Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.3/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_3/2012

Urteil vom 21. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Krall,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Stieger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stockwerkeigentum (Partei- und Prozessfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, vom 9. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist Eigentümerin des Grundstückes A.________-GBB-1 und damit
der Tiefgarage am B.________weg in A.________.

Gemäss einem im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar
1973 wurde zugunsten des Grundstücks A.________-GBB-4, das im Eigentum der 28
Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft Strasse C.________ 5
steht, ein Mitbenützungsrecht an zehn Abstellplätzen in der Tiefgarage
eingeräumt.

B.
Zur Durchsetzung von Verwaltungskosten für die besagten Abstellplätze reichte
die X.________ AG am 27. April 2005 gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft
Strasse C.________ 5 eine Forderungsklage über Fr. 18'443.-- ein. Mit
Klageantwort vom 6. September 2005 beantragte diese, dass auf die Klage nicht
einzutreten bzw. dass sie abzuweisen sei.

Mit Urteil vom 10. September 2008 trat das Gerichtspräsidium Baden auf die
Klage nicht ein mit der Begründung, die Stockwerkeigentümergemeinschaft als
solche sei nicht dienstbarkeitsbegünstigte Eigentümerin und deshalb mit Bezug
auf die Forderungsklage nicht die richtige Beklagte.

In seinem Urteil vom 9. November 2011 wies das Obergericht des Kantons Aargau
die hiergegen erhobene Berufung mit der gleichen Begründung ab.

C.
Gegen dieses Urteil hat die X.________ AG am 31. Dezember 2011 eine Beschwerde
erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur
Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel nicht näher. Ob ihre Eingabe
als Beschwerde in Zivilsachen oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen ist, hängt vom Streitwert ab: Angefochten ist der kantonal
letztinstanzliche Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art.
72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), so dass für die Beschwerde in
Zivilsachen ein Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erforderlich ist (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG), soweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
dargetan ist (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

2.
Der Streitwert beträgt Fr. 18'443.--, weshalb die Beschwerdeführerin geltend
macht, das vorliegende Verfahren sei mit dem Parallelverfahren 5A_2/2012 zu
verbinden, so dass der Streitwert über Fr. 30'000.-- ausmache. Zwar liegt
beiden Fällen ein analoger Sachverhalt zugrunde. Indes richtet sich das
Verfahren 5A_2/2012 gegen eine andere Partei. Diese ist nicht für die gleiche
Forderung als Solidarschuldnerin, sondern für eine eigene Forderung beklagt,
weshalb kein identischer Streitgegenstand vorliegt. So wurden denn auch vor
beiden kantonalen Instanzen getrennte Verfahren geführt und unabhängige
Entscheide gefällt. Eine Verfahrensvereinigung vor Bundesgericht ist deshalb
nicht angezeigt.

3.
Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, es liege eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung vor. In der Beschwerde wäre infolge der
Begründungpflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) jedoch darzutun, inwiefern die
Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sein sollen (BGE 133 III
439 E. 2.2.2.1 S. 442; 133 III 645 E. 2.4 S. 648). So ist insbesondere dazu
Stellung zu nehmen, dass und inwiefern mit Blick auf die Schaffung von
Rechtssicherheit ein allgemeines Interesse an der höchstrichterlichen Klärung
einer umstrittenen Frage besteht (BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 649; 135 III 1 E.
1.3 S. 4, 397 E. 1.2) und die entsprechende Frage infolge der Streitwertgrenze
vom Bundesgericht kaum je im Zusammenhang mit einem anderen Fall geklärt werden
könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Die Beschwerdeführerin äussert sich
mit keinem einzigen Wort zu diesen Erfordernissen, was zur Folge hat, dass auf
die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden kann (BGE 133 III 439 E.
2.2.2.1 S. 442).

4.
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist, greift die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit ihr können jedoch einzig
Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. 117 BGG). Das bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend begründete Vorbringen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus
Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Die Beschwerdeführerin nennt keine einzige Verfassungsnorm und zeigt auch
inhaltlich nicht auf, inwiefern eine solche verletzt sein könnte. Sie
beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid,
indem sie ausführt, dass die - auf WERMELINGER, Zürcher Kommentar, N. 59 zu
Art. 712l, abgestützte - Auffassung der kantonalen Gerichte in verschiedener
Hinsicht zu unhaltbaren Zuständen führen würde (ungeklärte Situationen,
verschmutzte Anlagen, verlotterte Zufahrten, etc., da
Stockwerkeigentümergemeinschaften in der Regel nicht organisiert seien und
deshalb notwendige Massnahmen nicht ergriffen würden; im Übrigen gebe es
Gesetzeslücken, die richterlich zu füllen seien). Damit ist keine
Verfassungsverletzung darzutun und infolgedessen kann auch auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.

5.
Bei vorgenanntem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 5A_2/2012 wird abgewiesen.

2.
Im Übrigen wird auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2011
nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli