Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.285/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_285/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Me Laurent Etter,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 19. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Eheleute Z.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) sind die Eltern
des am 1. Juli 2010 geborenen Kindes Y.________. Nachdem X.________ am 7. April
2010 in Mazedonien Ehescheidungsklage eingereicht hatte, stellte Z.________ am
20. Mai 2010 beim Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen ein Gesuch um Erlass von
Eheschutzmassnahmen mit den Anträgen auf Feststellung der Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes per 15. März 2010 und auf Regelung der Folgen des
Getrenntlebens. Der Präsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau
behandelte diese Eingabe als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die
Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinn von Art. 137 aZGB und stellte mit
Entscheid vom 23. März 2011 fest, dass der gemeinsame Haushalt aufgehoben
worden sei (Ziff. 1). Im Weiteren stellte er das gemeinsame Kind der Parteien
unter die Obhut von Z.________ (Ziff. 2) und gewährte X.________ einmal im
Monat ein begleitetes Besuchsrecht und ordnete an, dass der begleitete Besuch
in einer sicheren Institution stattzufinden, die Begleitung während der ganzen
Zeit anwesend zu sein und den Besuch zu beaufsichtigen habe. Mit dem Vollzug
des Besuchsrechts wurde der Sozialdienst A.________ betraut (Ziff. 3). Sodann
verpflichtete der Gerichtspräsident X.________, ab 1. April 2011 an den
Unterhalt des gemeinsamen Kindes einen monatlich und im Voraus zahlbaren
Beitrag von Fr. 627.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen von Fr. 230.-- zu
bezahlen (Ziff. 4) und an den Unterhalt von Z.________ ab dem 1. April 2011
monatlich und im Voraus mit Fr. 597.-- beizutragen (Ziff. 5). Ferner setzte er
den rückwirkend geschuldeten Unterhalt (für Frau und Kind) auf Fr. 16'730.--
fest (Ziff. 6) und regelte die Aufteilung des Mobiliars (Ziff. 7).

A.b X.________ gelangte gegen dieses Urteil mit Berufung an das Obergericht des
Kantons Bern und verlangte eine Ausweitung seines Besuchsrechts sowie eine
Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Kind. Mit
Entscheid vom 19. Mai 2011 bestätigte das Obergericht die erstinstanzliche
Regelung mit Bezug auf das Besuchsrecht und die Höhe des Unterhalts,
präzisierte ihn aber hinsichtlich der Kinderzulagen insofern, als eine
allfällige Kinderzulage zusätzlich zu leisten ist (Ziffern 2-5).
A.c Mit Urteil vom 31. Mai 2011 schied das erstinstanzliche Gericht von
B.________/Mazedonien die Ehe der Parteien. Das Urteil enthält keine
ausdrückliche Regelung mit Bezug auf den Unterhalt von Z.________ und die
Kinderbelange. Dieses Urteil ist am 8. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen.

B.
B.a Mit Urteil vom 20. September 2011 hob das Bundesgericht das
obergerichtliche Urteil in Gutheissung einer Beschwerde von X.________
hinsichtlich des Umfangs des Besuchsrechts und die Berechnung der
Unterhaltsbeiträge für die (geschiedene) Ehefrau und das Kind auf und wies die
Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich dieser Punkte und zu neuem Entscheid an
das Obergericht zurück (Urteil 5A_432/2011 vom 20. September 2011). In diesem
Verfahren wurde das mazedonische Scheidungsurteil vom 31. Mai 2011 nicht
berücksichtigt.

B.b Das Obergericht des Kantons Bern wies die Sache zur vorsorglichen Regelung
des Besuchsrechts von X.________ und des von ihm zu leistenden "Kinder- und
Ehegattenunterhalts" zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das
Regionalgericht zurück (2). Ferner verpflichtete es X.________, für das Kind ab
dem 1. April 2012 und bis zum Vorliegen eines neuen erstinstanzlichen
Entscheids einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 620.--
zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage zu bezahlen (3), ferner ab dem 1.
April 2012 bis zum Vorliegen eines neuen erstinstanzlichen Entscheids an den
Unterhalt von Z.________ monatlich und im Voraus mit Fr. 600.-- beizutragen
(4), schliesslich seiner früheren Ehefrau rückwirkend für die Zeit vom 15. März
2010 bis 31. März 2012 Kindes- und Ehegattenunterhalt von Fr. 31'358.-- plus
allfällige in diesem Zeitraum bezogene Kinderzulagen zu entrichten (4).

C.
X.________ hat gegen das ihm am 21. März 2012 in voller Ausfertigung
zugestellte obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht am 20. April 2012
(Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt sinngemäss, es
sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es ihm
Unterhaltsleistungen zugunsten von Z.________ für die Zeit nach dem 8. Juni
2011 auferlege. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die erste Instanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Der Beschwerdeführer beantragt überdies der Beschwerde aufschiebende Wirkung im
Sinn des Antrages in der Sache zu gewähren. Das Obergericht hat auf eine
Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die
Beschwerdegegnerin beantragt, das Gesuch teilweise gutzuheissen und es für die
vor dem 8. Juni 2011 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge abzuweisen. Ferner
stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

F.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 wurde der Beschwerde für die bis zum 8. Juni
2011 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Im vorliegenden Fall
ist nunmehr einzig der Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin strittig.
Dieser überschreitet den Minimalstreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat im kantonalen
Verfahren als Partei teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und ist mit
seinen Anträgen erneut unterlegen; er verfügt damit über ein schützenswertes
Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Bei vorsorglichen Massnahmen kann einzig die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1
S. 396 f.). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich
belegte Rügen und tritt auf ungenügend begründete Vorwürfe und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus
Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Strittig ist im vorliegenden Fall einzig der Unterhaltsbeitrag der
Beschwerdegegnerin ab dem 8. Juni 2011 und dabei ausschliesslich die Frage,
welchen Einfluss das am 31. Mai 2011 in Mazedonien ausgesprochene
Scheidungsurteil auf das in der Schweiz hängige Massnahmeverfahren hat. Das
Obergericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, aus dem übersetzten
Scheidungsurteil ergebe sich weder, dass das mazedonische Gericht die
Scheidungsnebenfolgen geregelt hätte noch dass das Verfahren diesbezüglich
andauere. Insbesondere sei dem Urteil entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht zur Teilung des
Vermögens der Parteien oder zum nachehelichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin
geäussert hätte. Das Obergericht erachtete daher als glaubhaft gemacht, dass
das Gericht die Nebenfolgen der Scheidung bis jetzt nicht geregelt habe, und
führte weiter aus, der Einwand des Beschwerdeführers, das Scheidungsurteil
äussere sich auch zur Teilung des Vermögens der Parteien und zum nachehelichen
Unterhalt, sei erst im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Verfahrens auf
Anerkennung und Ergänzung des im Ausland gesprochenen Scheidungsurteils näher
zu prüfen. Im Weiteren hielt das Obergericht dafür, auch wenn vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 276 ZPO grundsätzlich für die Dauer, d.h. bis zum
Abschluss des Scheidungsverfahrens angeordnet werden, seien solche Massnahmen
auch für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt
zulässig, wenn die Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung weiter
prozessierten. Für Massnahmen vermögensrechtlicher Natur sei eine über den
rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens hinausreichende Dauer der
Massnahme möglich.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der vom seinem mazedonischen
Anwalt erhaltenen Auskünfte sei davon auszugehen, dass das mazedonische Urteil
vom 31. Mai 2011 nicht nur den Scheidungspunkt, sondern auch die Teilung des
Vermögens der Parteien und den persönlichen nachehelichen Unterhalt der
Beschwerdegegnerin umfasse. Der Umstand, dass sich das Urteil nicht über den
persönlichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin ausspreche, bedeute, dass kein
Ehegattenunterhalt geschuldet sei. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf
verschiedene im kantonalen Verfahren ins Recht gelegte Akten, insbesondere auf
das Schreiben des schweizerischen Anwalts der Beschwerdegegnerin vom 24.
Februar 2011 zuhanden des Regionalgerichts, wonach seine Klientin eine
Vorladung des mazedonischen Gerichts zur Verhandlung vom 4. Mai 2011 erhalten
habe. Dieser Vorladung sei die Klage des Beschwerdeführers vom 7. April 2010
beigelegen, die überdies vom Beschwerdeführer unter der Nr. 10 Bordereau II vom
16. August 2010 der kantonalen Akten aufgeführt worden sei. Die
Beschwerdegegnerin sei damit in der Lage gewesen, ihre Ansprüche bezüglich der
Teilung des Vermögens und des persönlichen Unterhalts im Verfahren
ordnungsgemäss geltend zu machen. Da sie dem Gericht keine Begehren
unterbreitet habe, erscheine entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft,
dass das mazedonische Scheidungsurteil die Teilung des Vermögens der Parteien
regle und persönliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin ausschliesse.
Entgegen der Vorschrift von Art. 16 IPRG habe die Vorinstanz das anwendbare
mazedonische Recht nicht ermittelt. Der angefochtene Entscheid verletze daher
die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV. Überdies stelle die Vorinstanz den
Sachverhalt willkürlich fest und wende das Recht willkürlich an, indem sie
unter den gegebenen Umständen als glaubhaft betrachte, dass das
Scheidungsurteil weder die Teilung des Vermögens der Parteien noch die
persönlichen Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin regle.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt die grundsätzliche Erwägung des Obergerichts
nicht infrage, wonach der schweizerische Massnahmerichter nach dem in der Sache
anwendbaren schweizerischen Prozessrecht (Art. 276 ZPO bzw. aArt. 137 ZGB) auch
über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus vorsorgliche Massnahmen
erlassen kann. Insbesondere rügt er keine willkürliche Anwendung der
massgebenden Bestimmung.

3.2 Das Obergericht ist aufgrund der deutschen Übersetzung davon ausgegangen,
dass sich das mazedonische Scheidungsurteil vom 31. Mai 2011 über den
Ehegattenunterhalt ausschweigt. Der Beschwerdeführer bringt nicht substanziiert
vor (E. 1.2), das Obergericht habe den Inhalt der Urkunde offensichtlich falsch
und damit willkürlich wiedergegeben (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Er ist aber
sinngemäss der Ansicht, da die Beschwerdegegnerin keinen persönlichen Unterhalt
beantragt habe, sei nach dem anwendbaren mazedonischen Recht kein Unterhalt
geschuldet.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine willkürliche
Anwendung von Art. 16 IPRG beanstandet, kann der Beschwerde kein Erfolg
beschieden sein: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass auf die Scheidung
mazedonisches Recht anzuwenden war. Da vorliegend vorsorgliche Massnahmen
infrage stehen (BGE 133 III 393 E. 2), ist die behauptete unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts durch die Vorinstanz ausschliesslich unter dem
Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (Art. 98 BGG; BGE 133 III 446 E. 3.1). Der
Beschwerdeführer zeigt nicht einmal ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz
das auf die Scheidung anwendbare mazedonische Recht willkürlich angewendet hat,
indem sie zum Schluss gelangte, der hier strittige Ehegattenunterhalt sei im
Scheidungsurteil nicht geregelt. Nach der nicht rechtsgenüglich als willkürlich
beanstandeten Auslegung der deutschen Übersetzung des mazedonischen
Scheidungsurteils vom 31. Mai 2011 spricht sich dieses Urteil nicht zu den
Nebenfolgen der Scheidung aus. Weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen
ergibt sich nach willkürfreier Ansicht des Obergerichts, dass der
Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin aufgrund des massgebenden
mazedonischen Rechts definitiv abschlägig beurteilt worden wäre. Aufgrund
dieses Urteils durfte das Obergericht ohne Willkür und ohne Verletzung von Art.
29 BV als glaubhaft gemacht betrachten, dass der Unterhaltsanspruch der
Beschwerdegegnerin im besagten Urteil nicht geregelt worden ist. Was den Inhalt
des Schreibens vom 24. Februar 2011 (Schreiben des Anwalts der
Beschwerdegegnerin betreffend die Vorladung zur Verhandlung des mazedonischen
Scheidungsgerichts) anbelangt, so handelt es sich dabei um eine Eingabe an das
Regionalgericht. Das angefochtene obergerichtliche Urteil enthält diesbezüglich
keine Feststellungen; der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er den Inhalt
des Schreibens bzw. die nunmehr behaupteten Tatsachen vor Obergericht im Rahmen
der Berufung oder anlässlich der Stellungnahmen nach dem bundesgerichtlichen
Urteil vom 20. September 2011 geltend gemacht hat. Die entsprechenden
Vorbringen vor Bundesgericht sind daher neu und unzulässig (Art. 99 BGG).
Abgesehen davon muss auch unter dem Gesichtspunkt der Willkür aus den im
Schreiben vom 24. Februar 2011 enthaltenen Tatsachen nicht zwingend geschlossen
werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin definitiv beurteilt
ist: Dass die Beschwerdegegnerin eine Vorladung zur Verhandlung und die
Scheidungsklage des Beschwerdeführers erhalten hat, sagt noch nichts über den
Inhalt des Scheidungsurteils vom 31. Juli 2011 aus. Zudem ist auch nicht
festgestellt worden, dass sich die Beschwerdegegnerin im mazedonischen
Verfahren eines Antrages bezüglich ihres persönlichen Unterhalts enthalten hat.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr Entsprechendes behauptet, ist dies neu und
unzulässig (Art. 99 BGG), zumal er nicht durch nachvollziehbaren Verweis auf
die Akten darlegt, dass die entsprechende Tatsache im kantonalen Verfahren
ordnungsgemäss vorgetragen worden ist. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Zusammenfassend erweist sich der Vorwurf willkürlicher Tatsachenfeststellung
bzw. willkürlicher Anwendung von Bundesrecht sowie der Verletzung von Art. 29
BV als materiell unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, indem es die definitive Beurteilung
des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin durch das mazedonische
Scheidungsgericht als nicht glaubhaft gemacht betrachtet und den
Beschwerdeführer auf das Anerkennungs- bzw. Ergänzungsverfahren verwiesen hat.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und
damit auch keine Entschädigung geschuldet. Mit Bezug auf die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wird auf die Erwägung 6
verwiesen.

5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde im Lichte
ihrer Begründung als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1
BGG).

6.
Das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin ist demgegenüber gutzuheissen,
soweit es infolge der Kostenregelung nicht gegenstandslos geworden ist. Die
Beschwerdegegnerin ist bedürftig. Überdies kann ihre Position gegenüber dem
Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nicht als von vornherein
aussichtslos bezeichnet werden: Vor Bundesgericht waren nur noch die der
Beschwerdegegnerin ab dem 8. Juni 2011 geschuldeten persönlichen
Unterhaltsbeiträge strittig. Von daher war der Antrag der Beschwerdegegnerin,
die aufschiebende Wirkung für die vor dem 8. Juni 2011 geschuldeten Beiträge zu
verweigern, durchaus plausibel und nicht von vornherein aussichtslos. Der
Beschwerdegegnerin ist ein amtlicher Beistand zu bestellen, der angesichts der
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für seine Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung direkt aus der Bundesgerichtskasse zu
entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird
abgewiesen, jenes der Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. Ihr wird Fürsprecher Ronald Frischknecht als
amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Fürsprecher Ronald Frischknecht wird für seine Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.--
entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden