Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.424/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_424/2012

Urteil vom 6. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2012 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2012
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts
Schaffhausen (Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Abänderung
einer Eheschutzverfügung mangels Zuständigkeit des schweizerischen
Eheschutzrichters nach Rechtskrafteintritt eines deutschen Scheidungsurteils)
abgewiesen hat und auf ein allfälliges Revisionsgesuch nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die angeordneten, bis zum Eintritt der Rechtskraft
des deutschen Scheidungsurteils gültigen Eheschutzmassnahmen seien mit der
Rechtskraft dieses Urteils dahingefallen, von diesem Zeitpunkt an habe es an
der Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schaffhausen für den Abänderungsentscheid
gefehlt, die Eheschutzrichterin sei somit zu Recht nicht auf das
Abänderungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, ausserdem könnten
Eheschutzmassnahmen, die nicht materiell rechtskräftig würden, nicht Gegenstand
eines Revisionsgesuchs sein, dem Beschwerdeführer könne schliesslich die
unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung
nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer neben dem vorliegend allein anfechtbaren Entscheid vom 11.
Mai 2012 weitere Entscheide (des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des
Bundesgerichts) anficht (Art. 61, 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Rüge der
Verfassungsverletzung erhoben werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S.
396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen im
Entscheid vom 11. Mai 2012 eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und
detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der
internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann