Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.379/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_379/2012

Urteil vom 2. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michel Hopf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 2. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl vom 3. November 2010 hatte X.________ gegen Z.________ für
Fr. 94'688.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2010 die Betreibung eingeleitet
(Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Basel-Stadt).

B.
Nachdem der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte X.________ am
15. November 2010 das Zivilgericht Basel-Stadt um provisorische Rechtsöffnung.
Hierfür stützte er sich auf eine Kopie eines handschriftlichen Dokumentes mit
dem Titel "Schuldschein-Bestätigung". Mit Entscheid vom 1. März 2011 wies das
Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die hierauf erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid
vom 2. März 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2012 (Datum der Postaufgabe) gelangt X.________
(fortan Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben, und verlangt "Zurückweisung an die
Vorinstanzen zur neuen Beurteilung oder Sistierung wegen Strafanzeige und
laufenden Ermittlungen". Da willkürlich gehandelt worden sei, müsse eine
Strafuntersuchung stattfinden. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um eine
"Wiedergutmachungs-Summe nach richterlichem Ermessen" sowie um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen
einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs.
1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art.
72 Abs. 2 lit. a BGG), deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs.
1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist
grundsätzlich einzutreten.

1.2 Streitig ist auch vor Bundesgericht einzig das Rechtsöffnungsbegehren in
der eingangs erwähnten Betreibung (s. Sachverhalt Bst. A). Nicht einzutreten
ist daher auf das Ersuchen um eine "Wiedergutmachungs-Summe" und auf den
Antrag, es müsse wegen willkürlichen Handelns eine "Strafuntersuchung
stattfinden". Denn diese beiden Begehren haben mit dem Rechtsöffnungsverfahren
nichts zu tun; das Bundesgericht ist hierfür nicht zuständig.

1.3 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet
das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft
mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst
sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1
S. 104 f.; s. auch Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Nach Art. 42
Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss auf den
angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an
den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet
(vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1).
Allgemein gehaltene Einwände, die er ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE
116 II 745 E. 3 S. 749).

2.
2.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Befangenheit der im kantonalen
Verfahren involvierten Gerichtspersonen; hierzu beruft er sich auf die
Bundesverfassung und auf Art. 6 EMRK. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht
frei (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen).

2.2 Mit Bezug auf die Befangenheitsvorwürfe gegen die mit dem erstinstanzlichen
Verfahren befasste Zivilgerichtspräsidentin S.________ hält das
Appellationsgericht fest, der Beschwerdeführer könne eine Befangenheit nicht
aufgrund seiner allenfalls vorbestehenden Antipathie gegenüber der Richterin
oder aufgrund des Umstands konstruieren, dass diese seinen Begehren nicht
stattgegeben habe; für einen Befangenheitsvorwurf fehle es an jeglichen
objektiven Anhaltspunkten.

2.3 Bei dieser Erkenntnis muss es auch vor Bundesgericht bleiben. Unbehelflich
ist zunächst der Vorwurf, die erstinstanzliche Richterin habe den gegnerischen
Anwalt nicht darauf hingewiesen, dass er zur Vertretung weder berechtigt noch
zugelassen sei und bis heute auch keine Vollmacht vorgewiesen habe. Hierbei
handelt es sich um ein neues Vorbringen, das nur so weit vorgebracht werden
dürfte, als erst der Entscheid des Appellationsgerichts dazu Anlass gab (Art.
99 Abs. 1 BGG). Inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll, tut der
Beschwerdeführer nicht dar, so dass die Tatsachenbehauptung unbeachtlich ist
(vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweisen). Weiter beanstandet der
Beschwerdeführer, die erstinstanzliche Richterin und auch die vorsitzende
Richterin im oberinstanzlichen Verfahren, T.________, hätten die
"General-Vollmacht" nicht beachtet, die der Beschwerdegegner und U.________ ihm
erteilt hätten. Welche Schlüsse der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung
zieht und inwiefern dies von einer "reinen persönlichen Abneigung" gegen seine
Person zeugen soll, lässt sich nicht nachvollziehen; darauf ist nicht
einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer den Befangenheitsvorwurf gegenüber
T.________ schliesslich damit begründet, das Original der Schuldanerkennung sei
nicht eingefordert worden, übersieht er, dass dieses Beweismittel im
oberinstanzlichen Verfahren als verspätet aus dem Recht gewiesen wurde. Diese
Verspätung bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

3.
3.1 In der Sache befand das Appellationsgericht, der Beschwerdegegner habe
anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung bestritten, dass ein Original der in
Kopie eingereichten "Schuldschein-Bestätigung" existiere, und geltend gemacht,
dass die Unterschrift auf der Kopie nicht echt und eine Zahl manipuliert worden
sei. Damit habe der Beschwerdegegner im förmlichen Rechtsöffnungsverfahren in
rechtsgenüglicher Weise glaubhaft gemacht, dass die Forderung nicht (oder nicht
in der genannten Höhe) bestehen könnte. Das Strafverfahren zur Klärung der
Frage, ob die Unterschrift auf der Kopie des Darlehensvertrages echt bzw. ob
eine Ziffer nachträglich eingefügt worden sei, brauche nicht abgewartet zu
werden, denn als Beschwerdeinstanz habe das Appellationsgericht nur zu prüfen,
ob die Vorinstanz aufgrund der ihr im Zeitpunkt des Entscheides bekannten
Tatsachen richtig entschieden habe.

3.2 Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Seinem
Schriftsatz lässt sich nicht entnehmen, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid als rechtsfehlerhaft erachtet, noch finden sich darin irgendwelche
Ausführungen, die als eine konkrete Aussage zu den Voraussetzungen der
provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG verstanden werden
könnten. Wenn der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in weitschweifigen
Ausführungen vorträgt, weshalb der Beschwerdegegner ihm den angeblich
"vorgestreckten" Betrag von Fr. 320'000.-- schulde und auch zurückzahlen könne,
übersieht er offensichtlich, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein förmliches
Verfahren ist, in welchem der Richter ausschliesslich über die Existenz eines
Vollstreckungstitels entscheidet, ohne über den Bestand der in Betreibung
gesetzten Forderung zu befinden (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). Inwiefern
der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Vorliegens eines
Vollstreckungstitels zu beanstanden wäre, ist denn auch nicht ersichtlich.

3.3 Abzuweisen ist schliesslich der Antrag, mit dem der Beschwerdeführer eine
"Sistierung wegen Strafanzeige und laufenden Ermittlungen" verlangt. Denn für
das vorliegende Beschwerdeverfahren ist derjenige Sachverhalt massgeblich, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen sind
grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.3). Was auch immer ein
vermeintliches Strafverfahren betreffend die Echtheit der als
Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde zutage fördern würde, wäre
unbeachtlich, denn diese Erkenntnisse könnten jedenfalls keinen Eingang in den
angefochtenen Entscheid gefunden haben. Mithin wäre schon begrifflich
ausgeschlossen, dass der angefochtene Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
Anlass geben könnte, das Ergebnis einer allfälligen Strafuntersuchung vor
Bundesgericht vorzutragen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
Sie ist abzuweisen, soweit im Lichte von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Es bleibt somit dabei, dass dem Beschwerdeführer die
Rechtsöffnung in der erwähnten Betreibung (s. Sachverhalt Bst. A) nicht erteilt
wird. Wie bereits das Appellationsgericht zutreffend erwähnt hat, ist es dem
Beschwerdeführer aber unbenommen, in einem ordentlichen Prozess die materielle
Begründetheit der Forderung zum Thema zu machen.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos gelten, weshalb es auch für das bundesgerichtliche Verfahren an
den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64
Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Als unterliegende
Parteien hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden. Nachdem der angefochtene Entscheid nicht geändert wird, kommt eine
Neuverteilung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens von vornherein nicht in
Frage (Art. 67 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn