Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.40/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_40/2012

Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Rückweisung eines erneut gestellten Fortsetzungsbegehrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. November 2011 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. November 2011
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung ebenso abgewiesen hat wie dessen Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine
verspätete und überdies missbräuchliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
die Verweigerung - durch das Betreibungsamt - der Zustellung seines erneut
gegen die Beschwerdegegnerin gestellten Fortsetzungsbegehrens) und dem
mutwillig prozessierenden Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt
hat (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, zu Recht habe die
Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustellung des
Fortsetzungsbegehrens als verspätet qualifiziert (Art. 17 Abs. 2 SchKG), eine
(nicht fristgebundene) Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte nur im (vorliegend
nicht gegebenen) Fall der Untätigkeit des Betreibungsamtes offengestanden, im
Übrigen wäre es ohnehin ausgeschlossen, die vom Beschwerdeführer eingeleitete
Betreibung fortzusetzen (einerseits mangels Beseitigung des von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Rechtsvorschlags und anderseits wegen Ablaufs der
Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. November
2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann