Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.341/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_341/2012

Urteil vom 17. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9-13, 4144 Arlesheim.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und
Konkurs Basel-Landschaft vom 24. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Arrestbefehl vom 17. November 2011 wurde der Liquidationsanteil des
Schuldners X._______ am Gesamteigentum der Erbengemeinschaft der Z.________ am
Stockwerkeigentum Nr. "..." und "...", 4144 Arlesheim, mit Arrest belegt. Am
22. November 2011 vollzog das Betreibungsamt Arlesheim den Arrest.
Nach durchgeführten Rechtsöffnungsverfahren pfändete das Betreibungsamt
gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin X.________ in der
Prosekutionsbetreibung Nr. "..." am 25. Januar 2012 den Liquidationsanteil des
Schuldners als bestritten. Es begründete dies in der Pfändungsurkunde damit,
dass die Erbengemeinschaft mit der Einreichung des zwischenzeitlich
abgeschlossenen Erbteilungsvertrages dokumentiere, dass sie vor dem
Verwertungsstadium von sich aus zur Teilung schreiten wolle, und aus dem
Erbteilungsvertrag gehe hervor, dass der Schuldner bereits einen Betrag von
insgesamt Fr. 68'600.-- vorbezogen habe und sein Erbanteil von Fr. 18'750.--
mit diesen Vorbezügen verrechnet werde. Sodann gelangte das Betreibungsamt mit
Schreiben vom 1. März 2012 an die Bezirksschreiberei Arlesheim und ersuchte um
Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 ZGB.

B.
Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 6. März 2012 beantragte die
Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Basel-Landschaft die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 25. Januar 2012 (inkl.
damit verbundener Rechnung vom 1. März 2012) und die uneingeschränkte Pfändung
des Liquidationsanteils bis zur Höhe der betriebenen Forderung.
Mit Entscheid vom 24. April 2012 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab,
soweit sie darauf eintrat.

C.
Gegen diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 11. Mai 2012 eine Beschwerde in
Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung, dass
der Anteil des Schuldners am Nachlass der Z.________ zu pfänden sei, ohne dass
ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012
machte die Gläubigerin neue Tatsachen und Beweismittel geltend. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Juni 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 machte die Gläubigerin wiederum neue
Tatsachen und Beweismittel geltend. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen ist streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen gegeben
(Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die
zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ist gewahrt.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Mitanteilsinhaber (gemeint: die Erben als
Gesamthandschafter) hätten rechtzeitig ihren Drittanspruch am gepfändeten
Liquidationsanteil geltend gemacht, weil das Gesetz keine Frist vorsehe,
sondern Dritte ihre Ansprüche anmelden könnten, solange der Erlös aus der
Verwertung noch nicht verteilt sei. Es bestünden nur insofern Einschränkungen,
als der Dritte, der von der Pfändung Kenntnis erhalte, seinen Anspruch innert
angemessener Frist anzumelden habe bzw. die Anmeldung nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise verzögern dürfe. Vorliegend sei der
Liquidationsanteil am 18. November 2011 verarrestiert und dies den
Mitanteilsinhabern gleichentags mitgeteilt worden, weshalb diese spätestens ab
Ende November 2011 Kenntnis von der Verarrestierung gehabt hätten. Der
Erbteilungsvertrag datiere vom 29. November 2011, sei aber erst am 20. Dezember
2011 von der Beiständin des X.________ genehmigt und unterschrieben worden,
weshalb die Anmeldung des Drittanspruchs frühestens ab diesem Datum habe
erfolgen können. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 habe der Notar den
Erbteilungsvertrag beim Betreibungsamt eingereicht und dadurch den
Drittanspruch der Mitanteilsinhaber angemeldet. Dies erweise sich noch als
"innert angemessener Frist" bzw. als nicht rechtsmissbräuchlich, da die
Mitanteilsinhaber mangels Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf das
Widerspruchsverfahren zunächst die rechtliche Situation hätten abklären müssen.
Das Betreibungsamt habe demzufolge zu Recht angenommen, dass der
Liquidationsanteil des Schuldners bestritten sei. Die Beschwerde erweise sich
somit als unbegründet und das Betreibungsamt habe das Widerspruchsverfahren
fortzuführen und die Parteirollenverteilung vorzunehmen.

3.
Dem Betreibungsamt wurde ein nach dem Arrestvollzug geschlossener
Erbteilungsvertrag vorgelegt und es hat in der Folge den verarrestierten
Liquidationsanteil des Schuldners zu Recht als bestritten gepfändet: Hat die
zuständige Behörde im Sinn von Art. 609 ZGB an der Erbteilung nicht mitgewirkt,
ist die nach dem Arrest vorgenommene Teilung für die Gläubiger nicht bindend
und kann deshalb der Liquidationsanteil auch nicht aus dem Arrestbeschlag
fallen; bestreiten der Schuldner oder die Miterben, dass dem Schuldner aus der
nach dem Arrest vollzogenen Erbteilung etwas zustehe, so bleibt als
Arrestsubstrat der nun als bestritten geltende Liquidationsanteil (BGE 130 III
652 E. 2.2.2 S. 656). Das weitere Vorgehen richtet sich nach Art. 12 Satz 2 der
Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41), indem das Betreibungsamt die Vornahme
der Teilung unter Mitwirkung der nach Artikel 609 ZGB zuständigen Behörde
verlangt, wobei es nicht von Belang ist, dass der Schuldner bzw. die Miterben
behaupten, aufgrund einer inzwischen durchgeführten Erbteilung sei der
Liquidationsanteil infolge Verrechnung ohne Aktivwert (vgl. BGE 61 III 160).
Die Aufsichtsbehörde hat diese Situation bzw. dieses Vorgehen offenbar mit der
Anmeldung eines Drittanspruches verwechselt, welcher die Eröffnung eines
Widerspruchsverfahrens erfordert. Indes ist keine Drittansprache aktenkundig
und könnte eine solche höchstens erfolgen, wenn die Berechtigung am
Liquidationsanteil strittig wäre; vorliegend bestreiten die anderen Erben indes
nicht die Berechtigung, sondern behaupten vielmehr, dass der Liquidationsanteil
des Schuldners infolge Verrechnung mit Gegenforderungen ohne Aktivwert sei
(vgl. BGE 120 III 18 E. 4 S. 20).
Nun kann aber die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand nichts für sich
ableiten, soweit sie geltend macht, es dürfe kein Widerspruchsverfahren
stattfinden: Die betreffende Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt einzig in den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides, nicht aber im Dispositiv zum
Ausdruck, in welchem die gegen die als bestritten erfolgte Pfändung des
Liquidationsanteiles gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf
einzutreten war. Wenn das Betreibungsamt gestützt auf die Erw. 2.3 des
angefochtenen Entscheides mit Verfügung vom 4. Mai 2012 offenbar das
Widerspruchsverfahren eingeleitet hat (Beschwerdebeilage 2) und inzwischen vor
dem Bezirksgericht Arlesheim ein entsprechendes Verfahren hängig zu sein
scheint (vgl. Beilagen zu den Noveneingaben), so kann dies nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, sondern wären gegebenenfalls
Rechtsmittel gegen die betreffenden Rechtsakte zu erheben.
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Tatsache richtet, dass der
Liquidationsanteil als bestritten gepfändet wurde, so stellt dies zwar einen
zulässigen Beschwerdegegenstand dar, ist die Beschwerde aber nach dem Gesagten
unbegründet.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Arlesheim, der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, und dem
Bezirksgericht Arlesheim schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli