II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.322/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_322/2012 Verfügung vom 23. Mai 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Amtsarzt des Kantons St. Gallen. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 2. Mai 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. Mai 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amtsarzt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Mai 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Zbinden