Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.283/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_283/2012

Urteil vom 20. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatriezentrum Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für
fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2012
des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin
gegen ihre am 21. März 2012 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB) wegen akuter
Selbst- und Fremdgefährdung angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung im
Psychiatriezentrum Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die
gesetzliche Massnahmefrist am 1. Mai 2012 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die ... Beschwerdeführerin leide ... und somit an
einem Schwächezustand, sie müsse umfassend untersucht und weiterhin stationär
behandelt werden, weil sie bei einer sofortigen Entlassung namentlich ihren
Sohn akut gefährden würde (Gefahr eines Rückfalls mit verheerenden Folgen für
das Kind),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie nämlich einerseits ihre Entlassung beantragt und die stationäre
Behandlung kritisiert, anderseits jedoch den Entscheid über die Notwendigkeit
ihrer Rückbehaltung in der Klinik dem Obergericht überlassen will ("Sie sind
der Spezialist") und dessen Entscheid ausdrücklich akzeptiert,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Obergerichts vom 5. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in
Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos,
abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum Y.________
und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann