Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.42/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_42/2012

Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Alimentenstelle des Sozialdepartementes Stadt Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. das Urteil vom 28. November 2011 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. das Urteil vom 28. November
2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend
Pfändungsankündigungen in Betreibungen für bevorschusste Alimentenzahlungen)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die bereits in einem
Zwischenbeschluss abgewiesenen Einwendungen würden nicht mehr behandelt, ein
Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen bestehe
nicht (BGE 114 Ia 278 E. 3 c und d, S. 280), der Beschwerdeführer mache selbst
nicht geltend, dass er gegen die vorausgegangenen Rechtsöffnungsentscheide
Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben hätte, Anhaltspunkte für eine
absolute Nichtigkeit der Rechtsöffnungsverfügungen bzw. der Verweigerung der
Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung bestünden keine, auf Grund des
Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin seien daher die
Pfändungsankündigungen zu Recht ergangen (Art. 89 f. SchKG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der
urteilenden Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuweisen ist, weil
der Beschwerdeführer die Namen der Abteilungsmitglieder hätte den einschlägigen
Publikationen entnehmen und auf dieser Grundlage allfällige Ausstandsbegehren
stellen können,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer andere Entscheide und Verfügungen als das im vorliegenden
Verfahren allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 28. November 2011
anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer
Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen
Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein
kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 28. November
2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal der Beschwerdeführer die
Namen der (als Mitglieder der Aufsichtsbehörde entscheidenden) Oberrichter
hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen können,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung
nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann