Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.301/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_301/2012

Urteil vom 2. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
2. Z.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2012 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2012
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (im Rahmen einer Lohnpfändung
und in teilweiser Gutheissung der Beschwerden des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin Nr. 1) die pfändbare Quote des Beschwerdeführers (in
Abänderung einer Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A.________ vom 13.
Januar 2011) bei einem Existenzminimum von Fr. 4'887.-- auf Fr. 2'113.--
festgesetzt hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung und in das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, bei der Existenzminimumsberechnung
umstritten seien einzig die Wohn-, Kinderbetreuungs-, Arbeitsweg- und
Anwaltskosten, wogegen die übrigen Positionen der Notbedarfsberechnung und die
Höhe des Nettoeinkommens unangefochten geblieben und daher unverändert zu
übernehmen seien, die Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers lasse sich
mit Fr. 780.-- pro Monat finanzieren, sodann seien dem (für die Arbeit auf ein
Auto angewiesenen) Beschwerdeführer monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 507.--
sowie (in Übereinstimmung mit der Eheschutzverfügung vom 19. August 2011)
Wohnkosten von Fr. 1'237.-- ans Existenzminimum anzurechnen, nicht
nachvollziehbar seien demgegenüber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nebenkosten einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, ebenso wenig berücksichtigt
werden könnten schliesslich die (trotz ausdrücklicher Aufforderung) nicht
belegten Anwaltskosten, das bei der Lohnpfändung anzurechnende Existenzminimum
des Beschwerdeführers betrage somit Fr. 4'887.-- und die pfändbare Quote Fr.
2'113.--,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. März 2012
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Die Aufforderung vom 30. April 2012 zur Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird per sofort widerrufen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann