiträge zulasse, setze sie sich
in offensichtlichen Widerspruch zur früheren Verfügung und mache sich der
Willkür schuldig (Rz. 13).
Der Beschwerdeführer scheint sich mit dieser nicht weiter ausgeführten
Behauptung gegen die oberinstanzliche Erwägung 8 zu wenden, wonach die
Abwicklung der Unterhaltsbeträge über das Klientengeldkonto des Anwaltes der
Ehefrau keinen Einfluss auf die Höhe des gerichtlich festgesetzten Unterhaltes
habe, sowie gegen die Erwägung 16, wonach der Beschwerdeführer wiederholt
behauptet habe, dass die Ehefrau die Unterhaltsbeiträge nicht für den
Lebensunterhalt, sondern zur Bezahlung von Anwaltskosten verwende. Was in
diesem Zusammenhang willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Indem er sein Anliegen nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert, vermag er
den an Willkürrügen zu stellenden Rügeanforderungen nicht zu genügen.
Gleiches gilt für seine weitere Willkürrüge, das Obergericht stütze sich
einseitig auf die Vorbringen der Ehefrau und lasse ihn nicht zum (Gegen-)Beweis
zu (Rz. 14). Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, inwiefern dies der
Fall sein soll.

6.
Sodann rügt der Beschwerdeführer im zweiten Teil seiner Eingabe eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, worüber er theoretische Ausführungen macht und
anschliessend festhält, gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO habe er Anspruch auf
Akteneinsicht (Rz. 15).
Die Anwendung von ZPO-Normen beschlägt die Rechtsanwendung, welche bei
vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG nicht frei überprüft werden
kann. Was sodann den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern dieser vom
Obergericht verletzt worden sein soll. Wahrscheinlich möchte sich der
Beschwerdeführer gegen die obergerichlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem
Editionsbegehren wenden. Indes setzt er sich mit diesen Erwägungen auch
vorliegend nicht auseinander, weshalb seine Gehörsrüge unsubstanziiert bleibt.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche (ebenfalls) als Beschwerde in
Zivilsachen entgegenzunehmen ist, nicht eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmen ist, wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli