Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.409/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_409/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aktiengesellschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012 des
Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012
des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für Fr. 422'747.59 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht
eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner
Beschwerde auch nicht annähernd mit den erstinstanzlichen Erwägungen
auseinander, sondern beschränke sich darauf, den Inhalt seiner Stellungnahme
zum Rechtsöffnungsgesuch wiederzugeben, damit vermöge seine Eingabe selbst
minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen, weshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten sei, zufolge ihrer Aussichtslosigkeit könne
schliesslich dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das
obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen über die Unzulässigkeit seiner
Beschwerde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. April
2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann