Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.32/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_32/2012

Urteil vom 16. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss und das Urteil vom 21.
Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss und das
Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als
obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen
Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisen einer ersten Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen Pfändungsankündigungen und eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege) ebenso abgewiesen hat wie dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im zweitinstanzlichen Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der Angaben betreffend die am
Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sei auf das Entscheidrubrum zu
verweisen, der Beschwerdeführer könne jederzeit sein Akteneinsichtsrecht beim
Obergericht ausüben, er wiederhole seine bereits vor der ersten Instanz
vorgetragenen Ausführungen, diesbezüglich sei er ohne Weiteres auf die
eingehenden und zutreffenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde zu
verweisen, weder bei dieser noch beim Obergericht habe der Beschwerdeführer
etwas vorgebracht, das die Pfändungsankündigungen als nichtig erscheinen
liesse, mit dem kostenlosen Beschwerdeentscheid werde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, der prozesserfahrene
Beschwerdeführer habe seine Rechte auch ohne Rechtsbeistand wahren können,
dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der
Namen der urteilenden Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuweisen
ist, weil der Beschwerdeführer die Namen der Abteilungsmitglieder hätte den
einschlägigen Publikationen entnehmen und auf dieser Grundlage allfällige
Ausstandsbegehren stellen können (BGE 114 Ia 278 E. 3c und d, S. 280),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer andere Entscheide und Verfügungen als den im vorliegenden
Verfahren allein anfechtbaren Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21.
Dezember 2011 anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts
vom 21. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung
nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
zumal der Beschwerdeführer jederzeit sowohl beim Obergericht wie auch beim
Bundesgericht hätte Akteneinsicht nehmen können,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann