Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.383/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_383/2012

Urteil vom 23. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. April 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde mit Betreibungsbegehren der Gemeinde A.________ vom 17. Januar
2012 für Fr. 1'866.65 nebst Zins zu 4% seit 4. Januar 2012 betrieben. Der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 9205528 des Betreibungsamtes Y.________
wurde ihm am 30. Januar 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob keinen
Rechtsvorschlag. Die Gläubigerin stellte am 22. Februar 2012 das
Fortsetzungsbegehren für eine reduzierte Forderung von Fr. 1'711.35 nebst Zins,
worauf das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung erliess. Dagegen gelangte
der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen. Er verlangte die Wiederherstellung der Frist
zur Erhebung des Rechtsvorschlags und die Aufhebung bzw. Löschung der
Betreibung. Am 27. April 2012 wies das Obergericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist ab. Das gleiche Los traf die Beschwerde in der
Sache, soweit darauf eingetreten werden konnte und sie nicht gegenstandslos
geworden war.
Der Beschwerdeführer hat den obergerichtlichen Entscheid am 21. Mai 2012
(Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Er
ersucht um Aufhebung des Entscheids, um aufschiebende Wirkung und um
unentgeltliche Rechtspflege.

2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Neue Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 BGG). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2 Mit Bezug auf die hier ausschliesslich strittige Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist hat das Obergericht erwogen, gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG
werde die Wiederherstellung einer Frist gewährt, wenn der Betroffene
unverschuldeterweise am rechtzeitigen Handeln gehindert worden sei.
Hinderungsgründe bildeten plötzlich eintretende Ereignisse, wie schwere
Erkrankung, Unfall, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder
unerwarteter Tod naher Angehöriger. Dagegen rechtfertigten Arbeitsüberlastung,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine Wiedereinsetzung. Der Beschwerdeführer sei irrtümlich von einer falschen
Rechtsvorschlagsfrist ausgegangen. Diese gehe jedoch aus dem Zahlungsbefehl
auch für einen Laien verständlich hervor, weshalb der Irrtum hätte vermieden
werden können. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von einer rechtzeitigen
Erklärung des versäumten Rechtsvorschlages ausgehen wollte, stellten die
geltend gemachten Umstände nach Lehre und Praxis kein unverschuldetes Hindernis
dar.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht rechtsgenüglich
auseinander. Er bezeichnet zwar die Auslegung von Art. 33 Abs. 4 SchKG als zu
eng, was die möglichen Gründe der Fristversäumnis anbelangt, und behauptet, er
sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht irrtümlich von einer falschen
Rechtsmittelfrist ausgegangen. Ihm sei vielmehr die Frist entglitten. Damit
legt er indes nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Obergericht im konkreten
Fall Art. 33 Abs. 4 SchKG auf die Umstände des Falles bezogen falsch angewendet
hat. Im Übrigen zählt er vor Bundesgericht eine Reihe von neuen "Gründen" auf,
ohne allerdings durch konkreten Verweis auf die Akten darzulegen, dass er diese
Gründe bereits vor der kantonalen Instanz geltend gemacht hat. Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer
seiner Behauptung zufolge irrtümlich von einer falschen Rechtsvorschlagsfrist
ausgegangen sei. Die neuen Vorbringen sind damit unzulässig.

2.4 Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________, und dem
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden