Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.339/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_339/2012

Urteil vom 27. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Maloja, Quadratscha 1, 7503 Samedan.

Gegenstand
Verwaltungsmassnahmen (Konkurs),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 16. April 2012 des
Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 16. April 2012
des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Verwaltungsmassnahmen des Konkursamtes
Maloja im Sinne von Art. 16 ff. VZG abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die beiden Beschwerdeführer mit (am 18. Juli 2012 auf dem Rechtshilfeweg
zugestellter) Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgefordert worden sind, die (von
ihnen eingereichte und an sie retournierte) Beschwerdeschrift mit der
eigenhändigen Unterschrift beider Beschwerdeführer zu versehen und die
unterzeichnete Beschwerdeschrift innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10
Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht zurückzuschicken, ansonst
die Beschwerde unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Beschwerdeführer mit der gleichen Verfügung aufgefordert worden sind,
dem Bundesgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit
Zustellung der Verfügung eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen,
ansonst weitere Mitteilungen unterblieben oder in einem amtlichen Blatt
eröffnet werden könnten (Art. 39 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der ihnen gesetzten
Fristen (auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs.
1 lit. b BGG) weder die von ihnen beiden unterzeichnete Beschwerdeschrift
retourniert noch eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet haben, weshalb
auf die Beschwerde, die androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat, in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die
Mitteilung des bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids an die Beschwerdeführer
unterbleibt,
dass sodann auch auf die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2
lit. a BGG) und damit verspätet eingereichten weiteren Beschwerdeeingaben in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, zumal diese
Eingaben den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nach Art. 72
ff. BGG (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) in keiner Weise entsprechen,
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das sinngemässe Gesuch der
Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Konkursamt Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt; das für die Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar
bleibt zu deren Handen im Dossier, jedoch wird ihnen zur Information eine Kopie
des Urteils mit A-Post zugestellt.

Lausanne, 27. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann