Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.363/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_363/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom
4. Mai 2012.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,
Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012, mit
dem eine gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde
abgewiesen und festgestellt wurde, dass die 6-Wochenfrist am 10. Juni 2012
ablaufe,
in die "Beschwerde" vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerde" einzig vorbringt, er wolle
entlassen werden, und sich ansonsten überhaupt nicht mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt,
dass die Eingabe somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
überhaupt nicht genügt und somit auf die vorliegende Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin
der Abteilung nicht einzutreten ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen
Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission
für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden