Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.292/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_292/2012

Urteil vom 10. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. März 2012 (ZSU.2012.5/rl).

Sachverhalt:

A.
X.________ stellte am 13. Oktober 2011 in der gegen Z.________ angehobenen
Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Siggenthal-Ennetbaden beim
Bezirksgericht Baden für die Erben S.________ und T.________ in seiner Funktion
als Erbenvertreter das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 10'031.35. Der Gerichtspräsident nahm das Gesuch als ein solches des
Erbenvertreters entgegen und wies es am 13. Dezember 2011 ab, da bezüglich der
in Betreibung gesetzten Zinsen aus einem Darlehen kein Rechtsöffnungstitel
vorliege.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von
X.________ mit Entscheid vom 12. März 2012 nicht ein, da es ihr an einem
rechtsgenüglichen Antrag fehle.

C.
Mit Eingabe vom 24. April 2011 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer verlangt die Anweisung an die Vorinstanz, "sich mit unseren
übrigen Argumenten auseinander zu setzen". Zudem seien die Kostenfolgen des
angefochtenen Entscheides aufzuheben.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem das
Obergericht auf eine Beschwerde betreffend die Nichtgewährung der
provisorischen Rechtsöffnung nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um
einen Endentscheid in einer Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 134 III 141 E. 2 S. 143). Dagegen ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben, sofern die Streitwertgrenze von Fr.
30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1. lit. b BGG). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Damit bleibt zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), welche vom Bundesgericht nur
mit Zurückhaltung angenommen wird. Zwar betont der Beschwerdeführer den
dringenden Handlungsbedarf für die Klärung der Rechtslage und weist auf die
praktische Bedeutung seiner Beschwerde für das Erbrecht hin. Aus seinen
allgemein gehaltenen Hinweisen ergibt sich jedoch nicht, weshalb das
Bundesgericht im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung annehmen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 580 E. 1.1 S. 582).
Im Vordergrund steht zudem die Frage, ob das Obergericht auf das Begehren des
Beschwerdeführers überhaupt hätte eintreten müssen. Damit ist die Beschwerde in
Zivilsachen nicht gegeben.

1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher - ungeachtet der Bezeichnung -
insgesamt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113
BGG). Geprüft werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art.
116 BGG). Soweit die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt wird,
gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Insbesondere ist darzutun, weshalb der
angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

1.3 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Antrag, "die kantonale Instanz
anzuweisen, sich mit unseren übrigen Argumenten auseinander zu setzen". Da sich
der Antrag gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, erweist er sich
ungeachtet des reformatorischen Charakters der Verfassungsbeschwerde als
genügend (Art. 107 Abs. 2 i.V. mit Art. 117 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S.
383).

2.
Anlass zum vorliegenden Verfahren geben die Anforderungen an den Antrag in
einer kantonalen Beschwerde gegen einen ablehnenden Rechtsöffnungsentscheid.

2.1 Das Obergericht kam zum Schluss, der blosse Rückweisungsantrag genüge im
vorliegenden Fall nicht. Dabei stützte es sich auf den Wortlaut des Gesetzes,
der besagt, dass die angerufene Instanz im Falle der Gutheissung der Beschwerde
die Sache an die Vorinstanz zurückweise oder, wenn die Sache spruchreif sei,
selber entscheide (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO); hinsichtlich des im
konkreten Fall jeweils angebrachten Vorgehens stehe der Beschwerdeinstanz ein
gewisses Ermessen zu. Zudem weist das Obergericht auf die Lehre hin, welche
diese Auslegung stützt, ohne die abweichenden Meinungen hierzu auszublenden. Im
konkreten Fall habe der Beschwerdeführer weder dargelegt, wie die Erstinstanz
im Falle einer Rückweisung hätte entscheiden müssen, noch ausgeführt, weshalb
sich eine Rückweisung aufdränge. Die von ihm verlangte Auseinandersetzung mit
den weiteren Argumenten der Gegenpartei hätte auch vom Obergericht gemacht
werden können. In der Sache wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. Die
in Betreibung gesetzten Darlehenszinsen seien gemäss den einzig massgeblichen
Bestimmungen des Obligationenrechts inzwischen verjährt, weshalb die Betriebene
die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben habe. Der vom Beschwerdeführer
angerufene Art. 614 ZGB sei eine erbrechtliche Teilungsregel, ohne Auswirkung
auf die Fälligkeit des Darlehens und damit der geforderten Zinsen.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht die Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, da es auf seinen Rückweisungsantrag nicht eingetreten sei. Hier
vermengt der Beschwerdeführer den verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) mit prozessualen Erfordernissen an ein Rechtsmittel. Erst
wenn der Antrag an das Obergericht den gesetzlichen Anforderungen genügt, was
im vorliegenden Fall gerade strittig ist, kann sich die Frage nach der
genügenden Berücksichtigung des Parteistandpunktes überhaupt stellen. Damit
kann sich der Beschwerdeführer nicht gleichsam vorweg auf seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör berufen.

2.3 Ob die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO einen Antrag in der Sache enthalten
und wie ein solcher lauten muss, kann vorliegend einzig unter
Willkürgesichtspunkten geprüft werden (vgl. zur Bezifferung des
Berufungsantrags: BGE 137 III 617 E. 4 S. 618). Das Obergericht hat sich auf
den Standpunkt gestellt, dass in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 ZPO kassatorisch
oder reformatorisch zu urteilen sei. Diese beiden Entscheidarten seien
gleichwertig und ihre konkrete Anwendung liege im Ermessen der angerufenen
Instanz, die zudem nicht an die Parteianträge gebunden sei. Gestützt auf Art.
327 Abs. 3 lit. a ZPO behauptet der Beschwerdeführer demgegenüber bloss, sich
mit einem Rückweisungsantrag begnügen zu können. Damit legt er nicht dar,
inwiefern die obergerichtliche Sichtweise im Ergebnis unhaltbar sein sollte.
Insbesondere wird nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeiten von Art. 327
Abs. 3 lit. a und b ZPO und damit die richterliche Entscheidfindung
eingeschränkt werden sollten, weil der Beschwerdeführer sich auf ein rein
kassatorisches Rechtsbegehren beschränken möchte. Damit wird er den
Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde in keiner Weise gerecht
(E. 1.2).

2.4 Der Beschwerdeführer geht zudem auf die nicht zwingend notwendigen
materiellen Ausführungen des Obergerichts ein. Er erneuert den bereits im
kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass eine Verjährung des Darlehens
und damit der in Betreibung gesetzten Zinsen aufgrund von Art. 614 ZGB nicht
eingetreten sei. Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, weshalb sich die
Verjährung nicht nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen richtet. Zu
dieser Erwägung nimmt der Beschwerdeführer nicht Stellung. Sein Hinweis auf
eine diesbezügliche Regelung im Darlehensvertrag ist zudem nicht
nachvollziehbar. Damit genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers zur
Begründung der Willkürrüge - als vorliegend einzig zulässiger Rüge - auch in
diesem Punkt nicht (E. 1.2).

2.5 Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm vom Obergericht auferlegten
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, entbehrt jeder Begründung. Soweit
ihm neben dem Antrag in der Sache überhaupt selbständige Bedeutung zukommt, ist
darauf nicht einzutreten.

3.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante