Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.407/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_407/2012

Urteil vom 5. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2012 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2012
des Kantonsgerichts St. Gallen, das - in Gutheissung einer Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen über ihn den Konkurs eröffnenden
erstinstanzlichen Entscheid - diesen Entscheid aufgehoben, die Konkurssache zur
Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen, die Entscheidgebühr von Fr.
400.-- gestützt auf Art. 107 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt und diesem die
unentgeltliche Rechtspflege (mangels Bedürftigkeitsnachweises) verweigert hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid zum
Gegenstand hat,
dass selbstständig eröffnete Rückweisungsentscheide nach ständiger
Rechtsprechung als Zwischenentscheide gelten (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317), die
der Beschwerde in Zivilsachen nur dann unterliegen, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es beim vorliegenden Rückweisungsentscheid am Erfordernis eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur fehlt, weil der
Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den
Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit
diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2.
S. 190 f.; BGE 133 IV 139 E. 4),
dass sodann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG nicht darlegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431), inwiefern
die Beschwerdegutheissung einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen
würde,
dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
bzw. mangels deren Darlegung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Kantonalen
Konkursamt St. Gallen, dem Grundbuchamt Gossau und dem Handelsregisteramt St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann