Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.412/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_412/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2012 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2012
des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 95'362.-- (nebst verfallenen und laufenden Zinsen)
ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche
Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten
Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden, eine unrichtige
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung sei sodann nicht ersichtlich, zu
Recht habe die erste Instanz die zwischen den Parteien abgeschlossene
Trennungsvereinbarung sowie das Urteil des Gerichtspräsidenten 5 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 11. März 2009 als definitive
Rechtsöffnungstitel qualifiziert, der Beschwerdeführer habe weder im
erstinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren ausdrücklich Einwendungen
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, soweit er sinngemäss Stundung
geltend mache, fehle es - wie er selbst einräume - an einer entsprechenden
Urkunde, die Rechtsöffnung sei daher zu Recht erteilt worden, infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Zahlungsbefehl als "ungerechtfertigt" zu
bezeichnen, pauschal und ohne Belege "pünktliche" und "genaue" Zahlung zu
behaupten und (ohne jede Bezugnahme auf prozessrechtliche Vorschriften) die
Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeentscheid zu
beanstanden,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 21. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann