Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.26/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_26/2012

Urteil vom 12. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss vom 7. November 2011
des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss vom 7.
November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung)
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Verteilungsverbots des
Verwertungserlöses von Pfändungen zuerkannt, das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, diesem
die unentgeltliche Rechtsvertretung ebenso verweigert hat wie die Durchführung
einer öffentlichen Hauptverhandlung und das Gesuch des Beschwerdeführers um
vorgängige Bekanntgabe der Namen der am Verfahren und Entscheid beteiligten
Gerichtspersonen abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es rechtfertige sich die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Verteilungsverbots, in Anbetracht der
Kostenlosigkeit des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde erweise sich das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand rechtfertige sich mit Rücksicht auf die Einfachheit der Probleme
und die Prozesserfahrenheit des Beschwerdeführers nicht, das Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde werde sodann schriftlich geführt, ein Anspruch auf vorgängige
Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen bestehe nicht (BGE 114 Ia 278 E. 3 c
und d, S. 280),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der
urteilenden Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuweisen ist, weil
der Beschwerdeführer die Namen der Abteilungsmitglieder hätte den einschlägigen
Publikationen entnehmen und auf dieser Grundlage allfällige Ausstandsbegehren
stellen können,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer andere Entscheide und Verfügungen als den im vorliegenden
Verfahren allein anfechtbaren Beschluss des Obergerichts vom 7. November 2011
anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer
Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen
Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein
kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. November
2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal der Beschwerdeführer die
Namen der (als Mitglieder der Aufsichtsbehörde entscheidenden) Oberrichter
hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen können,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung
nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann