Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.336/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_336/2012

Urteil vom 10. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Grundbuchamt Y.________.

Gegenstand
Abweisung einer Grundbuchanmeldung; Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, vom 22. März 2012.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin gelangte gegen die Abweisung der Grundbuchanmeldung vom
22. November 2011 durch das Grundbuchamt Y.________ mit Grundbuchbeschwerde an
das Bezirksgericht Zürich, welches mit Zirkulationserledigungsbeschluss vom 16.
Januar 2012 auf die Beschwerde und das damit gestellte Ausstandsgesuch gegen
Ersatzrichter lic. iur. A.________ nicht eintrat, der Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung des Vertreters
der Beschwerdeführerin, B.________, auferlegte und B.________ mit einer
Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestrafte. Das Obergericht trat mit Beschluss vom
22. März 2012 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen
Entscheid erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht ein und auferlegte ihr die Kosten
von Fr. 700.--. Die Beschwerdeführerin hat den obergerichtlichen Beschluss am
2. Mai 2012 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten

2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, nach Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2
GOG würden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres,
namentlich ohne Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung, erledigt. Die
Aufsichtsbeschwerde erweise sich als offensichtlich querulatorisch, was sich
bereits aus Form, Inhalt und der Vielzahl von Rechtsbegehren ergebe. Die
Beschwerdebegründung erscheine nur schwer verständlich und sei geprägt von
Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegen zahlreiche Drittpersonen. Damit sei
auf die Aufsichtsanzeige ohne Weiteres nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken in nicht erkennbarer
Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit sie die
Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts bestreitet und in
diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 EMRK rügt, legt sie nicht
rechtsgenüglich dar, gegen welche kantonale Norm die Verwaltungskommission des
Obergerichts verstossen und damit willkürlich bzw. in Verletzung von Art. 6
EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde
bejaht haben soll. Im Weiteren wird nicht rechtsgenüglich erörtert, inwiefern
durch den angefochtenen Entscheid andere verfassungsmässige Rechte (namentlich
das rechtliche Gehör) verletzt worden sein sollen. Nicht rechtsgenüglich
dargetan wird zudem, inwiefern sich aus der ZPO eine andere funktionelle bzw.
sachliche Zuständigkeit ergeben soll. Abgesehen davon erschöpft sich die
Beschwerde in zahlreichen Beschimpfungen von Drittpersonen und in Erörterungen,
die mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in keinem erkennbaren
Zusammenhang stehen.

2.4 Auf die offensichtlich ungenügend begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und
rechtsmissbräuchliche Beschwerde (Art. 42 Abs. 7 BGG) ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG) durch die
Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66
Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Y.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden