Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.39/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_39/2012

Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sparkasse Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max P. Oesch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011
des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 39'603.60 (nebst Zins) und Fr. 4'978.-- abgewiesen
hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe die zwingende internationale
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Ort der Zwangsvollstreckung zu
Recht bejaht (Art. 22 Ziff. 5 LugÜ), die Betreibungsforderungen beruhten auf
rechtsgültig abgeschlossenen Kreditverträgen und damit auf provisorischen
Rechtsöffnungstiteln (Art. 82 Abs. 1 SchKG), die Bestreitung des Empfangs der
Darlehenskündigung durch den Beschwerdeführer sei eine unglaubhafte
Schutzbehauptung, weshalb der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zugangs ihrer
Kündigung beim Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sei, schliesslich hätten die
neuen Behauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers unbeachtlich zu
bleiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 11. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann