Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.410/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_410/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt A.________.

Gegenstand
Verteilungsliste, Schlussrechnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2012 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
oberer betreibungs-
rechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2012
des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde),

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach
der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit.
a, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2012 der Beschwerdeführerin am
14. Mai 2012 eröffnet worden ist,
dass die (bei der deutschen Post aufgegebene) Beschwerde an das Bundesgericht
erst am 30. Mai 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der
Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann